Dokumentierter Schriftverkehr aus einer kommunalen Bauverwaltung wirft eine grundlegende Frage auf: Wie ernst nimmt eine Kommune die Beteiligungsrechte ihrer Bürger, wenn diese tatsächlich ausgeübt werden?
Wenn Bürgerrechte zur Belastung werden – der Fall Blieskastel
Analyse eines Verwaltungsvorgangs im Kontext kommunaler Windenergieplanung
Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans Windenergie der Stadt Blieskastel erscheint auf den ersten Blick als gewöhnliches kommunales Planungsverfahren. Bei näherer Betrachtung zeigt der Vorgang jedoch ein strukturelles Problem, das weit über die konkrete Planung hinausweist. Am Beispiel eines betroffenen Anliegers stellt sich eine grundlegende Frage: Wie ernst nimmt eine Verwaltung die gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte der Bürger, wenn diese tatsächlich ausgeübt werden?
Ausgangspunkt dieser Analyse ist eine im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingereichte Stellungnahme des Zweibrücker Bürgers Jürgen Krewer (des Autors), dessen Wohnhaus sich am sogenannten Kettersbergerhof befindet. Dieser Wohnstandort liegt im Außenbereich der Stadt Zweibrücken unmittelbar an der kommunalen Grenze zur Stadt Blieskastel. Die Planung der Stadt Blieskastel sieht in unmittelbarer Nähe dieses Standortes die Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen vor. Im Verlauf des Schriftverkehrs zwischen dem Bürger und der Stadtverwaltung entstand ein umfangreicher Austausch über mögliche Verfahrensfragen, insbesondere über die Pflicht zur interkommunalen Abstimmung zwischen den betroffenen Gemeinden. Eine interne E-Mail aus der Bauverwaltung der Stadt Blieskastel gewährt dabei einen seltenen Einblick in die interne Behandlung einer solchen Eingabe. Der Vorgang berührt damit nicht nur ein lokales Planungsverfahren, sondern einen grundlegenden Aspekt rechtsstaatlicher Verwaltungspraxis: den Umgang staatlicher Stellen mit den Beteiligungsrechten der Bürger.
Das Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung ist im deutschen Verfassungsstaat nicht allein durch Zuständigkeiten und Verfahren geprägt, sondern auch durch einen grundlegenden Kommunikationsanspruch. Artikel 17 des Grundgesetzes garantiert jedem Bürger das Recht, sich einzeln oder gemeinsam mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen zu wenden. Aus diesem Grundrecht folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht der Behörden, solche Eingaben entgegenzunehmen, zur Kenntnis zu nehmen und sachlich zu prüfen. Zwar begründet dieses Recht keinen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung. Es begründet jedoch den Anspruch darauf, dass ein vorgetragenes Anliegen ernsthaft behandelt wird.
Gerade im Bereich der Bauleitplanung besitzt dieser Grundsatz besondere Bedeutung. Die Beteiligung der Bürger ist im Baugesetzbuch nicht als freiwilliges Element politischer Kommunikation ausgestaltet, sondern als Bestandteil eines rechtlich geregelten Planungsverfahrens. Die Bauleitplanung der Gemeinden unterliegt den Regelungen des Baugesetzbuchs. Im Zentrum steht dabei das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Damit wird deutlich: Bauleitplanung ist kein politisches Programm, sondern ein rechtlich gebundenes Verwaltungsverfahren.
