Der Kettersbergerhof, WA 16 und die Frage nach der Sichtbarkeit relevanter Belange, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und seine Bedeutung
Auf den ersten Blick handelt es sich um ein Urteil zu einem Bebauungsplan in Bayern. Tatsächlich reicht seine Bedeutung jedoch weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erinnert in seiner Entscheidung vom 03.06.2025 daran, dass die planerische Abwägung nicht erst dort beginnt, wo verschiedene Interessen gegeneinander gewichtet werden. Ihr geht eine vorgelagerte Pflicht voraus: Die für die Entscheidung erheblichen Belange müssen zunächst zutreffend ermittelt, erkannt und in die Abwägung eingestellt werden. Wird ein unvollständiger oder unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt, kann bereits ein Ermittlungsdefizit vorliegen. Werden Belange, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen sind, überhaupt nicht berücksichtigt, spricht das Gericht von einem Abwägungsdefizit.
Die Tragweite dieser Feststellungen liegt darin, dass sie den Blick auf einen Punkt lenken, der in öffentlichen Diskussionen häufig übersehen wird. Bürgerbeteiligung erschöpft sich nicht in der Möglichkeit, Hinweise einzureichen. Entscheidend ist die anschließende Frage, ob diese Hinweise innerhalb der planerischen Ermittlung und Abwägung tatsächlich sichtbar werden. Die Abwägung beginnt nicht erst bei der Gewichtung von Belangen. Sie beginnt bereits bei der Frage, welche Belange überhaupt als abwägungserheblich erkannt, ermittelt und behandelt werden.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Chronologie rund um die hier auf windexzess.de behandelte Außenbereichssatzung WA 16 des Kettersbergerhofs bemerkenswert. Denn die Frage lautet nicht mehr, ob diese Satzung existiert. Die Frage lautet auch nicht, ob die Stadt Blieskastel von ihrer Existenz Kenntnis erlangen konnte. Die nachfolgend dokumentierte Chronologie zeigt vielmehr, dass die Stadt bereits Wochen vor der Stellungnahme der Stadt Zweibrücken ausdrücklich auf WA 16, ihre Fortgeltung sowie die hieraus hergeleiteten siedlungsstrukturellen und schutzbezogenen Gesichtspunkte hingewiesen worden war. An diesem Punkt beginnt die folgende Betrachtung.
09.07.2025
Erstmaliger ausdrücklicher Hinweis auf die Außenbereichssatzung WA 16
E-Mail „Windpark Webenheim – geplante Erweiterung – Zuständigkeit und Hinweis auf eine Siedlung“ an die Stadt Blieskastel.
Darin erfolgte erstmals der ausdrückliche Hinweis auf den Weiler Kettersbergerhof als Außenbereichssatzung/Siedlung sowie auf die mögliche Nichtberücksichtigung dieses Gesichtspunkts innerhalb der Planungen.
Wörtlich hieß es:
„Wir weisen daher darauf hin, dass der Weiler Kettersbergerhof (Außenbereichssatzung) als Siedlung anzusehen ist. Scheinbar ist dieser Aspekt bei Ihren Planungen noch nicht berücksichtigt worden.“
11.07.2025
Erinnerung an den Bürgermeister
Erinnerung direkt an Herrn Bürgermeister Hertzler mit Bitte um Eingangsbestätigung bzw. weiterführende Antwort. Die ursprüngliche E-Mail vom 09.07.2025 wurde vollständig erneut beigefügt.
15.07.2025
Normative Herleitung über § 35 Abs. 6 BauGB
E-Mail an das Bauamt der Stadt Zweibrücken betreffend „Vorhaben der Stadt Blieskastel zur Errichtung von Windenergieanlagen Nähe Kettersbergerhof“.
Darin erfolgte die ausdrückliche Benennung der Außenbereichssatzung WA 16 gemäß § 35 Abs. 6 BauGB einschließlich der Herleitung ihrer siedlungsstrukturellen Bedeutung.
Wörtlich hieß es:
„Durch diese Satzung wird das Gebiet rechtlich aufgewertet: Es handelt sich somit nicht um einen Einzelhof oder ein Gehöft.“
Zugleich erfolgte die ausdrückliche Herleitung der Abstandsthematik und siedlungsbezogenen Schutzfunktion.
16.07.2025
Behördliche Bestätigung der Fortgeltung von WA 16
Antwort der Stadt Zweibrücken mit ausdrücklicher Bestätigung:
„Die Außenbereichssatzung WA 16 ‚Kettersbergerhof‘ gem. § 35 Abs. 6 BauGB hat am 26.11.2011 Rechtskraft erlangt. Sie wurde seither nicht geändert und gilt nach wie vor.“
Damit war die Existenz und Fortgeltung der Satzung spätestens Mitte Juli 2025 behördlich bestätigt.
22.07.2025
Bezugnahme auf § 1 Abs. 7 BauGB und die planerische Abwägung
Schreiben an die Stadtplanung Blieskastel betreffend:
„Schwerwiegende Bedenken zum Flächennutzungsplan der Stadt Blieskastel (10/Nr. 18/2025 – Teilfortschreibung Windenergie – Massive Bedenken wegen unzureichender Abstände zum Kettersbergerhof (unter 800 m))“.
Darin erfolgte ausdrücklich die Bezugnahme auf:
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- § 1 Abs. 7 BauGB,
- siedlungsstrukturelle Belange,
- die Wohnfunktion des Kettersbergerhofs,
- die Abstandssystematik,
- sowie die aus Sicht der Unterzeichner unzureichende Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte innerhalb der planerischen Abwägung.
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Dokumentierte zeitliche Einordnung
Die vorstehende Chronologie dokumentiert, dass die Stadt Blieskastel bereits vor Eingang der Stellungnahme der Stadt Zweibrücken vom 31.07.2025 ausdrücklich und wiederholt auf:
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- die Außenbereichssatzung WA 16,
- deren Fortgeltung,
- die siedlungsstrukturelle Bedeutung des Kettersbergerhofs,
- sowie die hieraus hergeleiteten Schutz- und Abstandsgesichtspunkte
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hingewiesen worden war.
Die Außenbereichssatzung WA 16 hätte damit spätestens ab diesem Zeitpunkt innerhalb der Stadtplanung gesichtet, fachlich bewertet und in die weitere planerische Abwägung eingestellt werden müssen.
Hinweis auf aktuelle Rechtsprechung
In diesem Zusammenhang erscheint auch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03.06.2025 (Az. 9 N 22.2217) bemerkenswert. Dort führt das Gericht aus, dass ein Abwägungsdefizit bereits dann vorliegen kann, wenn Belange, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen sind, dort nicht berücksichtigt werden.
Gerade vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, in welcher Weise die Außenbereichssatzung WA 16 sowie die hieraus hergeleiteten siedlungsstrukturellen und schutzbezogenen Gesichtspunkte innerhalb der veröffentlichten Abwägung tatsächlich sichtbar behandelt worden sind.
Urteil im Volltext
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 03.06.2025 – Az. 9 N 22.2217
Redaktioneller Hinweis
Die vorstehende Chronologie beruht auf dem der Redaktion vorliegenden Schriftverkehr mit der Stadt Blieskastel, der Stadt Zweibrücken sowie weiteren Verfahrensbeteiligten. Die einzelnen zeitlichen Angaben, Schreiben und E-Mail-Vorgänge können auf Anfrage durch die jeweiligen Originaldokumente, Screenshots und Versandnachweise belegt werden.
