Der Prüfhinweis an den Stadtrat Blieskastel
Kurz vor der Beschlussfassung im Stadtrat verdichten sich die Hinweise auf Vorfestlegung, interne Abstimmungsvorgänge und erhebliche Belastungen für die betroffenen Anwohner. Der nachfolgende Prüfantrag bündelt diese Aspekte dokumentengestützt und richtet einen unmittelbaren Appell an den Stadtrat.
Nachfolgend wird der an die Mitglieder des Stadtrates gerichtete Prüfantrag in wortgetreuer Fassung wiedergegeben. Die Wiedergabe erfolgt ausschließlich zum Zweck der dokumentengestützten Transparenz, Nachvollziehbarkeit und öffentlichen Einordnung des laufenden Verfahrens. Sollten seitens der betroffenen Stellen, beteiligter Akteure oder sonstiger Dritter Gründe für eine Beanstandung einzelner Passagen, tatsächlicher Angaben oder rechtlicher Bewertungen bestehen, wird um einen entsprechenden konkreten Hinweis gebeten. Nach Eingang eines substantiierten Hinweises werden die betreffenden Passagen unverzüglich geprüft und – soweit erforderlich – auf dieser Seite ausdrücklich kenntlich gemacht, ergänzt oder mit einem redaktionellen Hinweis versehen.
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An die Mitglieder des Stadtrates
der Stadt Blieskastel
66440 Blieskastel
Datum: 07.04.2026
2025/315-1
Erhebliche rechtliche Bedenken vor der Beschlussfassung zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans Windenergie
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor der anstehenden Beschlussfassung zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans Wind weise ich die Mitglieder des Stadtrates auf erhebliche rechtliche, verfahrensbezogene und tatsächliche Bedenken hin, die zwingend einer vorherigen Aufklärung bedürfen.
- Ausgangslage und zeitlicher Zusammenhang
Im Hinblick auf die anstehende Beschlussfassung zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans Windenergie (voraussichtlich in der Sitzung am 29. April 2026) liegen Erkenntnisse vor, die die rechtliche Belastbarkeit des anstehenden Beschlusses erheblich gefährden.
Mit Schreiben vom 27.03.2026 erklärte Bürgermeister Hertzler, dass der Stadt Blieskastel bereits am 14.01.2026 – also 16 Tage vor Beginn der Offenlage – durch die Enovos Renewables GmbH ein konkretes Windparkprojekt als Projektskizze im geplanten Erweiterungsbereich des Sonderbaugebietes Renkersberg/Webenheim vorgestellt wurde. Ferner wird in diesem Schreiben bestätigt, dass ein Entwurf für einen Grundstücksnutzungsvertrag vorliegt und im Rahmen der Projektvorstellung am 14.01.2026 bereits Beteiligungsansprüche gemäß § 6 EEG dargestellt wurden. Ein entsprechender Vertragsentwurf der Firma Enovos Renewables GmbH liegt mir zudem vor. Der vorliegende Vertragsentwurf zwischen der Enovos Renewables GmbH und einer Grundstückseigentümerin dokumentiert zugleich, dass das Vorhaben bereits vor Beginn der Offenlage einen konkretisierten projektbezogenen Vorbereitungsstand erreicht hatte. Gerade vor diesem Hintergrund bedarf der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen privater Projektvorbereitung, Projektskizze vom 14.01.2026 und der anschließenden Offenlage einer besonderen Klärung.
- Räumliche Vorprägung der Sonderbaufläche
Hinzu tritt der Umstand, dass bereits im Rahmen meiner Einwendungen auf den auffälligen Flächenarm der Sonderbaufläche A2 am Renkersberg hingewiesen wurde. Diese besondere Flächenstruktur begründet den Verdacht, dass die Gebietsabgrenzung nicht allein aus einer ergebnisoffenen planerischen Abwägung hervorgegangen ist, sondern bereits auf einen konkretisierten Standortzuschnitt und damit auf eine sachliche Vorprägung des späteren Vorhabens hindeuten könnte. Gerade die spezifische Form dieser Flächenausweisung bedarf daher im Zusammenhang mit Projektskizze, Vertragsentwurf und Standortkonzept einer gesonderten Aufklärung. Ferner musste der Enovos Renewables GmbH ersichtlich eine erhebliche Vorlaufzeit zur Verfügung gestanden haben, um bereits in diesem frühen Stadium einen konkreten Grundstücksnutzungsvertrag mit der betroffenen Grundstückseigentümerin vorbereiten und persönlich unterbreiten zu können, obwohl zu diesem Zeitpunkt weder eine Beschlussfassung des Stadtrates zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans noch eine abgeschlossene planerische Abwägung vorlag. Vor dem Hintergrund des bauplanungsrechtlichen Gebots der ergebnisoffenen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) spricht dieser Umstand dafür, dass die projektbezogene Vorbereitung der konkret betroffenen Fläche der eigentlichen planerischen Entscheidungsfindung zeitlich vorausging und den Verdacht einer rechtlich bedenklichen Vorfestlegung der Standortkonzeption begründet.
