Die Abwendung eines Windenergieprojekts stellt statistisch betrachtet ein äußerst seltenes Ereignis dar
Der Nachweis
Dieser Beitrag stellt ein nachvollziehbares Berechnungsmodell zur Erfolgswahrscheinlichkeit von Einwendungen gegen Windenergieprojekte vor. Auf Grundlage von Rechtsprechung, statistischen Daten und mathematischer Modellierung wird untersucht, wie groß die tatsächliche Chance ist, ein Planungs- oder Genehmigungsverfahren zu beeinflussen. Die aktuellen Planungen der Stadt Blieskastel im Rahmen der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans Windenergie dienen dabei als konkretes Beispiel für den praktischen Ablauf eines kommunalen Planverfahrens.
Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans Windenergie der Stadt Blieskastel verdeutlicht exemplarisch, wie sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für kommunale Planverfahren in Deutschland in den vergangenen Jahren verändert haben. Städte und Gemeinden handeln bei der Ausweisung von Windenergieflächen heute nicht mehr ausschließlich aus eigener planerischer Initiative, sondern innerhalb eines rechtlich vorgegebenen Rahmens, der durch bundesgesetzliche Ausbauziele und verbindliche Flächenvorgaben bestimmt wird.
Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz sowie flankierenden Änderungen im Planungs- und Naturschutzrecht wurde der Ausbau der Windenergie zu einem prioritären öffentlichen Interesse erklärt und der Handlungsspielraum kommunaler Planungsträger entsprechend neu definiert. Für Bürger bedeutet diese Entwicklung eine grundlegende Verschiebung der tatsächlichen Einflussmöglichkeiten im Bauleitplanverfahren. Zwar bleibt die formale Beteiligung der Öffentlichkeit – etwa durch Stellungnahmen während der Auslegung – weiterhin Bestandteil des Verfahrens, doch sind viele der klassischen Einwendungen aus dem Bereich des Landschafts- oder allgemeinen Naturschutzes heute deutlich weniger geeignet, ein Planverfahren grundsätzlich zu verändern oder zu stoppen. Das Verfahren in Blieskastel steht damit stellvertretend für eine neue Planungssituation, in der kommunale Planung, gesetzliche Ausbauvorgaben und bürgerschaftliche Beteiligung in ein deutlich verändertes Spannungsverhältnis geraten sind. Der Ausbau der Windenergie an Land wird in Deutschland durch gesetzliche Flächenziele und eine Beschleunigungslogik in Planung und Genehmigung strukturell vorangetrieben. Das sogenannte „Wind-an-Land-Gesetz“ verpflichtet die Bundesländer zur Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung und definiert Zwischen- und Endziele. Vorgesehen ist unter anderem, dass bis Ende 2027 rund 1,4 % der Bundesfläche und bis Ende 2032 etwa 2 % der Bundesfläche für die Windenergienutzung bereitgestellt werden. Diese Zielvorgaben werden über das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) umgesetzt, das verbindliche Flächenbeitragswerte für die Länder festlegt.
Parallel hierzu wurde der rechtliche Rahmen im Naturschutzrecht verändert. Für Windenergieanlagen gilt heute insbesondere § 45b des Bundesnaturschutzgesetzes. Diese Vorschrift regelt die artenschutzrechtliche Prüfung speziell für Windenergieanlagen an Land und enthält standardisierte Bewertungsmaßstäbe sowie definierte Schutzmaßnahmen. Ziel dieser Regelung ist eine Vereinheitlichung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren. Vor diesem Hintergrund stellt sich die zentrale Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit Windenergie-Planungs- oder Genehmigungsverfahren durch Einwendungen von Bürgern oder daraus folgende Rechtsbehelfe tatsächlich abgewendet werden können.
Die Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte zeigt, dass Konflikte im Zusammenhang mit Windenergieprojekten regelmäßig auf mehreren Ebenen stattfinden. Eine erste Ebene betrifft die planerische Steuerung durch Bauleitplanung und Raumordnung. In solchen Verfahren wird häufig über die Rechtmäßigkeit von Konzentrationsflächen oder Flächennutzungsplänen gestritten. Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob die Planung ein schlüssiges gesamträumliches Konzept enthält und ob das gesetzlich vorgeschriebene Abwägungsgebot eingehalten wurde. Eine zweite Ebene betrifft das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Hier klagen häufig Grundstückseigentümer oder Anwohner gegen die erteilte Genehmigung einer Anlage. In diesen Verfahren spielen Fragen des Immissionsschutzes, der Einordnung in die planerische Umgebung sowie mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft eine zentrale Rolle. Eine dritte Ebene betrifft Konflikte im Bereich des Naturschutzrechts. Hier steht insbesondere die Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes und der dort geregelten artenschutzrechtlichen Prüfungen im Mittelpunkt. Gerichte prüfen dabei unter anderem, ob Schutzmaßnahmen ausreichend sind und ob die gesetzlichen Prüfmethoden korrekt angewendet wurden. Empirische Hinweise auf die Erfolgswahrscheinlichkeit solcher Verfahren lassen sich aus statistischen Auswertungen gerichtlicher Entscheidungen gewinnen. Ein häufig zitierter Datensatz weist beispielsweise 76 abgeschlossene Verfahren im Zusammenhang mit Windenergieanlagen aus. In diesem Datensatz endete ein Verfahren mit vollständigem Erfolg der Kläger und sieben Verfahren mit teilweisem Erfolg.
