Über Bevölkerungsschutz, 425 Meter Abstand und die Frage, warum zentrale Einwendungen in den veröffentlichten Abwägungsunterlagen nicht erscheinen.
Dieser Beitrag entsteht nicht aus der Perspektive eines außenstehenden Beobachters. Er entsteht aus der Perspektive eines unmittelbar Betroffenen innerhalb eines kleinen Weilers am Kettersbergerhof, in dem etwa ein Dutzend Menschen leben. Der Bereich dient ausschließlich der Wohnnutzung und wird planungsrechtlich über die Außenbereichssatzung WA 16 erfasst.
Der vorliegende Konflikt betrifft nicht lediglich eine politische Meinungsverschiedenheit über Windenergie. Er betrifft die Frage, wie innerhalb eines Bauleitplanverfahrens mit dokumentierten Widersprüchen, Schutzargumenten und vorgetragenen Einwendungen umgegangen wird — und ob solche Gesichtspunkte innerhalb der späteren Abwägung überhaupt noch sichtbar erscheinen. Denn Bürgerbeteiligung bedeutet im Bauplanungsrecht nicht lediglich die formale Möglichkeit, Hinweise einzureichen. Werden bestimmte Belange vorgetragen und können sie für die planerische Entscheidung erheblich sein, stellt sich zwangsläufig die Frage ihrer tatsächlichen Behandlung innerhalb der späteren Abwägung.
Der Kern dieser Eingaben war dabei von Beginn an klar erkennbar: Während gegenüber Wohnbebauung innerhalb der Stadt Blieskastel politisch und planerisch immer wieder ein Schutzabstand von 1.000 Metern hervorgehoben wurde, reduzierte sich dieser Schutzmaßstab im Bereich Kettersbergerhof am Ende auf lediglich 425 Meter zu den geplanten Windenergieanlagen. Über Monate hinweg wurden diese Widersprüche gegenüber der Stadtverwaltung thematisiert und durch ergänzende Einwendungen vertieft. Mit jedem weiteren Verfahrensschritt trat dabei eine Frage deutlicher hervor: Weshalb wird der Schutz der Bevölkerung im Verfahren ausdrücklich hervorgehoben, während sich der Abstand zwischen Wohnlage und geplanter Windenergienutzung im Bereich Kettersbergerhof letztlich auf lediglich 425 Meter reduziert?
Gerade bei der Auswertung der veröffentlichten Abwägungsunterlagen entsteht inzwischen eine eigentümliche Wahrnehmung. Denn ausgerechnet zu jenem Schutzkomplex, der über Monate hinweg Gegenstand ausführlicher Hinweise, Stellungnahmen und dokumentierter Eingaben war, finden sich dort keine erkennbaren Spuren. Weder findet sich eine substantielle Auseinandersetzung mit der Schutzwirkung der Außenbereichssatzung WA 16 noch eine nachvollziehbare Herleitung dafür, weshalb die im Verfahren selbst angesprochene Schutzsystematik im Bereich Kettersbergerhof letztlich in dieser Weise reduziert wird.
Die eigentliche Irritation liegt inzwischen jedoch an anderer Stelle. Denn selbstverständlich schuldet eine Verwaltung nicht auf jede Eingabe eine persönliche Stellungnahme. Umso deutlicher tritt jedoch etwas anderes hervor: das fortgesetzte Schweigen zu einem Schutzkomplex, der über Monate hinweg Gegenstand ausführlicher Hinweise und ergänzender Erläuterungen war. Nicht offene Zurückweisung prägt inzwischen die Wahrnehmung, sondern die Feststellung, dass sich zentrale Hinweise und Schutzargumente innerhalb der veröffentlichten Abwägungsunterlagen praktisch nicht mehr wiederfinden.
Besonders bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03.06.2025 (Az. 9 N 22.2217). Dort führt das Gericht ausdrücklich aus, dass ein Abwägungsdefizit bereits dann vorliegt, wenn Belange, die nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen, dort überhaupt nicht berücksichtigt werden. Ebenso liege ein Ermittlungsdefizit vor, wenn abwägungserhebliche Gesichtspunkte in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden seien. Die Entscheidung betrifft einen anderen Sachverhalt. Die dort beschriebenen Grundmechanismen berühren jedoch auffallend präzise jene Fragen, die sich inzwischen auch im Zusammenhang mit dem Kettersbergerhof stellen. Denn genau hier drängt sich die Frage auf, ob die Außenbereichssatzung WA 16 sowie die durch sie dokumentierte wohnstrukturelle Verfestigung des Kettersbergerhofs überhaupt in jener Weise in die veröffentlichte Abwägung eingestellt wurden, wie es ihrer tatsächlichen Schutz- und Bedeutungsfunktion entspricht.