Dokumentiert ist ferner, dass die Grundstücke 4900/1 und 4900/2 Gegenstand des vorliegenden Grundstücksnutzungsvertrages sind, wobei es sich hierbei nicht um den eigentlichen Maststandort, sondern um den Bereich des Rotorüberschlags handelt. Gerade dieser Umstand bildet einen bereits fortgeschrittenen technischen Planungsstand deutlich ab, da hieraus hervorgeht, dass konkrete Anlagenparameter und die räumliche Reichweite des Rotorkreises bereits vor einer Beschlussfassung des Stadtrates in die vertragliche Flächenansprache eingeflossen waren. Dies verstärkt den Verdacht einer bereits weit fortgeschrittenen und räumlich konkretisierten Standortplanung erheblich. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass der ausgewiesene Standort WEA 2 auf oder unmittelbar am Grundstück der betroffenen Eigentümerin liegt, der bereits vor einer Beschlussfassung des Stadtrates ein konkreter Grundstücksnutzungsvertrag unterbreitet wurde (siehe nachfolgende synoptische Gegenüberstellung – Abb. 1). Der unmittelbare räumliche Zusammenhang zwischen Vertragsansprache, Grundstückslage und ausgewiesenem Anlagenstandort erhärtet den Verdacht einer bereits vor Abschluss des planerischen Verfahrens konkretisierten Standortkonzeption.
Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, ob dem Bürgermeister die nunmehr erkennbare konkrete Flächenkonzeption einschließlich des Standorts WEA 2 bereits am 14.01.2026 durch die Enovos Renewables GmbH vorgestellt wurde, zumal sich diese Flächen im Entwurf des Flächennutzungsplans in ihren wesentlichen Konturen in ähnlicher Ausgestaltung wiederfinden. Gerade dieser identische Zuschnitt der ausgewiesenen Flächen spricht dafür, dass bereits vor Beginn der Offenlage Kenntnis von der späteren Ausgestaltung der Sonderbaufläche A2 bestand.

Abb. 1 - betreffender Flächenarm im Südosten der ausgewiesenen Flächen
- Interner Schriftverkehr und Verdacht der Befangenheit
Zudem existiert interner E-Mail-Schriftverkehr aus dem Bauressort unter Beteiligung von Tobias Kohl und Susanne Wagner-Klein, dessen Inhalt den Umgang mit kritischen Bürgeranfragen, Einwendungen und Hinweisen zum Verfahren betrifft und Zweifel an der unvoreingenommenen Behandlung dieser Eingaben aufwirft. Der interne E-Mail-Verkehr vom 26.02.2026 (siehe Abb. 2) belegt, dass das Vorbringen bis in die Verwaltungsspitze hinein abgestimmt wurde. Die gewählte Formulierung hat den nachhaltigen Eindruck hervorgerufen, dass nicht die sachliche Auseinandersetzung mit dem Hinweis, sondern die Beruhigung des Einwenders im Vordergrund stand.

Abb. 2 - Screenshot teilgeschwärzt interne E-Mail zwischen Tobias Kohl (Dezernent?) und Amtsleiterin Frau Wagner-Klein
Wird ein solcher Vorgang bis hin zum Bürgermeister abgestimmt, eröffnet dies weit mehr als einen bloß spekulativen Raum für die Besorgnis der Befangenheit dieses Personenkreises. Verstärkt wird dieser Eindruck ferner durch die mehr als schleppende Kommunikation sowie die trotz ausdrücklichen Bezugs auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) unzureichend gebliebene Auskunft des Bürgermeisters. Dieser Vorgang wurde bereits gesondert beanstandet; weitergehende Rechtsmittel sowie zusätzliche rechtliche Schritte sind bereits in Vorbereitung.
- Widersprüche im Antwortschreiben des Bürgermeisters
Besonders klärungsbedürftig erscheint in diesem Zusammenhang die weitere Erklärung im Schreiben des Bürgermeisters, wonach in der Projektvorstellung vom 14.01.2026 zwar bereits Beteiligungsansprüche gemäß § 6 EEG dargestellt worden seien, diese jedoch „nicht in Entscheidungsprozesse einbezogen worden“ seien, zugleich aber das zugrunde liegende Standortkonzept „bereits im ersten Halbjahr 2025 erstellt“ worden sein soll. Gerade diese Darstellung wirft die zentrale Frage auf, in welchem Umfang die geplante Erweiterung des Sondergebietes am Renkersberg bereits lange vor Beginn der Offenlage planerisch vorgeprägt war und ob die spätere Projektskizze der Enovos Renewables GmbH auf bereits konkretisierten verwaltungsseitigen Vorentscheidungen beruhte.
