Zum Inhalt springen

Die Grenze des Schweigens – no comment

No Comment.

Aus Gründen der Dokumentation und der Nachvollziehbarkeit für betroffene Bürger wird die nachfolgende Stellungnahme vollständig und unverändert veröffentlicht. Sie dokumentiert zugleich, wie frühzeitig und konsequent Bürger offenen Fragen, fortdauerndem Schweigen und dem zeitlichen Aussitzen zentraler Schutzbelange innerhalb laufender Planungsverfahren entgegentreten können. Von diesem Punkt an wird die weitere Klärung im gerichtlichen Verfahren stattfinden.


E-Mail an die Stadt Blieskastel vom 09.06.2025 im Originaltext

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf die laufende Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans Windenergie wird erneut auf die bislang nicht aufgelöste innere Spannung der Planung hinsichtlich der Behandlung der Außenbereichssiedlung Kettersbergerhof hingewiesen.

Die zugrunde liegenden Planunterlagen formulieren selbst einen umfassenden Schutzanspruch zugunsten der Bevölkerung sowie der Wohn- und Kulturlandschaft innerhalb des Stadtgebietes.

Dies betrifft ausdrücklich insbesondere:

          • den Schutz vor Lärm,
          • den Schutz vor Schattenwurf,
          • den Schutz vor bedrängender Wirkung,
          • den Schutz vor Summationseffekten mehrerer leistungsstarker Windenergieanlagen,
          • den Schutz bestehender Wohnfunktionen,
          • den Schutz der Siedlungsentwicklung,
          • die Rücksichtnahme auf Orts- und Landschaftsbild,
          • die Aufenthaltsqualität,
          • die Erholungsfunktion der Landschaft,
          • Sichtachsen zu Kulturdenkmälern,
          • denkmalrelevante Raumwirkungen,
          • historische Kulturlandschaften,
          • die Schutzwürdigkeit der Biosphäre Bliesgau,
          • die Vermeidung zusätzlicher technischer Überprägung bislang unbelasteter Landschaftsräume.

Die Planung selbst definiert hierzu ausdrücklich einen erweiterten Schutzabstand von 1.000 Metern zu „Ortslagen/Siedlungsgebieten mit Wohnfunktion“ und begründet diesen detailliert mit immissionsschutzrechtlichen, städtebaulichen, kulturlandschaftlichen sowie siedlungsbezogenen Erwägungen.

Dabei wird ausdrücklich auf folgende Gesichtspunkte abgestellt:

          • erhöhte Belastungen durch mehrere leistungsstarke Windenergieanlagen,
          • mögliche Summationseffekte,
          • Schutz vor bedrängender Wirkung,
          • Rücksichtnahme auf Orts- und Landschaftsbild,
          • Schutz bestehender Wohnfunktionen,
          • Sicherung künftiger Siedlungsentwicklung,
          • Schutz der Aufenthalts- und Erholungsqualität,
          • Schutz der Kulturlandschaft des Bliesgaus.

Vor diesem Hintergrund bleibt weiterhin erklärungsbedürftig, weshalb diese ausdrücklich entwickelten Schutzmaßstäbe gegenüber der Außenbereichssiedlung Kettersbergerhof offenbar nur eingeschränkt Anwendung finden.

Besonders bemerkenswert erscheint hierbei, dass die Planung selbst ausdrücklich vom „Mindestabstand zur Außenbereichssiedlung Kettersbergerhof“ spricht und damit einen siedlungsbezogenen Begriff verwendet, während gleichzeitig faktisch lediglich ein Abstand von 500 Metern zugrunde gelegt wird.

Gerade hierin liegt die bislang nicht nachvollziehbar aufgelöste innere Spannung der Planung.

Denn die dem Verfahren zugrunde liegende Schutzsystematik geht erkennbar selbst davon aus, dass insbesondere bei mehreren leistungsstarken Windenergieanlagen erhöhte Belastungswirkungen entstehen können, welche einen erweiterten Schutzabstand rechtfertigen sollen.

