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Windenergie in Blieskastel: Planung oder Vorentscheidung?

Windenergie in Blieskastel: Planung oder Vorentscheidung?

Dokumente aus der Stadtverwaltung zeigen: Bereits Jahre vor der aktuellen Fortschreibung des Flächennutzungsplans existierten konkrete Projektmodelle, wirtschaftliche Beteiligungsstrukturen und Überlegungen zur Entwicklung von Windparks im Stadtgebiet. Erst danach beginnt das formelle Planverfahren – und damit die Beteiligung der Bürger.

In der Stadt Blieskastel läuft derzeit ein Planverfahren mit weitreichenden Folgen für Landschaft, Natur und das unmittelbare Lebensumfeld vieler Menschen. Die Stadt arbeitet an einer Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Windenergienutzung. Der Entwurf dieser Planung liegt derzeit öffentlich aus. Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, Stellungnahmen und Einwendungen einzureichen. Die Frist dafür endet am 15. März 2026. Nach außen betrachtet folgt ein solches Verfahren einem klaren Ablauf. Die Verwaltung erarbeitet Planunterlagen, diese werden öffentlich ausgelegt, Bürgerinnen und Bürger können Einwendungen vorbringen, und am Ende entscheidet der Stadtrat über die Planung. Dieses Verfahren ist im Baugesetzbuch detailliert geregelt und soll sicherstellen, dass kommunale Bauleitplanung transparent, nachvollziehbar und unter Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt. Dokumente aus der Vorbereitung dieser Planung legen jedoch nahe, dass die Geschichte der Windenergieplanung in Blieskastel deutlich früher beginnt.

Bereits im Jahr 2020 lag dem Stadtrat der Stadt Blieskastel eine Beschlussvorlage vor, die eine Zusammenarbeit mit einem Energieunternehmen zur Entwicklung von Windparks vorsah. Die Vorlage trägt die Nummer 2020/283, wurde am 24. November 2020 erstellt und stammt aus dem Fachbereich Umwelt, Planung und Bauen der Stadtverwaltung. Verantwortlich für die Vorlage war der Verwaltungsmitarbeiter Tobias Kohl.

Der Beschlussvorschlag lautete:

„Dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen der Stadt und der VSE Aktiengesellschaft zur Gründung einer Projektgesellschaft zum Bau und Betrieb von Windkraftanlagen wird zugestimmt.“

Diese Formulierung zeigt, dass es nicht lediglich um eine abstrakte planerische Vorbereitung ging. Vielmehr war bereits zu diesem Zeitpunkt die konkrete wirtschaftliche Entwicklung zukünftiger Windparkprojekte im Stadtgebiet Gegenstand der Überlegungen. Damit berührt der Vorgang einen sensiblen Bereich der kommunalen Planung. Bauleitplanung ist nach dem Baugesetzbuch eine hoheitliche Aufgabe der Gemeinde, die sich ausschließlich am öffentlichen Planungsinteresse orientieren soll. Bauleitpläne müssen grundsätzlich ergebnisoffen aufgestellt werden und dürfen nicht von vorweggenommenen wirtschaftlichen Interessen gesteuert sein (§ 1 Abs. 3 und Abs. 7 BauGB). Wenn jedoch bereits vor oder parallel zu einem Planverfahren konkrete Projektstrukturen vorbereitet werden, kann dies die Frage aufwerfen, ob die erforderliche planerische Unabhängigkeit und Neutralität der Gemeinde vollständig gewahrt bleibt.


Der Begriff des Abwägungsausfalls

In der planungsrechtlichen Diskussion wird in solchen Konstellationen häufig der Begriff des „Abwägungsausfalls“ verwendet. Darunter versteht die Verwaltungsrechtsprechung den Fall, dass eine Gemeinde bei der Aufstellung eines Bauleitplans die gesetzlich vorgeschriebene Abwägung der öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) tatsächlich gar nicht oder nur scheinbar vornimmt, weil das Ergebnis faktisch bereits vorher feststeht. Die planerische Abwägung bildet das Kernstück jeder Bauleitplanung. Sie soll sicherstellen, dass unterschiedliche Interessen – etwa Natur- und Landschaftsschutz, wirtschaftliche Entwicklung, kommunale Einnahmen oder die Belange der Anwohner – ermittelt, bewertet und gegeneinander abgewogen werden.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört der Abwägungsausfall zu den vier klassischen Abwägungsfehlern im Bauplanungsrecht:

  • Abwägungsausfall

  • Abwägungsdefizit

  • Abwägungsfehleinschätzung

  • Abwägungsdisproportionalität

Diese Systematik wurde bereits früh durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeitet.

Referenzentscheidungen:

Ein solcher Fehler zählt zu den schwerwiegendsten Mängeln eines Bauleitplans. Nach der Rechtsprechung kann er zur Rechtswidrigkeit und damit zur Unwirksamkeit eines Bauleitplans führen, da die Abwägung das zentrale Entscheidungsinstrument kommunaler Planung darstellt. Anders als manche formellen Fehler gilt ein echter Abwägungsausfall regelmäßig auch nicht als heilbar im Sinne der Fehlerheilungsvorschriften des § 214 BauGB, weil in einem solchen Fall die gesetzlich vorgeschriebene Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat.


