Wie aus einer Schwächung planerischer Ausschlusswirkungen das Bild kommunaler Ohnmacht entsteht
„Wenn wir nicht selbst aktiv planen, verlieren wir die Kontrolle über die Entwicklung vor Ort. Dann entscheiden Investoren, Gerichte oder übergeordnete Behörden“, erklärte CDU-Fraktionschef Patrick Hüther im Zusammenhang mit der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans Windenergie in Blieskastel.
Quellenhinweis: Die Aussage stammt aus der veröffentlichten Erklärung „Windenergie in Blieskastel: CDU setzt auf Planungshoheit, klare Regeln und Schutz der Natur“, veröffentlicht in den Blieskasteler Nachrichten Nr. 19/2026 auf Seite 9.

Der Satz wirkt zunächst plausibel. Er entfaltet sofort jene politische Dramaturgie, die inzwischen in zahlreichen Windenergieverfahren anzutreffen ist: Die Kommune müsse handeln, weil ihr andernfalls die Steuerung entgleite. Planung erscheint dadurch nicht mehr als Ausdruck eines eigenständigen politischen Gestaltungswillens, sondern als letzte Verteidigungslinie gegen einen drohenden Zustand kommunaler Ohnmacht. Die eigentliche Frage beginnt deshalb nicht bei der Windenergie selbst, sondern bei der rechtlichen Tragfähigkeit genau dieses Bildes. Denn die geltende Rechtslage beschreibt keinen Zusammenbruch kommunaler Planungshoheit. Sie beschreibt vielmehr eine Veränderung bestimmter planerischer Steuerungsmechanismen innerhalb eines weiterhin hochkomplexen Systems aus Bauplanungsrecht, Fachrecht, Genehmigungsrecht und naturschutzrechtlicher Abwägung.
Die Rechtslage – WindBG, BauGB und die tatsächliche Steuerungswirkung
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) verpflichtet die Länder zur Erreichung bestimmter Flächenbeitragswerte. Die bauplanungsrechtliche Steuerung erfolgt dabei über die Verknüpfung mit § 249 BauGB sowie der weiterhin fortgeltenden Privilegierung der Windenergie im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Das bedeutet jedoch nicht, dass Gemeinden ihre planerische Existenz verlieren oder Investoren künftig frei über Standorte disponieren könnten. Die Kommune bleibt Planungsträger. Das Baugesetzbuch bleibt bestehen. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB bleibt bestehen. Artenschutz, Natura-2000-Prüfungen, Immissionsschutz, Wasserrecht, Luftverkehrsrecht, Waldschutz, Schall- und Schattenwurfprüfungen, Schutzgutbewertungen und Genehmigungsverfahren bleiben ebenfalls bestehen. Auch Gerichte ersetzen keine kommunale Standortplanung. Sie prüfen Rechtsfehler. Sie planen keine Windparks.
Was sich tatsächlich verändert, ist wesentlich enger und zugleich technisch präziser. Bei Nichterreichen gesetzlicher Flächenziele verlieren bestimmte planerische Ausschlusswirkungen an Kraft. Hintergrund ist insbesondere § 249 Abs. 7 BauGB, wonach Darstellungen in Flächennutzungs- und Raumordnungsplänen Windenergievorhaben im Außenbereich unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr entgegengehalten werden können. Genau darin liegt der reale juristische Kern der Debatte. Gemeinden können Windenergie dann nicht mehr in derselben Stärke über Konzentrationszonen außerhalb ausgewählter Flächen fernhalten wie unter dem bisherigen System der umfassenden Konzentrationsplanung.
Die sogenannte Ausschlusswirkung beruhte bislang maßgeblich auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Gemeinden konnten durch Konzentrationszonenplanung Windenergie auf bestimmte Flächen bündeln und außerhalb dieser Gebiete regelmäßig zurückdrängen. Genau diese Lenkungswirkung wird durch die neue Systematik des WindBG und des § 249 BauGB teilweise verändert. Die Kommune verliert damit jedoch nicht ihre Planungshoheit. Geschwächt wird vielmehr die klassische Konzentrationszonenplanung mit außergebietlicher Ausschlusswirkung, die über Jahrzehnte das zentrale Instrument kommunaler Windenergiesteuerung bildete.