Der Kettersbergerhof stellt dabei keinen bloßen isolierten Aussiedlerhof dar.

Vielmehr handelt es sich um eine tatsächlich bestehende Wohnsiedlungsstruktur mit dauerhafter Wohnnutzung, die zudem planungsrechtlich über die Außenbereichssatzung WA 16 erfasst ist.

Hinzu treten weitere Belange von erheblichem Gewicht, darunter:

          • die historische und kulturlandschaftliche Einbettung des Bereichs,
          • bestehende Sicht- und Raumbeziehungen,
          • denkmalbezogene Belange im Umfeld des Kettersbergerhofs,
          • die Frage der optischen und räumlichen Vorprägung der Landschaft,
          • die besondere Schutzwürdigkeit bislang technisch weitgehend unbelasteter Räume innerhalb der Biosphäre Bliesgau.

Die Planung selbst misst der Frage der landschaftlichen Vorprägung erkennbar erhebliche Bedeutung bei.

Gerade deshalb wird im weiteren Verlauf eines möglichen gerichtlichen Verfahrens voraussichtlich auch zu prüfen sein, inwieweit die Schutzwürdigkeit bislang technisch unbelasteter bzw. siedlungsnaher Räume innerhalb der planerischen Abwägung tatsächlich nachvollziehbar behandelt wurde.

Die hieraus resultierenden Fragen wurden bislang inhaltlich nicht nachvollziehbar beantwortet.

Das bisherige Schweigen stellt keine Lösung der aufgeworfenen Fragen dar. Vielmehr bleibt bislang unklar, auf welche rechtliche oder tatsächliche Grundlage sich das fortdauernde Ausbleiben einer nachvollziehbaren inhaltlichen Stellungnahme stützen soll. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die aufgeworfenen Fragen zentrale abwägungserhebliche Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sowie Fragen der vollständigen Ermittlung und Bewertung relevanter Belange im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB betreffen.

Gerade bei einer Planung, die selbst einen umfassenden Schutzanspruch hinsichtlich Bevölkerungsschutz, Wohnfunktion, bedrängender Wirkung, Kulturlandschaft und Siedlungsentwicklung formuliert, erscheint eine nachvollziehbare inhaltliche Auseinandersetzung mit den hierzu vorgetragenen Einwendungen verfahrensrechtlich geboten.

Dies betrifft in besonderer Weise:

          • die planungsrechtliche Bedeutung der Außenbereichssatzung WA 16,
          • die tatsächliche siedlungsartige Wohnstruktur des Weilers Kettersbergerhof,
          • die Anwendung der selbst formulierten Schutzmaßstäbe,
          • die Frage der Gleichbehandlung innerhalb des planerischen Schutzsystems,
          • die Berücksichtigung von Sichtachsen, Kulturlandschaft und denkmalrelevanten Belangen,
          • die Bewertung der bedrängenden Wirkung bei mehreren leistungsstarken Windenergieanlagen,
          • die Frage der Schutzwürdigkeit bislang technisch nicht vorgeprägter Räume.

Unabhängig hiervon wird erneut an die bislang noch ausstehenden Auskünfte erinnert. Trotz der zwischenzeitlichen Einschaltung eines Rechtsbeistands ist bislang weder eine vollständige Beantwortung der aufgeworfenen Fragen erfolgt noch ein erkennbarer inhaltlicher Impuls zur Klärung der offenen Punkte ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund wird erneut um vollständige und nachvollziehbare Stellungnahme gebeten.

Hochachtungsvoll

Jürgen Krewer

(für die Anlieger des Weilers Kettersbergerhof)


Ein Screenshot der Email

E-Mail vom 09.06.2026 an die Stadt Blieskastel (Flächennutzungsplan Teilfortschreibung Wind)
Absender und Empfänger-Adressen wurden aus Datenschutzgründen teilweise unkenntlich gemacht