Die Antwort auf die Ausflucht
Die Verwaltung, UIG und IFG – Fragen, Ausflüchte, Erkenntnisgewinn und die Antwort auf die Ausflucht. Dieser Beitrag zeigt, wie sich aus behördlichen Antworten präzise Gegenfragen entwickeln lassen – und wie daraus der nächste Schritt im Verfahren entsteht.
Ausgangspunkt
Ein Auskunftsersuchen ist kein formaler Akt. Es ist ein Zugriff. Wer fragt, greift in ein Verfahren ein, zwingt zur Offenlegung, verschiebt die Perspektive. Die Verwaltung antwortet darauf in der Regel nicht offen, sondern kontrolliert. Genau darin liegt der Ausgangspunkt dieses Beitrags. Es geht nicht um die einzelne Antwort, sondern um den Umgang mit ihr. Und es geht um die Frage, wie aus einem scheinbar abgeschlossenen Schriftwechsel eine zweite, präzisere Bewegung entsteht.
Der vorliegende Fall aus Blieskastel liefert dafür ein nahezu lehrbuchhaftes Beispiel. Gegenstand ist die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans Windenergie im Bereich Renkersberg. Ein Bürger richtet konkrete Fragen an die Verwaltung. Er fragt nach Projektkontakten, nach Flächen, nach Unterlagen, nach Vertragsstrukturen und nach der zeitlichen Entwicklung. Die Fragen sind nicht zufällig gestellt, sondern folgen einer klaren Logik: Sie zielen nicht auf das Ergebnis der Planung, sondern auf ihre Entstehung. Genau dort liegt der Hebel.
Die Antwort
Die Antwort des Bürgermeisters liegt vor. Sie ist formal korrekt, ruhig im Ton, rechtlich eingerahmt. Sie verweist auf vorhandene Informationen, auf Grenzen der Auskunft, auf Zuständigkeiten. Sie enthält zugleich eine bemerkenswerte Verweisung auf den Datenschutzbeauftragten – ein Hinweis, der im Kontext eines Auskunftsanspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz bereits für sich genommen irritierend wirkt. Wer an dieser Stelle stehenbleibt, liest ein Verwaltungsschreiben. Wer weiterliest, erkennt ein Muster.
Denn die Antwort erfüllt eine doppelte Funktion. Sie beantwortet Fragen, aber sie strukturiert zugleich, was sichtbar wird. Projektkontakte werden bestätigt, aber nicht ausgeführt. Flächenuntersuchungen werden eingeräumt, aber nicht konkretisiert. Ein Vertragsentwurf wird erwähnt, aber nicht eingeordnet. An mehreren Stellen wird nicht verneint, sondern relativiert: „nicht bekannt“, „liegt nicht vor“, „wird geprüft“. Das ist kein Zufall. Es ist die Art, wie Verwaltung antwortet, wenn sie antwortet, ohne vollständig offenzulegen.
Die Analyse
An dieser Stelle beginnt die eigentliche Arbeit. Nicht mit Empörung, nicht mit Interpretation, sondern mit Analyse. Was wird gesagt? Was wird nicht gesagt? Und vor allem: Was ergibt sich aus dem Zusammenspiel der einzelnen Aussagen?
Die Bestätigung einer Projektvorstellung markiert einen klaren Einstiegspunkt. Hier beginnt die operative Ebene. Die Einräumung von Flächenuntersuchungen verschiebt den Vorgang aus dem Bereich abstrakter Planung in den Bereich konkreter räumlicher Vorbereitung. Der Hinweis auf einen Vertragsentwurf ist schließlich der entscheidende Punkt. Ein solcher Entwurf entsteht nicht im luftleeren Raum. Er setzt eine Vorstellung von Flächen, Nutzung und wirtschaftlicher Umsetzung voraus. Spätestens hier ist das Verfahren nicht mehr bloß planerisch, sondern bereits strukturell angelegt.
