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Bürgerenergie oder Organmacht – BEG Bliesgau

Bürgerenergie oder Organmacht?

Vergleichende Analyse der Satzung der Raiffeisen Bürger-Energiegenossenschaft Bliesgau eG

 

Zusammenfassung der Utnersuchung

Die Satzung der Raiffeisen Bürger-Energiegenossenschaft Bliesgau eG weist im Vergleich zu vielen Bürgerenergiegenossenschaften mehrere strukturelle Besonderheiten auf, die aus Sicht potenzieller Mitglieder und Anleger kritisch zu bewerten sind. Besonders auffällig ist die Kombination aus einer langen Kündigungsfrist von drei Jahren, einer zusätzlichen Mindestkapitalregelung sowie einer starken Konzentration wirtschaftlicher Entscheidungsbefugnisse bei Vorstand und Aufsichtsrat.

Während in vielen Energiegenossenschaften die Generalversammlung eine zentrale Rolle bei wichtigen wirtschaftlichen Entscheidungen einnimmt, sieht die vorliegende Satzung vor, dass zentrale Investitions- und Projektentscheidungen von den Leitungsorganen getroffen werden. Die Einflussmöglichkeiten der Mitglieder auf operative Entscheidungen erscheinen dadurch vergleichsweise begrenzt. Hinzu kommt eine weit gefasste Ausschlussregelung, nach der Mitglieder ausgeschlossen werden können, wenn ihr Verhalten als mit den Belangen der Genossenschaft unvereinbar bewertet wird. Über den Ausschluss entscheidet grundsätzlich der Vorstand. Diese Kombination aus weit formulierter Ausschlussklausel und Entscheidungskompetenz des Vorstands verleiht den Leitungsorganen ein erhebliches organisatorisches Gewicht.

Besonders kritisch ist eine weitere Regelung der Satzung, die den Eindruck erweckt, der ordentliche Rechtsweg könne unter bestimmten Umständen ausgeschlossen werden. Eine solche Einschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes ist rechtlich nicht wirksam, zeigt jedoch, dass die Satzung in diesem Punkt rechtlich angreifbar formuliert ist. In der Gesamtschau entsteht ein Organisationsmodell, bei dem die operative Steuerung der Genossenschaft stark bei den Leitungsorganen konzentriert ist, während die Rolle der Mitglieder vor allem auf Wahl- und Kontrollfunktionen beschränkt bleibt. Gleichzeitig führen mehrere Satzungsregelungen zu einer vergleichsweise starken Bindung des von Mitgliedern eingebrachten Kapitals.

Für potenzielle Mitglieder und Anleger bedeutet dies, dass eine Beteiligung an dieser Genossenschaft mit einer relativ langfristigen Kapitalbindung und begrenzten direkten Einflussmöglichkeiten auf wirtschaftliche Entscheidungen verbunden sein kann.

 

Einleitung

Die vorliegende Untersuchung analysiert die Satzung der Raiffeisen Bürger-Energiegenossenschaft Bliesgau eG (BEG Bliesgau) unter rechtlichen und strukturellen Gesichtspunkten. Ziel der Analyse ist es, die organisatorische Struktur der Genossenschaft im Vergleich zu typischen Bürgerenergie-Genossenschaften zu bewerten und mögliche Risiken für Mitglieder und Anleger herauszuarbeiten. Als Bewertungsmaßstab dienen insbesondere das Genossenschaftsgesetz (GenG) sowie öffentlich zugängliche Satzungen anderer Bürger- und Energiegenossenschaften. Die Analyse konzentriert sich auf die Stellung der Mitglieder, die Machtverteilung innerhalb der Genossenschaft sowie auf wirtschaftliche Bindungswirkungen der Satzungsregelungen.

Formal entspricht die Satzung dem üblichen Aufbau genossenschaftlicher Satzungen. Sie enthält Regelungen zu Zweck und Gegenstand der Genossenschaft, zur Mitgliedschaft, zu den Organen sowie zur Kapitalstruktur. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch eine Reihe von Regelungen, die im Vergleich zu vielen Bürgerenergiegenossenschaften eine deutlich stärkere Stellung der Leitungsorgane und eine relativ schwache Stellung der Mitglieder erkennen lassen.