Der Anlass des hier betrachteten Verwaltungsvorgangs ist eine Stellungnahme des Bürgers (des Autors) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans Windenergie der Stadt Blieskastel. Diese Beteiligung erfolgt auf Grundlage von § 3 BauGB und gehört zu den gesetzlich vorgesehenen Schritten im Planverfahren. Der Autor ist von der Planung unmittelbar betroffen. Sein Wohnhaus befindet sich am Kettersbergerhof, einem Wohnstandort im Außenbereich der Stadt Zweibrücken. Nach den offengelegten Planunterlagen wird dieser Standort ausdrücklich als Wohngebiet im Außenbereich genannt. Die Entfernung zu den vorgesehenen Windenergieflächen beträgt nach den Planunterlagen etwa 500 Meter. Der Kettersbergerhof liegt im Außenbereich der Stadt Zweibrücken. Für diesen Bereich hat der Stadtrat Zweibrücken eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB („WA 16 – Kettersbergerhof“) beschlossen, mit der der vorhandene Wohnstandort planungsrechtlich anerkannt wurde. Der Standort besitzt damit einen klaren Wohncharakter. Zugleich verläuft hier die Landesgrenze zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland sowie die kommunale Grenze zwischen Zweibrücken und Blieskastel. Damit betrifft die Planung der Stadt Blieskastel unmittelbar einen Wohnstandort der Nachbarkommune.
In der öffentlichen Diskussion hat die Stadt Blieskastel wiederholt betont, gegenüber Wohngebieten einen Mindestabstand von etwa 1100 Metern zu Windenergieanlagen einhalten zu wollen. Für den Kettersbergerhof ergibt sich nach den Planunterlagen jedoch eine mögliche Distanz von lediglich 500 Metern – rund 425 Meter zur Anlagenbasis sowie etwa 75 Meter Rotorüberhang. Während gegenüber Wohngebieten öffentlich ein Abstand von rund 1100 Metern als Maßstab genannt wird, soll ein tatsächlich bewohnter Standort im Außenbereich weniger als die Hälfte dieser Distanz hinnehmen. Von dieser Planung wären insgesamt sechs Familien am Kettersbergerhof betroffen. Der Ablauf des Verwaltungsvorgangs lässt sich anhand des Schriftverkehrs nachvollziehen. Nach einer förmlichen Verfahrensrüge im August 2025 blieb eine substanzielle Reaktion der Stadt über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten aus. Erst nach wiederholten Erinnerungen kam Bewegung in den Vorgang.
Chronologie des Vorgangs
- Juli 2025 – Hinweis des Bürgers an die Stadt Zweibrücken auf das laufende Planverfahren
- Juli 2025 – Öffentliche Bekanntmachung der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans
- Juli 2025 – Mitteilung aus dem Bauamt Zweibrücken, dass dort zunächst keine Informationen vorliegen
- Juli 2025 – Bestätigung aus dem Stadtplanungsamt Blieskastel, dass die Stellungnahme aufgenommen werde
- Juli 2025 – Zweibrücken wird „zwischenzeitlich“ beteiligt
August 2025 – Darstellung eines möglichen Verfahrensmangels und förmliche Verfahrensrüge nach § 2 Abs. 2 BauGB
August 2025 – Februar 2026 – keine substanzielle Reaktion der Stadt Blieskastel
Februar 2026 – Erinnerung und erneute Aufforderung zur Stellungnahme - Februar 2026 – interne Kommunikation innerhalb der Bauverwaltung
- Februar 2026 – erste inhaltliche Antwort der Verwaltung
Diese zeitliche Abfolge wirft eine naheliegende Frage auf: Wann und aus welchem Anlass entschloss sich die Verwaltung schließlich zu einer Reaktion? Der dokumentierte interne Schriftverkehr der Bauverwaltung der Stadt Blieskastel liefert darauf eine aufschlussreiche Antwort. Am 26. Februar 2026 um 13:14 Uhr schrieb Tobias Kohl (Leiter des Bauverwaltungsamtes) eine interne E-Mail an die Amtsleiterin des Stadtplanungsamtes, Susanne Wagner-Klein. In der Empfängerliste befanden sich außerdem Bürgermeister Bernd Hertzler (SPD) sowie der Erste Beigeordnete Patrick Hüther.