Die eigentliche Frage lautet inzwischen nicht mehr, ob Einwendungen eingereicht wurden. Dies ist dokumentiert. Entscheidend ist vielmehr, ob die durch WA 16 konkretisierte Wohn- und Schutzrealität des Kettersbergerhofs innerhalb der späteren Abwägung überhaupt als eigenständiger und gewichtiger Belang sichtbar geworden ist. Der Blick richtet sich deshalb zwangsläufig auf das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot. Denn Bauleitplanung bedeutet rechtlich nicht lediglich die Durchführung eines Verfahrens, das am Ende einen Beschluss hervorbringt. Das Gesetz verlangt vielmehr, dass die berührten öffentlichen und privaten Belange tatsächlich erkannt, ermittelt und gegeneinander gerecht abgewogen werden. Bürgerbeteiligung erschöpft sich nicht darin, dass Stellungnahmen entgegengenommen werden. Ihr Sinn besteht vielmehr darin, dass eingebrachte Hinweise innerhalb der späteren Entscheidungsarchitektur tatsächlich verarbeitet werden.
Wenn jedoch über Monate hinweg auf denselben Schutzkomplex hingewiesen wird, detaillierte Einwendungen zur Wohnfunktion des Kettersbergerhofs, zur Außenbereichssatzung WA 16 sowie zur planerischen Selbstbindung eingereicht werden, diese Gesichtspunkte innerhalb der veröffentlichten Abwägungsunterlagen jedoch praktisch nicht erscheinen, entsteht zwangsläufig eine weitergehende Frage:
Welche tatsächliche Reichweite besitzt Beteiligung noch, wenn zentrale Hinweise innerhalb der späteren planerischen Wirklichkeit ihre erkennbare Spur verlieren?
Darin zeigt sich eine Erfahrung, die weit über Blieskastel hinausweist. Beteiligungsverfahren erzeugen bis heute die Erwartung, eingebrachte Hinweise würden innerhalb der späteren Planung geprüft, eingeordnet und behandelt. Die tatsächliche Verwaltungswirklichkeit kann jedoch erheblich nüchterner verlaufen. Die weitergehende Frage beginnt deshalb nicht bei der formalen Entgegennahme von Hinweisen, sondern dort, wo sie innerhalb späterer Verwaltungswirklichkeit ihre Spur verlieren. Denn damit drängt sich zwangsläufig eine weitere Frage auf:
Handelt es sich lediglich um die innere Dynamik solcher Verfahren — oder zeigt sich darin ein Mechanismus, durch den bestimmte Hinweise, Schutzargumente und Einwendungen im weiteren Verlauf dieses Verfahrens ausgeblendet wurden?
Diese Frage reicht inzwischen weit über den konkreten Fall hinaus. Die Frage der Außenbereichssatzung WA 16, der tatsächlichen Wohnstruktur des Kettersbergerhofs sowie der fehlenden sichtbaren Behandlung dieser Gesichtspunkte innerhalb der veröffentlichten Abwägungsunterlagen wurde gegenüber der Stadtverwaltung über Monate hinweg dokumentengestützt thematisiert und gerügt.
Nachfolgend veröffentlicht Windexzess deshalb die vollständige Verfahrensrüge einschließlich des ursprünglichen Versandnachweises. Die Unterlagen verdeutlichen, in welchem Umfang die betreffenden Schutzargumente und Einwendungen bereits vor der nun veröffentlichten Abwägungslage ausdrücklich vorgetragen wurden.
Hinweis
Nachfolgend dokumentiert Windexzess den vollständigen Wortlaut der gegenüber der Stadtverwaltung erhobenen Verfahrensrüge. Die Veröffentlichung erfolgt bewusst vollständig und unverändert, um Inhalt, Argumentationsstruktur und Umfang der vorgetragenen Einwendungen nachvollziehbar sichtbar zu machen.
Im Anschluss folgt zusätzlich ein Screenshot der betreffenden E-Mail einschließlich des Versandnachweises.
Hier folgt die wortgetreue Wiedergabe.

Möge es nützen.
Jürgen Krewer, 03.06.2026
