Über die planerische Umwandlung konkreter Wohnrealität in eine abstrakte Außenbereichskategorie
Niemand erklärt in diesen Unterlagen offen, der Kettersbergerhof sei unbeachtlich geworden. Die Wohnnutzung taucht immer wieder auf, in der städtebaulichen Begründung ebenso wie im Umweltbericht und in der Abwägung. Gerade deshalb entsteht beim Lesen ein eigentümlicher Eindruck. Je weiter man sich durch die Teilfortschreibung arbeitet, desto stärker löst sich die konkrete Wohnrealität des Kettersbergerhofs innerhalb einer abstrakten Außenbereichs- und Abstandssystematik auf.
Dabei handelt es sich beim Kettersbergerhof nicht um irgendeine unstrukturierte Freifläche innerhalb eines beliebigen Außenbereichs. Die dortige Wohnfunktion wurde durch die Stadt Zweibrücken über die Außenbereichssatzung WA 16 ausdrücklich anerkannt, planerisch geordnet und normativ verfestigt. Die Satzung dokumentiert keine bloße Splitternutzung, sondern eine konkret vorhandene Wohn- und Siedlungsstruktur. Genau diese konkrete Wohnrealität tritt innerhalb der Planung jedoch Schritt für Schritt hinter einer vereinheitlichenden Außenbereichslogik zurück. Bereits der Ausgangspunkt der Teilfortschreibung macht sichtbar, auf welcher planerischen Grundlage die weitere Systematik aufbaut. Auf Seite 2 der städtebaulichen Begründung („1.3 Baurechtliche Vorgaben“) verweist die Planung zunächst auf die gesetzliche Privilegierung der Windenergienutzung im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Gleichzeitig enthält dieselbe Passage den Hinweis, Windenergieanlagen könnten nur dort errichtet werden, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Der Prüfungsmaßstab wird damit von den Unterlagen selbst benannt. Umso auffälliger wirkt im weiteren Verlauf, wie wenig die konkrete Wohnfunktion des Kettersbergerhofs noch eigenständig hervortritt.
Der Umweltbericht beschreibt gleichzeitig erhebliche Belastungswirkungen für den Menschen. Die Außenbereichssatzung verfestigt ausdrücklich eine konkrete Wohnstruktur. Dennoch beginnt sich die Sprache der Planung allmählich zu verschieben. Gearbeitet wird innerhalb der Unterlagen mit einem „einheitlichen Katalog von Steuerungskriterien für das gesamte Stadtgebiet“. Was zunächst wie eine technische Selbstverständlichkeit wirkt, entfaltet im weiteren Verlauf erhebliche Wirkung. Unterschiedliche Wohn- und Raumsituationen werden innerhalb desselben Steuerungsrasters behandelt. Mit jeder weiteren Einordnung in generalisierte Außenbereichs- und Abstandskategorien tritt die konkrete Wohnrealität des Kettersbergerhofs weiter in den Hintergrund. Besonders sichtbar wird diese Verschiebung in der Sprache selbst. Zunächst erscheint noch eine konkrete Wohnstruktur. Später taucht der Begriff „Außenbereichssiedlung“ auf. Danach ist von „Wohngebäuden im Außenbereich“ die Rede. Irgendwann bleibt vor allem noch ein Abstandswert innerhalb eines planerischen Rasters übrig. Nicht offene Zurückweisung verändert hier die Wahrnehmung, sondern die fortlaufende Verschiebung der Begriffe.
Auf Seite 26 der städtebaulichen Begründung heißt es: „Damit wird auch der Mindestabstand zur Außenbereichssiedlung Kettersbergerhof von 425 m auf 500 m erhöht.“
Die Formulierung wirkt auf den ersten Blick technisch. Tatsächlich markiert sie einen erheblichen Übergang. Nicht mehr die konkrete Wohnfunktion steht im Mittelpunkt, sondern ihre Einordnung in eine abstrahierte Außenbereichskategorie. Die gleiche Systematik setzt sich im Umweltbericht fort. Dort ist von den „nächstgelegenen Außenbereichssiedlungen Kettersbergerhof und Buchenwaldhof“ sowie von „Wohngebäuden im Außenbereich“ die Rede.