Gleichzeitig enthält die Antwort eine zeitliche Darstellung, die erklärungsbedürftig ist. Der Projektträger sei erst im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung aufmerksam geworden. Dem stehen die eingeräumten Tatsachen gegenüber: Projektvorstellung, Flächenuntersuchung, Vertragsentwurf. Diese Elemente lassen sich nicht ohne Weiteres in eine einfache Abfolge bringen. Sie erzeugen keine eindeutige Antwort, sondern eine Frage.
Diese Frage wird durch einen weiteren Befund verstärkt. Ein Vertragsentwurf aus dem Jahr 2020 zeigt, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kooperationsstrukturen im Bereich der Windenergie entwickelt wurden. Das damalige Projekt ist nicht realisiert worden. Die Flächen jedoch sind nicht verschwunden. Im Bereich Renkersberg lässt sich eine teilweise Kontinuität feststellen. Die Projekte wechseln, die Fläche bleibt zumindest in Teilen dieselbe.
Damit verschiebt sich der Blick. Es geht nicht mehr um die Frage, ob geplant wird, sondern wie geplant wird. Ob eine Fläche neu in den Blick genommen wird – oder ob sie über Jahre hinweg Gegenstand verschiedener Planungs- und Projektphasen bleibt. Diese Verschiebung ist entscheidend, weil sie den Maßstab verändert. Nicht mehr das einzelne Verfahren steht im Mittelpunkt, sondern die Entwicklungslinie.
Auch der Wechsel des Projektträgers ist in diesem Zusammenhang kein isolierter Vorgang. Eine unmittelbare gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen den beteiligten Unternehmen ist nicht ersichtlich. Auffällig ist jedoch, dass die Projektstrukturen vergleichbar sind und auf denselben planerischen Voraussetzungen aufbauen. Damit tritt ein weiterer Gedanke in den Vordergrund: Nicht die Unternehmen sind der Schlüssel, sondern die Struktur, in der sie auftreten.
Die Gegenfragen
Aus dieser Analyse entsteht kein Vorwurf, sondern eine präzise Folge von Gegenfragen. Wer war konkret beteiligt? Welche Unterlagen existieren tatsächlich? Welche Flächen wurden wann untersucht? Wie ist die zeitliche Entwicklung im Detail zu rekonstruieren? Welche Rolle spielen frühere Vertragsstrukturen? Wurden Flächen eigenständig neu bewertet – oder wurden bestehende Bewertungen fortgeschrieben? Auf welcher Grundlage wird ein Projektträger eingebunden, wenn zuvor bereits andere Strukturen existierten?
Diese Fragen ergeben sich nicht aus Vermutungen. Sie ergeben sich aus der Antwort selbst. Genau darin liegt der methodische Kern. Ein Auskunftsersuchen endet nicht mit der Antwort. Es beginnt dort erst.
Die konkrete Reaktion auf die Antwort
Die nachfolgende Gegenantwort greift diese Punkte auf. Sie richtet sich nicht an einen funktionalen Ansprechpartner, sondern an den Behördenleiter. Sie stellt klar, dass es sich um einen Anspruch nach dem Umweltinformationsgesetz handelt und nicht um eine datenschutzrechtliche Angelegenheit. Sie benennt die Unvollständigkeit der vorliegenden Antwort und fordert eine vollständige, nachvollziehbare und gesetzeskonforme Auskunft. Vor allem aber strukturiert sie die offenen Punkte neu. Sie wiederholt nicht die ursprünglichen Fragen, sondern entwickelt sie weiter – auf Grundlage dessen, was bereits gesagt wurde.