Aus der Schwächung bestimmter Ausschlusswirkungen wird in der öffentlichen Kommunikation jedoch zunehmend ein Bild nahezu vollständiger kommunaler Machtlosigkeit erzeugt. Zwischen dem Verlust bestimmter Ausschlussmechanismen und dem Verlust „der Kontrolle“ liegt allerdings ein erheblicher rechtlicher Unterschied. Der Begriff der Ausschlusswirkung ist ein technischer Begriff des Planungsrechts. Der Begriff des Kontrollverlustes dagegen erzeugt ein völlig anderes Bild. Er suggeriert Ohnmacht, Fremdbestimmung und das Eindringen unkontrollierbarer äußerer Kräfte in die kommunale Selbstverwaltung. Aus einer komplexen Veränderung planungsrechtlicher Steuerungsarchitekturen entsteht so das politisch hochwirksame Narrativ, ohne aktive Flächenausweisung würden künftig Investoren, Gerichte oder Behörden über die Entwicklung vor Ort entscheiden.
Die Wirklichkeit
Gerade diese Zuspitzung hält einer näheren Betrachtung jedoch nur eingeschränkt stand. Denn selbst bei Zielverfehlung entsteht kein rechtsfreier Raum. Windenergieanlagen bleiben weiterhin genehmigungsbedürftige Großvorhaben innerhalb eines eng regulierten Fachrechtsregimes. Wirtschaftlichkeit, Windhöffigkeit, Netzanschluss, Topographie, Schutzgebiete, Artenschutzkonflikte, Abschaltauflagen, Abstände, Schallimmissionen und luftverkehrsrechtliche Konflikte wirken unverändert fort. Gerade in Regionen wie Blieskastel mit Rotmilan-Vorkommen, Natura-2000-Bezügen, Biosphärenräumen und komplexen naturschutzrechtlichen Konfliktlagen zeigt bereits das laufende Verfahren selbst, wie massiv diese Faktoren weiterhin auf die Realisierung einzelner Projekte einwirken. Von einem ungesteuerten „Wildwuchs“ kann unter solchen Rahmenbedingungen schon deshalb keine Rede sein.
Die politische Funktion des Kontrollverlustes
Die öffentliche Formel vom drohenden Kontrollverlust erfüllt dennoch eine wichtige politische Funktion. Sie erzeugt Zeitdruck. Sie erzeugt Handlungsdruck. Vor allem aber erzeugt sie Alternativlosigkeit. Denn wenn der Eindruck entsteht, die Kommune müsse jetzt handeln, um nicht vollständig entmachtet zu werden, verschiebt sich die gesamte politische Diskussion. Die Frage lautet dann nicht mehr, ob bestimmte planerische Entscheidungen überhaupt gewollt sind, sondern nur noch, auf welche Weise sie umgesetzt werden sollen. Die Kommune erscheint dadurch nicht mehr als aktiver politischer Akteur, sondern als Verwaltungseinheit unter äußerem Zwang, die lediglich versucht, Schlimmeres zu verhindern.
Am Ende bleibt deshalb ein Befund, der juristisch wesentlich nüchterner ausfällt als die öffentliche Warnung Patrick Hüthers. Das Scheitern gesetzlicher Flächenziele führt nicht zum Verlust kommunaler Kontrolle, sondern allenfalls zur Schwächung bestimmter planerischer Ausschlusswirkungen innerhalb weiterhin fortbestehender rechtlicher und fachlicher Schranken. Die Gemeinde verliert weder ihre Planungshoheit noch das Fachrecht, noch ihre Beteiligungs- und Einflussmöglichkeiten innerhalb der Genehmigungs- und Abwägungsverfahren. Die Aussage, ohne aktive Flächenausweisung würden künftig „Investoren, Gerichte oder übergeordnete Behörden“ über die Entwicklung vor Ort entscheiden, hält einer näheren rechtlichen Betrachtung deshalb nicht stand. Sie beschreibt die tatsächliche Rechtslage nicht präzise, sondern übersetzt eine komplexe Veränderung planungsrechtlicher Steuerungsmechanismen in das politisch hochwirksame Bild eines drohenden Kontrollverlustes.
Die Wahrheit
Patrick Hüther hat mit seiner Aussage ein Bild kommunaler Ohnmacht erzeugt, das sich aus der tatsächlichen Rechtslage so nicht ableiten lässt.

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