Als weiterer, ausdrücklich klärungsbedürftiger Widerspruch stellt sich dar, dass auf die Frage, ob die gesetzlich vorgesehenen kommunalen Beteiligungsansprüche nach § 6 EEG bereits geprüft, berücksichtigt oder Gegenstand von Abstimmungen mit möglichen Vorhabenträgern gewesen seien, im Antwortschreiben des Bürgermeisters mit „Nein“ geantwortet wurde, während zugleich an anderer Stelle desselben Schreibens ausdrücklich erklärt wird, dass „in der Projektvorstellung am 14.1.2026 … „die Beteiligungsansprüche gemäß § 6 EEG dargestellt“ wurden. Dieser offenkundige Widerspruch innerhalb desselben Antwortschreibens bedarf vor der Beschlussfassung einer eindeutigen Aufklärung.
- Vor der Beschlussfassung zu klärende Fragen
Um auf die Gefahr einer späteren Unwirksamkeit des Plans wegen Vorfestlegung, Besorgnis der Befangenheit und/oder Abwägungsmängeln (§ 1 Abs. 7 BauGB) hinzuweisen, empfehle ich den Mitgliedern des Stadtrates, vor der Abstimmung Antworten auf folgende Fragen einzuholen:
- Inwieweit sind die am 14.01.2026 vorgestellten Projektdaten in den Entwurf für die Offenlage am 30.01.2026 eingeflossen?
- Wie wurde in der extrem kurzen Zeitspanne von 12 Arbeitstagen eine eigenständige, neutrale Prüfung dieses Fremdentwurfs durch die Verwaltung sichergestellt?
- Wie bewertet die Verwaltung das Risiko einer Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die interne Kommunikation zum Umgang mit kritischen Bürgeranfragen?
- Seit welchem Zeitpunkt lagen Verwaltung und Bürgermeister konkrete Kartierungen, Projektskizzen oder Flächenzuschnitte vor, die sich mit der später ausgewiesenen Sonderbaufläche A2 decken?
- Warum wurde die Offenlegung so kurzfristig angekündigt, wobei die öffentliche Bekanntmachung der Offenlage lediglich zwei Tage vor Beginn der Veröffentlichungsfrist erfolgte und damit für die Öffentlichkeit faktisch nur einen äußerst kurzen Vorlauf bot?
Vor diesem Hintergrund trägt der Stadtrat vor seiner Beschlussfassung die besondere Verantwortung, diese Fragen vollständig aufzuklären und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
- Weitere ausstehende Auskünfte und Hinweis auf Veröffentlichung
Hinzu kommt, dass weitere auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes an die Stadt gerichtete Anfragen bis heute nicht beantwortet wurden, obgleich insoweit eine gesetzliche Verpflichtung (UIG) zur Auskunft besteht. Gerade vor dem Hintergrund der ausstehenden Auskünfte ist fraglich, ob dem Stadtrat vor der Beschlussfassung überhaupt eine hinreichend vollständige Tatsachengrundlage vorliegt. In diesen Anfragen wurde bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Veröffentlichung der Vorgänge vorbehalten bleibt. Aufgrund der schleppenden Kommunikation seitens der Stadt habe ich mich hierzu nun entschieden. Die zugrunde liegenden Unterlagen, Dokumente und Auswertungen stelle ich den Mitgliedern des Stadtrates bei Bedarf gerne zur Verfügung. Ergänzend verweise ich auf die weiterführende dokumentengestützte Aufarbeitung unter windexzess.de, dort insbesondere auf den Menüpunkt „Blieskastel“.
Ein persönlicher Appell an den Stadtrat
Homo res sacra homini.
— Seneca
Ich vertrete in diesem Zusammenhang auch die Stimmen der Anwohner des benachbarten Weilers Kettersbergerhof im Außenbereich der Nachbarkommune Zweibrücken, der gemäß Außenbereichssatzung reinen Wohncharakter aufweist. Hier leben sechs Familien, die im Rahmen des Vorhabens der Stadt ganz bewusst beiseitegeschoben werden, was zwar rechtlich möglich sein mag, aus Sicht der Betroffenen jedoch den Eindruck einer nahezu menschenverachtenden Grundhaltung entstehen lässt. Der Weiler ist bereits mit drei nahestehenden Anlagen vorbelastet. Bis zu drei weitere Anlagen werden in Summation (Lärm) und in bedrängender Wirkung bei einem Mindestabstand von nur 500 m zum Weiler das Leben dort unerträglich machen.
Gerade vor diesem Hintergrund versteht sich dieses Schreiben zuletzt auch als Appell an die Mitmenschlichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
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