In der E-Mail heißt es wörtlich:
„Teile ihm (dem Autor) doch bitte unsere Auffassung mit, bzw. wie mit seiner Anmerkung im Verfahren weiter behandelt wird, sonst schreibt er wahrscheinlich jede Woche erneut …“
Die E-Mail ist unterzeichnet mit „Tobias Kohl, Stadtamtmann, Dezernent, Stadt Blieskastel“. Der offizielle Organisationsplan der Stadt weist Kohl jedoch als Leiter des Bauverwaltungsamtes (Stadtamt 60) aus. Die Empfängerin der E-Mail, Susanne Wagner-Klein, ist Leiterin des Stadtplanungsamtes der Stadt Blieskastel (Stadtamt 61). In ihrer dienstlichen Korrespondenz bezeichnet sie sich als „Verwaltungsbeschäftigte (Dipl.-Geogr.)“ und führt die Amtsbezeichnung „Amtsleiterin“. Ihr Amt ist organisatorisch dem Bau- und Planungsdezernat der Stadt Blieskastel zugeordnet. Damit gehören sowohl das Bauverwaltungsamt als auch das Stadtplanungsamt zum selben Verwaltungsbereich. Während die Leiterin des Stadtplanungsamtes ihre Funktion ausdrücklich als Amtsleitung ausweist, verwendet Tobias Kohl in seiner Signatur die Funktionsbezeichnung „Dezernent“. Für einen außenstehenden Bürger kann dadurch der Eindruck entstehen, sich an ein Mitglied der Verwaltungsspitze zu wenden, obwohl es sich organisatorisch um die Leitung eines Fachamtes innerhalb desselben Dezernats handelt (Quelle: https://www.blieskastel.de/fileadmin/user_upload/Blieskastel/PDF-Dokumente/Organigramme/00_Dezernatsverteilungsplan.pdf).
Der Ausbau der Windenergie steht im Zusammenhang mit der energiepolitischen Gesetzgebung der vergangenen Jahrzehnte. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde im Jahr 2000 unter der damaligen rot-grünen Bundesregierung verabschiedet. Zu den prägenden Initiatoren gehörte unter anderem der SPD-Bundestagsabgeordnete Hermann Scheer. In einer demokratischen Ordnung ist eine solche politische Zielsetzung legitim. Problematisch wird sie jedoch dort, wo politische Programmatik und rechtlich gebundenes Verwaltungshandeln ineinander übergehen. Das Baugesetzbuch kennt keine energiepolitischen Programme – es kennt nur die Pflicht, die Belange der Bürger rechtmäßig abzuwägen. Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob ein Planverfahren als rechtsstaatliche Abwägung geführt wird – oder ob politische Zielsetzungen faktisch an die Stelle dieser Abwägung treten.
Fazit
Der hier dokumentierte Vorgang lässt sich daher nicht als bloße Randnotiz eines laufenden Planungsverfahrens abtun. Wenn eine formelle Einwendung eines betroffenen Bürgers intern vor allem unter dem Gesichtspunkt administrativer Belastung wahrgenommen wird, hinterlässt dies einen Eindruck, der weit über den konkreten Vorgang hinausweist: Die Stadt Blieskastel riskiert damit einen Scherbenhaufen im Vertrauen der Bürgerschaft. Kommunalpolitik und Verwaltung betonen in öffentlichen Stellungnahmen regelmäßig ihre besondere Nähe zu den Bürgern. Gerade auf kommunaler Ebene gilt Bürgernähe traditionell als zentrales Merkmal demokratischer Selbstverwaltung. Umso größer ist der Widerspruch, wenn ein konkreter Verwaltungsvorgang den gegenteiligen Eindruck vermittelt.
Die Stadt Blieskastel steht damit vor einer einfachen Entscheidung:
Vertrauen wiederherstellen – oder öffentlich erklären, warum Bürgerbeteiligung in diesem Verfahren offenbar nur als formaler Schritt gedacht war.
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