Das Antwort-Schreiben in Originalfassun
+++
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
auf Ihr Antwortschreiben vom 27.03.2026 zu meinem Auskunftsersuchen nehme ich Bezug. Nach eingehender Prüfung des Inhalts sehe ich mich veranlasst, das Auskunftsersuchen in wesentlichen Punkten zu konkretisieren und zu erweitern. Dies erfolgt nicht aus formalen Gründen, sondern aufgrund erheblicher inhaltlicher Defizite, die sich aus der Auswertung Ihres Schreibens ergeben. Ich weise darauf hin, dass sich dieses Auskunftsersuchen an Sie als verantwortlichen Behördenleiter richtet. Die im Antwortschreiben enthaltene Verweisung auf den Datenschutzbeauftragten ist in diesem Zusammenhang unangebracht, da es sich vorliegend um einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 UIG handelt.
Die vorliegende Antwort ist unvollständig und wird dem gesetzlichen Auskunftsanspruch nicht gerecht. Ich erwarte daher eine vollständige, nachvollziehbare und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Auskunft. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den abgefragten Sachverhalten unzweifelhaft um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG handelt. Damit unterliegt die Auskunftserteilung den erweiterten Anforderungen des § 3 UIG, wonach jede Person Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, soweit diese bei einer informationspflichtigen Stelle vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden.
Ihr Schreiben stellt demgegenüber maßgeblich auf das SIFG/IFG ab und verengt den Anspruch auf „vorliegende amtliche Informationen“. Diese Darstellung wird den Anforderungen des Umweltinformationsrechts nicht gerecht. Das UIG verpflichtet nicht nur zur Mitteilung abgeschlossener Akteninhalte, sondern umfasst ausdrücklich auch vorbereitende, interne und projektbezogene Informationen, sofern ein Umweltbezug besteht. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung, wonach eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen nicht nur dann verfügt, wenn diese bei ihr vorliegen, sondern auch dann, wenn sie ihr zugänglich gemacht oder für sie bereitgehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.06.2019 – 6 A 2.17).
Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie auf, die nachfolgenden Punkte unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Verpflichtungen aus § 3 UIG zeitnah, vollständig und nachvollziehbar zu beantworten:
- Kontakte mit Projektträgern (Ihre Antwort zu Frage 1)
Sie bestätigen eine Projektvorstellung durch ENOVOS am 14.01.2026.
Ich fordere ergänzend:
- Benennung sämtlicher an der Projektvorstellung beteiligter Personen sowohl auf Seiten der Stadt als auch auf Seiten des Unternehmens
- Angabe des konkreten Ortes der Projektvorstellung
- Vorlage sämtlicher im Zusammenhang mit dieser Projektvorstellung stehenden Unterlagen, insbesondere Präsentationen, Skizzen, Gesprächsvermerke oder Protokolle
- Mitteilung, ob über diesen Termin hinaus weitere Gespräche, Abstimmungen oder Kontakte mit dem Projektträger stattgefunden haben, einschließlich deren zeitlicher Einordnung
Begründung:
Nach § 3 Abs. 1 UIG besteht ein Anspruch auf Zugang zu sämtlichen umweltrelevanten Informationen, einschließlich solcher über Maßnahmen, Tätigkeiten und Planungen mit Umweltbezug.
- Flächenuntersuchungen (Ihre Antwort zu Frage 2)
Sie führen aus, dass ein Projektträger Flächen im geplanten Erweiterungsbereich untersucht.
Ich fordere:
- konkrete Bezeichnung sämtlicher betroffener Flurstücke
- Darstellung der genauen räumlichen Abgrenzung der untersuchten Flächen
- Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Untersuchungen begonnen haben
- Mitteilung, ob und in welcher Weise die Stadt in diese Untersuchungen eingebunden war oder ist
Begründung:
Standortprüfungen und Flächenuntersuchungen stellen Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG dar.
- Gutachten und sonstige Unterlagen (Ihre Antwort zu Frage 3)
Sie teilen mit, projektbezogene Gutachten lägen der Stadt nicht vor.