 

Unternehmensgegenstand und Struktur der Genossenschaft

Der Unternehmensgegenstand der Genossenschaft ist in der Satzung sehr weit gefasst. Die BEG Bliesgau darf insbesondere

  • Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien planen
  • Energieprojekte finanzieren
  • Anlagen errichten
  • Anlagen erwerben
  • Anlagen betreiben und verwalten.

 

Darüber hinaus erlaubt die Satzung auch Beteiligungen an Energieprojekten sowie wirtschaftliche Aktivitäten außerhalb des Biosphärenreservats Bliesgau. Diese weit gefasste Zweckbestimmung führt dazu, dass die Genossenschaft strukturell nicht nur als Betreiber- oder Beteiligungsmodell ausgestaltet ist, sondern sämtliche wirtschaftlichen Stufen eines Energieprojekts abdecken kann – von der Projektentwicklung über Finanzierung und Bau bis zum Betrieb der Anlagen. Im Vergleich mit vielen klassischen Bürgerenergiegenossenschaften, die primär als Beteiligungsplattform für lokale Energieprojekte konzipiert sind, weist die Satzung der BEG Bliesgau damit eine Struktur auf, die eher an eine projektentwicklungsorientierte Energiegesellschaft erinnert.

 

Mitgliedschaft und Kapitalbindung

Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und Zulassung durch den Vorstand begründet. Besonders auffällig ist die lange Kündigungsfrist von 36 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres. Eine derart lange Kündigungsfrist ist zwar rechtlich zulässig, führt jedoch zu einer erheblichen Bindung des von Mitgliedern eingebrachten Kapitals. Während viele Energiegenossenschaften Kündigungsfristen von einem oder zwei Jahren vorsehen, verlängert die Satzung der BEG Bliesgau diese Bindung auf drei Jahre.

 

Mindestkapitalregelung und wirtschaftliche Folgen

Die Satzung bestimmt, dass durch Rückzahlungen an ausscheidende Mitglieder ein Mindestkapital von 80 % der Geschäftsguthaben eines bestimmten Stichtages nicht unterschritten werden darf. Diese Regelung dient formal der Sicherung der Kapitalbasis der Genossenschaft. In der praktischen Wirkung kann sie jedoch dazu führen, dass Mitglieder ihr Geschäftsguthaben auch nach einem wirksamen Austritt nicht sofort ausgezahlt bekommen, wenn dadurch das Mindestkapital unterschritten würde. In Verbindung mit der dreijährigen Kündigungsfrist entsteht dadurch eine besonders starke Kapitalbindung.

 

Ausschluss von Mitgliedern

Die Satzung enthält mehrere mögliche Ausschlussgründe. Neben konkreten Tatbeständen enthält sie eine weit formulierte Generalklausel. Danach kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt. Diese Formulierung eröffnet einen erheblichen Interpretationsspielraum und verleiht den Leitungsorganen ein starkes Instrument der Organisationsdisziplin.

 

Ausschlusskompetenz des Vorstandes

Nach der Satzung entscheidet grundsätzlich der Vorstand über den Ausschluss von Mitgliedern. In Verbindung mit der weit gefassten Ausschlussgeneralklausel entsteht dadurch eine strukturell starke Stellung des Vorstandes gegenüber der Mitgliedschaft.

 

Versuch des Ausschlusses des ordentlichen Rechtswegs

Besonders kritisch ist eine weitere Regelung der Satzung. Danach soll der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sein, wenn ein Mitglied gegen einen Ausschluss keine interne Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegt. Eine solche Klausel ist mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar. Der Zugang zu staatlichen Gerichten kann durch Satzungsregelungen privater Organisationen nicht ausgeschlossen werden.