Auf Seite 62 der Abwägung wird schließlich ausgeführt: „Die Nutzungen im Bereich des Kettersberger Hofes sind per Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB planerisch als Außenbereich gesichert.“
Gerade in dieser Formulierung zeigt sich der eigentliche planerische Bruch. Die Außenbereichssatzung WA 16 sichert nicht lediglich abstrakten Außenbereich. Sie verfestigt die dort vorhandene Wohn- und Siedlungsstruktur innerhalb des Außenbereichs. Die Satzung dient nicht der planerischen Entleerung der Wohnfunktion, sondern ihrer ausdrücklichen Anerkennung. Innerhalb der Teilfortschreibung verschiebt sich die Wahrnehmungsebene jedoch zunehmend weg von dieser konkreten Wohnrealität.
Solche planerischen Verkürzungen entstehen selten durch einen einzelnen spektakulären Schritt. Sichtbar werden sie meist erst im Verlauf, innerhalb technischer Kategorien, standardisierter Raster und immer wieder verwendeter Begriffe, die irgendwann selbstverständlich wirken. Genau deshalb lässt sich der weitere Verlauf dieser planerischen Bewegung vergleichsweise präzise rekonstruieren. Das planbearbeitende Fachbüro beginnt mit einer generalisierten Außenbereichslogik. Die Stadt Blieskastel übernimmt diese Rasterlogik in Begründung und Abwägung. Die Stadt Zweibrücken bewegt sich anschließend innerhalb derselben Kategorien weiter. Gleichzeitig werden konkrete Konfliktlagen zunehmend auf spätere immissionsschutzrechtliche Verfahren verlagert. Die verwendeten Kategorien bleiben dadurch nicht auf einzelne Textstellen beschränkt. Nach und nach beginnen sie die gesamte Wahrnehmungs- und Bewertungsstruktur des Vorgangs zu prägen. Bemerkenswert erscheint dabei, dass die Planung gleichzeitig selbst erhebliche Belastungswirkungen anerkennt. Der Umweltbericht spricht ausdrücklich von möglichen optisch bedrängenden Wirkungen, Lärmbelastungen, Schattenwurf, Nachtabschaltungen sowie einem insgesamt „mäßig bis hohen“ Beeinträchtigungsrisiko für den Menschen.
Spätestens dort stellt sich eine einfache Frage: Wer ist mit diesem „Menschen“ konkret gemeint, wenn die tatsächlich betroffene Wohnbevölkerung gleichzeitig planerisch immer weiter abstrahiert wird?
Die Bedeutung des Kettersbergerhofs reicht deshalb weit über den lokalen Einzelfall hinaus. Wer Flächennutzungspläne, Umweltberichte und Abwägungstabellen lediglich auf Karten, Flächen und Abstände hin liest, übersieht möglicherweise die eigentliche planerische Bewegung. Sie vollzieht sich häufig bereits innerhalb der verwendeten Begriffe.
Genau an dieser Stelle beginnt sich auch der Blick auf andere Verfahren zu verändern. Solange der Kettersbergerhof wie ein isolierter lokaler Konflikt erscheint, lässt sich der Vorgang noch relativ problemlos in die vertrauten Kategorien kommunaler Planung einordnen: eine Sonderbaufläche, eine umstrittene Abwägung, unterschiedliche Interessen. Dieser Eindruck verändert sich jedoch, sobald man beginnt, weitere Unterlagen zu lesen. Andere Verbandsgemeinden, andere Umweltberichte, andere Teilfortschreibungen — und plötzlich tauchen Formulierungen auf, die vertraut wirken. Wieder dieselben Außenbereichskategorien. Wieder standardisierte Abstandssystematiken. Wieder „Wohngebäude im Außenbereich“. Wieder Konfliktlagen, die sich zunehmend in spätere immissionsschutzrechtliche Verfahren verschieben.
Hinter dem lokalen Konflikt wird dadurch allmählich eine planerische Grundlogik sichtbar, innerhalb derer sehr unterschiedliche Wohnrealitäten nach denselben Rastermechanismen behandelt werden. Dabei geht es ausdrücklich nicht um die Behauptung identischer oder gar rechtswidriger „Master-Textbausteine“. Ein solcher Vorwurf wäre gegenwärtig nicht belastbar belegbar. Auffällig ist jedoch, dass sich strukturelle und semantische Parallelen bei der Behandlung von Außenbereichswohnnutzungen inzwischen in mehreren öffentlich zugänglichen Unterlagen nachvollziehen lassen.