Frühzeitige Projektentwicklung

Der Kooperationsvertragsentwurf aus dem Jahr 2020 enthält mehrere bemerkenswerte Regelungen. Vorgesehen war zunächst die Einleitung eines neuen Bauleitplanverfahrens, mit dem zusätzliche Flächen für Windenergieanlagen im Stadtgebiet ausgewiesen werden sollten. Gleichzeitig sollte eine Projektgesellschaft gegründet werden, die später Windenergieanlagen errichten und betreiben würde. Der Vertrag enthält ein vorgesehenes Unterschriftenfeld des damaligen Bürgermeisters Bernd Hertzler, der als Verwaltungschef die Stadt vertreten sollte. Besonders auffällig ist eine zentrale Passage des Vertragsentwurfs:

„Die VSE trägt die gesamten dafür erforderlichen Planungskosten … einschließlich der gesamten Verfahrensbetreuung.“

Der Projektierer hätte damit nicht nur später Windenergieanlagen errichtet, sondern bereits die Kosten der Bauleitplanung, der Standortanalyse und der organisatorischen Durchführung des Planverfahrens übernommen.

Juristisch ist eine solche Konstruktion über sogenannte städtebauliche Verträge (§ 11 BauGB) grundsätzlich möglich. Gleichwohl entsteht dadurch eine Konstellation, die in der planungsrechtlichen Diskussion als besonders sensibel gilt: Die Planung bleibt formal Aufgabe der Gemeinde, während der spätere Projektentwickler die Planung finanziert. Hinzu kommt eine weitere Passage des Vertragsentwurfs. Dort verpflichtet sich die Stadt ausdrücklich,

„ein Bauleitplanverfahren zur Neuaufstellung eines Teilflächennutzungsplans für die Windenergienutzung durchzuführen.“

Damit hätte sich die Kommune gegenüber einem Projektentwickler vertraglich verpflichtet, ein Planverfahren einzuleiten. Der Vertrag sah außerdem vor, dass die Stadt später bis zu 49 Prozent der Anteile an der Projektgesellschaft erwerben kann. Damit wäre eine Konstellation entstanden, in der die Stadt gleichzeitig

  • Planungsbehörde

  • Flächeneigentümerin

  • wirtschaftliche Beteiligte eines Windparkprojekts

gewesen wäre. Darüber hinaus sollte die Stadt – soweit möglich – kommunale Grundstücke für Windenergieanlagen zur Verfügung stellen.


Pachtverträge und Flächensicherung

Neben diesen frühen Planungen existieren inzwischen nachweisbare Pachtvertragsunterlagen aus dem Jahr 2026, die sich auf mögliche Standorte für Windenergieanlagen beziehen. Solche Verträge entstehen typischerweise im Rahmen der Projektentwicklung. Projektierer sichern damit Flächen, um bei späterer Genehmigung Anlagen errichten zu können. Die zeitliche Einordnung ist dabei bemerkenswert. Während bereits 2020 innerhalb der Verwaltung ein Kooperationsmodell zur Entwicklung von Windenergieprojekten vorbereitet wurde, erfolgt die konkrete Flächensicherung durch Pachtverträge erst im Jahr 2026, also im Zeitraum der laufenden Fortschreibung des Flächennutzungsplans.


Wechsel des Projektentwicklers

Gleichzeitig zeigt sich eine weitere Entwicklung. Während der Kooperationsvertragsentwurf aus dem Jahr 2020 eine Zusammenarbeit mit der VSE AG vorsah, tritt im späteren Verlauf ein anderer Projektentwickler im Zusammenhang mit möglichen Windenergieprojekten im Stadtgebiet in Erscheinung: die ENOVOS-Gruppe.

Damit stellt sich eine weitere Frage:

Welche Rolle spielte der frühere Kooperationsansatz für die heutige Planung – und weshalb erscheint später ein anderer Projektierer?

Das Baugesetzbuch verpflichtet Gemeinden, Bauleitpläne ergebnisoffen aufzustellen und die Öffentlichkeit zu beteiligen. In der Praxis beginnt diese Beteiligung jedoch erst mit der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen. Wenn Projektüberlegungen, Kooperationsmodelle oder Flächensicherungen jedoch bereits Jahre zuvor beginnen, erfahren Bürger davon häufig erst sehr spät.


Eine Frage des Vertrauens

Gerade bei Planungen zur Windenergie ist diese Frage besonders sensibel. Windenergieanlagen verändern Landschaften dauerhaft und betreffen das Lebensumfeld ganzer Regionen. Bürger erwarten daher zu Recht, dass Planungsverfahren transparent ablaufen und nachvollziehbar sind. Wenn jedoch Dokumente zeigen, dass Projektmodelle, wirtschaftliche Beteiligungsstrukturen und konkrete Flächenüberlegungen bereits Jahre vor dem eigentlichen Planverfahren existierten, entsteht zwangsläufig eine Vertrauensfrage.

Chronologisch betrachtet ergibt sich daraus ein bemerkenswertes Bild:

Bereits 2020 wird innerhalb der Verwaltung über Kooperationsmodelle und Projektgesellschaften zur Entwicklung von Windparks beraten. 2026 tauchen konkrete Pachtverträge zur Flächensicherung auf. Erst danach beginnt das formelle Planverfahren mit der Beteiligung der Öffentlichkeit. Die zentrale Frage, die sich aus dieser Abfolge ergibt, lautet daher:

Handelt es sich bei der aktuellen Fortschreibung des Flächennutzungsplans um eine ergebnisoffene Planung – oder um die nachträgliche planungsrechtliche Absicherung bereits vorbereiteter Projekte?