 

Machtkonzentration bei Vorstand und Aufsichtsrat

Ein weiterer zentraler Punkt der Analyse betrifft die Kompetenzverteilung innerhalb der Genossenschaft. Nach dem Genossenschaftsgesetz ist die Generalversammlung das oberste Organ der Genossenschaft. In der Satzung der BEG Bliesgau liegt die operative Steuerung der Genossenschaft jedoch weitgehend bei Vorstand und Aufsichtsrat. Diese entscheiden gemeinsam über zentrale wirtschaftliche Fragen wie Investitionen, Projektbeteiligungen und Grundstücksgeschäfte. Die Mitglieder sind dadurch im Wesentlichen auf Wahl- und Kontrollfunktionen beschränkt.

 

Das strukturelle Gesamtbild

Im Vergleich mit vielen Bürgerenergiegenossenschaften ergibt sich ein klares strukturelles Bild. Die Satzung der BEG Bliesgau kombiniert mehrere Regelungen, die zusammengenommen zu einer deutlichen Verschiebung der Machtverhältnisse innerhalb der Genossenschaft führen:

  • lange Kündigungsfrist
  • zusätzliche Kapitalbindung
  • weit formulierte Ausschlussklausel
  • Ausschlusskompetenz des Vorstandes
  • Konzentration wirtschaftlicher Entscheidungen bei Vorstand und Aufsichtsrat
  • rechtlich problematische Rechtswegklausel.

Jede dieser Regelungen für sich genommen mag noch im rechtlichen Gestaltungsspielraum liegen. In ihrer Kombination entsteht jedoch eine Organisationsstruktur, in der die wirtschaftliche und organisatorische Macht stark bei den Leitungsorganen konzentriert ist. Gerade diese Kumulation stellt das eigentliche strukturelle Besonderheitsmerkmal der Satzung dar.

 

Empfehlung für potenzielle Mitglieder und Anleger

Für potenzielle Mitglieder oder Anleger ergibt sich aus dieser Analyse eine klare Konsequenz. Die Satzung der BEG Bliesgau ist formal mit dem Genossenschaftsrecht vereinbar. Gleichzeitig enthält sie mehrere Regelungen, die die Stellung der Mitglieder gegenüber den Leitungsorganen deutlich schwächen und eine relativ starke Kapitalbindung bewirken können. Wer eine Beteiligung an einer Energiegenossenschaft erwägt, sollte daher nicht nur die wirtschaftlichen Projekte der Genossenschaft betrachten, sondern insbesondere auch deren Satzung und organisatorische Struktur sorgfältig prüfen. Im vorliegenden Fall führt die Kombination aus langfristiger Kapitalbindung, begrenzten Einflussmöglichkeiten der Mitglieder und einer starken Stellung der Leitungsorgane dazu, dass eine Beteiligung aus Sicht potenzieller Mitglieder mit strukturellen Risiken verbunden sein kann.

 

Zusammenfassende Bewertung der Satzungsstruktur

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Satzung der Raiffeisen Bürger-Energiegenossenschaft Bliesgau eG zwar formal innerhalb des genossenschaftsrechtlichen Rahmens liegt, ihre konkrete Ausgestaltung jedoch eine deutliche strukturelle Verschiebung der Machtverhältnisse innerhalb der Genossenschaft erkennen lässt. Durch die Kombination aus langfristiger Kapitalbindung, weit gefassten Ausschlussmöglichkeiten, der Konzentration wirtschaftlicher Entscheidungsbefugnisse bei Vorstand und Aufsichtsrat sowie einer rechtlich angreifbaren Klausel zum angeblichen Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entsteht ein Organisationsmodell, das die Einflussmöglichkeiten der Mitglieder gegenüber den Leitungsorganen spürbar reduziert. Gerade diese kumulative Wirkung mehrerer mitgliederbelastender Regelungen unterscheidet die Satzung der BEG Bliesgau von vielen klassischen Bürgerenergiegenossenschaften und rechtfertigt eine besonders sorgfältige Prüfung durch potenzielle Mitglieder und Anleger, bevor eine Beteiligung in Betracht gezogen wird.