Die nachfolgende Übersicht dokumentiert den derzeit öffentlich nachvollziehbaren Zwischenstand:
| Nr. | Datum / Stand | Projekt | Dokumentierter Bezug / Befund |
| 1 | 2025 | Teilfortschreibung Windenergie Blieskastel | „einheitlicher Katalog von Steuerungskriterien“, „Außenbereichssiedlung Kettersbergerhof“, „Wohngebäude im Außenbereich“ |
| 2 | 2025 | VG Gerolstein – Teilfortschreibung Windenergie | gesamträumliches Steuerungs- und Kriterienkonzept nach § 35 BauGB |
| 3 | laufendes Verfahren | VG Traben-Trarbach | standardisierte Abstandssystematik zu Außenbereichswohnnutzungen |
| 4 | Endfassung Umweltbericht | VG Wittlich-Land | Schutzgut Mensch / standardisierte Außenbereichs- und Umweltlogik |
| 5 | 2023 | VG Saarburg-Kell | Schutzgut Mensch, kumulative Wirkungen, standardisierte Konfliktbewertung |
| 6 | 2019 / 2025 Bezug | VG Prüm | wiederkehrende Windenergie-FNP-Systematik im Außenbereich |
Die Tragweite dieser Entwicklung liegt nicht einmal primär in einem einzelnen nachweisbaren Rechtsverstoß. Sichtbar wird vielmehr eine Planungskultur, die zunehmend mit Vereinheitlichung, Rasterwerten und standardisierten Steuerungslogiken arbeitet und dadurch aus sehr unterschiedlichen Orten allmählich vergleichbare planerische Fälle macht.
Je länger man sich mit solchen Unterlagen beschäftigt, desto deutlicher tritt dabei ein weiterer Effekt hervor. Die Sprache beginnt die Wahrnehmung der Orte selbst zu verändern. Aus einer konkret gewachsenen Wohnstruktur wird eine „Außenbereichssiedlung“. Aus Menschen werden „Wohngebäude im Außenbereich“. Von einem realen Wohnort bleibt am Ende vor allem seine Position innerhalb eines planerischen Abstandssystems übrig.
Die eigentliche Irritation liegt deshalb längst nicht mehr allein in den Abständen oder einzelnen Sonderbauflächen. Sichtbar wird vielmehr eine sprachliche und planerische Architektur, innerhalb derer sich die eigentliche Bewegung nicht offen formuliert, sondern innerhalb der verwendeten Kategorien selbst vollzieht. Nicht die direkte Negierung erzeugt dabei die Wirkung, sondern die schrittweise Übersetzung konkreter Wirklichkeit in verwaltungsfähige Begriffe.
Die Frage, ob den Autoren solcher Unterlagen die Tragweite dieser sprachlichen und planerischen Transformation vollständig bewusst ist, lässt sich von außen kaum beantworten. Ebenso offen bleibt, ob es sich um eine bewusst eingesetzte Planungssystematik handelt oder um die Folge einer inzwischen selbstverständlich gewordenen Raster- und Vereinheitlichungslogik moderner Planungsverfahren. Gerade darin liegt jedoch das eigentliche Problem. Je stärker Planung mit Vereinheitlichung arbeitet, desto größer wird die Gefahr, dass Sprache selbst beginnt, konkrete Wirklichkeit zu überformen — nicht zwingend aus offener Absicht, sondern aus methodischer Routine.
Die eigentliche Veränderung beginnt dadurch nicht erst auf Karten, in Abständen oder späteren Genehmigungsverfahren. Sie beginnt bereits dort, wo Sprache reale Orte langsam in Kategorien übersetzt.
Moderne Flächennutzungsplanung verfügt zwar über zahlreiche formale Kontrollmechanismen. Umweltprüfungen werden durchgeführt, Träger öffentlicher Belange beteiligt, Abwägungen erstellt, Genehmigungen geprüft und Rechtsfehler verwaltungsgerichtlich kontrolliert. Kaum ausdrücklich untersucht wird jedoch, welche Wirkungen standardisierte Kategorien, Rasterlogiken und sprachliche Vereinheitlichungen selbst auf die Wahrnehmung und Bewertung konkreter Schutzgüter entfalten.
Genau daraus entsteht die politische Tragweite des Vorgangs. Sollten sich vergleichbare Raster- und Vereinheitlichungslogiken tatsächlich über zahlreiche Verfahren hinweg reproduzieren, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob die bestehenden planungsrechtlichen Kontrollmechanismen hierfür überhaupt ausreichend sensibilisiert sind.
Moderne Planung wird künftig deshalb nicht nur über Flächen, Abstände und Schutzgüter diskutieren müssen, sondern auch über die Wirkung standardisierter Kategorien und Rasterlogiken — und über die Frage, wer diese Systeme kontrolliert, bevor konkrete Wohnrealitäten vollständig in verwaltungsfähige Planungskategorien übersetzt werden.

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