Ich fordere klarstellend:
- Mitteilung, ob andere Unterlagen vorliegen oder vorgelegen haben, insbesondere interne Vermerke, E-Mail-Korrespondenzen, Präsentationen, Skizzen oder sonstige Bewertungen
- Mitteilung, ob der Stadt solche Unterlagen durch Dritte zugänglich gemacht wurden
- Vorlage sämtlicher vorhandener oder zugänglicher Dokumente
Begründung:
Der Anspruch nach § 3 UIG erfasst auch Informationen, die einer Behörde zugänglich sind.
- Beteiligungsstrukturen (Ihre Antwort zu Frage 4)
Sie erklären, Ihnen sei eine Beteiligung nicht bekannt.
Ich fordere:
- Mitteilung, ob seitens der Stadt Gespräche, Überlegungen oder Abstimmungen zu Beteiligungsmodellen geführt wurden
- Offenlegung entsprechender Kontakte oder interner Vorgänge
Begründung:
Auch interne Überlegungen und Abstimmungen sind Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG.
- Beteiligung der Stadt (Ihre Antwort zu Frage 5)
Sie verweisen auf eine Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt.
Ich fordere:
- Mitteilung, ob bereits interne Überlegungen, Bewertungen oder Abstimmungen hierzu erfolgt sind
- Vorlage entsprechender Vermerke oder Dokumentationen
Begründung:
Die Verlagerung auf zukünftige Prüfungen entbindet nicht von der Auskunftspflicht über bereits vorhandene Informationen (§ 3 UIG).
- Vertragsentwurf (Ihre Antwort zu Frage 6)
Sie bestätigen das Vorliegen eines Vertragsentwurfs.
Ich fordere:
- Übersendung dieses Vertragsentwurfs in vollständiger Fassung
- Mitteilung des Erstellungszeitpunkts
- Benennung der beteiligten Parteien
- Darstellung des bisherigen Verhandlungsstandes
Begründung:
Verträge und Vertragsentwürfe im Zusammenhang mit Umweltvorhaben sind Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG.
- Zeitliche Einordnung (Ihre Antwort zu Frage 7)
Sie führen aus, ein Projektträger sei erst im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung aufmerksam geworden.
Ich fordere:
- eine vollständige und konsistente zeitliche Darstellung sämtlicher Kontakte, Entwicklungen und Abstimmungen
- Darlegung, wann erste Kontakte oder Überlegungen stattgefunden haben
Begründung:
Der Anspruch nach § 3 UIG umfasst auch Informationen zur zeitlichen Entwicklung umweltrelevanter Vorhaben.
- Beteiligungsansprüche nach § 6 EEG (Ihre Antwort zu Frage 8)
Sie verneinen eine Prüfung.
Ich fordere:
- Mitteilung, ob und in welcher Weise dieses Thema intern erörtert wurde
- Vorlage entsprechender Unterlagen oder Vermerke
Begründung:
Auch interne Diskussionen sind vom Anspruch nach § 3 UIG erfasst.
- Standortkonzept
Sie verweisen auf ein Standortkonzept aus dem Jahr 2025.
Ich fordere:
- Vorlage des vollständigen Standortkonzeptes
- Darstellung, in welcher Weise dieses Konzept in die planerische Willensbildung eingeflossen ist
- Darlegung der Abgrenzung zwischen planerischer Entwicklung und projektbezogenen Aktivitäten
Begründung:
Planungsgrundlagen stellen Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG dar.
- Frühere vertragliche Strukturen (2020)
Mir liegt ein Vertragsentwurf aus dem Jahr 2020 im Zusammenhang mit Windenergieprojekten im Gebiet der Stadt Blieskastel vor.
Ich fordere:
- Mitteilung, ob dieser Vertragsentwurf Bestandteil verwaltungsinterner Überlegungen, Abstimmungen oder Entscheidungsprozesse war oder ist
- Darstellung, ob und in welcher Weise frühere vertragliche oder kooperative Strukturen in die aktuelle Planung eingeflossen sind
- Vorlage sämtlicher hierzu vorhandener Unterlagen, Vermerke, Beschlüsse oder Korrespondenzen
Begründung:
Bereits vorbereitende vertragliche Strukturen stellen Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG dar.