Aus diesen Zahlen ergibt sich zunächst eine Grundwahrscheinlichkeit für einen gerichtlichen Erfolg. Diese ergibt sich aus der klassischen Berechnung der Erfolgsquote als Verhältnis erfolgreicher Entscheidungen zur Gesamtzahl der Verfahren. Setzt man acht erfolgreiche Verfahren ins Verhältnis zu insgesamt 76 Verfahren, ergibt sich eine Erfolgsquote von 0,1053 beziehungsweise etwa 10,5 %. Diese Grundwahrscheinlichkeit beschreibt jedoch lediglich den Anteil der Verfahren, in denen Kläger ganz oder teilweise Erfolg hatten. Sie umfasst unterschiedliche Klägergruppen, darunter Bürger, Umweltverbände, Unternehmen und Behörden.
An dieser Stelle ist eine präzise Unterscheidung erforderlich. Wird als Zielgröße lediglich ein gerichtlicher Erfolg oder Teilerfolg betrachtet, ist die Erfolgsquote von rund 10,5 % ein geeigneter Ausgangspunkt. Wird jedoch die vollständige Abwendung eines Projekts als Zielgröße definiert, darf nicht mit acht Erfolgen gerechnet werden, sondern ausschließlich mit dem einen Verfahren, das tatsächlich vollständig zugunsten der Kläger entschieden wurde. Damit ergibt sich für die vollständige Abwendung zunächst eine Basiswahrscheinlichkeit von 1 zu 76. Diese Zahl beschreibt die Wahrscheinlichkeit eines vollständigen Erfolgs innerhalb des betrachteten Datensatzes. Um daraus eine Wahrscheinlichkeit speziell für Bürgerklagen mit typischen Einwendungen abzuleiten, ist eine weitere Anpassung erforderlich. In der Praxis betreffen erfolgreiche Verfahren häufig spezifische Verfahrensfehler oder besondere rechtliche Konstellationen und nicht ausschließlich die klassischen Einwendungen von Bürgern wie Artenschutz, Landschaftsschutz oder allgemeine Umweltargumente. Daher wird ein Reduktionsmodell verwendet. Zunächst wird ein Faktor eingeführt, der berücksichtigt, dass nicht alle Verfahren von Bürgern geführt werden. Dieser Faktor wird mit 0,5 angesetzt. Zusätzlich wird ein weiterer Faktor berücksichtigt, der abbildet, dass typische Bürgerargumente nur einen Teil der erfolgreichen Verfahren ausmachen. Dieser Faktor wird mit 0,7 angesetzt.
Die daraus resultierende Erfolgswahrscheinlichkeit ergibt sich durch Multiplikation der Basiswahrscheinlichkeit mit beiden Reduktionsfaktoren. Daraus ergibt sich eine modellhafte Erfolgswahrscheinlichkeit von rund 0,46 %. Unter Berücksichtigung realistischer Unsicherheiten bei der Zusammensetzung der Klägergruppen und der Art der Einwendungen ergibt sich daraus eine Bandbreite von etwa 0,32 % bis 0,63 %. Diese Größenordnung beschreibt die modellhafte Wahrscheinlichkeit, dass ein Windenergieprojekt durch typische Bürger-Einwendungen vollständig verhindert wird.
Diese Ergebnisse zeigen, dass Bürger weiterhin Einfluss auf Planungs- und Genehmigungsverfahren nehmen können. Gleichzeitig verdeutlichen sie, dass die vollständige Abwendung eines Windenergieprojekts statistisch betrachtet ein vergleichsweise seltenes Ereignis darstellt.
Nahezu 0.
-> Berechnungsgrundlagen, Nachweis
Quellen
Wind-an-Land-Gesetzgebung / Windenergieflächenbedarfsgesetz
https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/ExterneLinks/wind-an-land-gesetz.html
Bundesnaturschutzgesetz § 45b – Windenergie an Land
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__45b.html
IW-Gutachten – Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen
https://www.iwkoeln.de/fileadmin/user_upload/Studien/Gutachten/PDF/2021/Gutachten-IW-Planungs-und-Genehmigungsverfahren.pdf
OVG Nordrhein-Westfalen – Urteil 22 D 106/23.AK
https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2024/22_D_106_23_AK_Urteil_20240906.html
OVG Nordrhein-Westfalen – Urteil 22 D 47/23.NE
https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2024/22_D_47_23_NE_Urteil_20240702.html
OVG Nordrhein-Westfalen – Urteil 7 D 213/23.AK
https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2025/7_D_213_23_AK_Urteil_20250325.html
Rechtsprechungsübersicht Windenergie
https://www.gleisslutz.com/de/know-how/rechtsprechungsupdate-2024ii-windenergieanlagen-land-der-gerichtlichen-praxis
Windenergie in Deutschland
https://de.wikipedia.org/wiki/Windenergie_in_Deutschland
Offshore-Windpark Butendiek
https://de.wikipedia.org/wiki/Offshore-Windpark_Butendiek