- Teilweise Kontinuität der Flächenkulisse (Bereich Renkersberg)
Vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, dass die damals betrachteten Flächen für die Windenergienutzung trotz ausbleibender Realisierung entsprechender Projekte teilweise – insbesondere im Bereich Renkersberg – fortbestehen und sich in der aktuellen Planung wiederfinden.
Ich fordere:
- Darstellung, auf welcher Grundlage die Auswahl der Flächen im Rahmen der aktuellen Planung erfolgt ist
- Mitteilung, ob und in welcher Weise frühere Bewertungen oder Festlegungen in die aktuelle Planung eingeflossen sind
- Vorlage sämtlicher Unterlagen, aus denen sich die Entwicklung der Flächenkulisse seit 2020 nachvollziehen lässt
Begründung:
Die Auswahl und Abgrenzung von Flächen stellt eine zentrale umweltrelevante Planungsentscheidung dar und unterliegt dem Anspruch nach § 3 UIG.
Vor diesem Hintergrund ist aufklärungsbedürftig, in welcher Weise die Flächen im Rahmen der aktuellen Planung eigenständig neu bewertet wurden oder ob frühere Bewertungen, Festlegungen oder planerische Vorentscheidungen fortgeschrieben wurden.
- Projektstruktur und Wechsel des Projektträgers
Eine unmittelbare gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen den beteiligten Projektträgern ist nicht ersichtlich. Auffällig ist jedoch, dass die Projektstrukturen und Entwicklungsansätze vergleichbar sind und auf identischen planerischen Grundlagen beruhen.
Ich fordere:
- Darstellung der Auswahl- und Einbindungsprozesse von Projektträgern
- Offenlegung entsprechender Entscheidungsgrundlagen
- Mitteilung, ob und in welcher Weise strukturelle oder organisatorische Zusammenhänge berücksichtigt wurden
Begründung:
Die Einbindung von Projektträgern im Zusammenhang mit der Planung und Realisierung von Windenergieanlagen stellt eine umweltrelevante Information im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG dar.
Ich erwarte die vollständige Beantwortung innerhalb der gesetzlichen Frist. Diese E-Mail wird Ihnen in den kommenden Tagen ebenfalls auf dem Postweg zugestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
+++
Die Methode
Was lässt sich daraus ableiten? Zunächst, dass ein solches Vorgehen übertragbar ist. Es beginnt mit einer sauberen Anamnese: Was ist das Verfahren, welche Vorgeschichte liegt vor, welche Flächen sind betroffen? Es setzt sich fort mit präzisen Fragen, die auf Dokumente und Abläufe zielen. Es verlangt eine sorgfältige Analyse der Antwort, bei der nicht nur der Inhalt, sondern auch die Struktur der Antwort berücksichtigt wird. Und es führt schließlich zu einer zweiten Bewegung: einer Antwort auf die Antwort.
Die zentrale Regel lautet dabei: nicht interpretieren, nicht vermuten, nicht unterstellen sondern ableiten! Die stärksten Aussagen stehen selten im ersten Schreiben. Sie entstehen aus der Verbindung mehrerer Aussagen, aus dem, was nebeneinandersteht und sich nicht ohne Weiteres zur Deckung bringen lässt.
Fazit
Am Ende bleibt kein Konflikt, sondern ein Erkenntnisgewinn. Planung erscheint nicht mehr als punktuelles Ereignis, sondern als Prozess. Und dieser Prozess wird sichtbar, sobald man beginnt, Antworten nicht als Abschluss, sondern als Ausgangspunkt zu lesen.
Verhindern bedeutet Arbeit.
![]()