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Auskunftsersuchen vor Bekanntgabe/Offenlegung eines Flächennutzungsplanes „Wind“

Auskunftsersuchen - vor Bekanntgabe/Offenlegung eines Flächennutzungsplanes "Wind"

Der entscheidende Moment liegt vor dem Verfahren

Die meisten Bürger begegnen einem Planverfahren zur Windenergie erst dann, wenn es bereits sichtbar geworden ist: Bekanntmachung, Offenlage, Beteiligung. Zu diesem Zeitpunkt sind jedoch die wesentlichen Weichen häufig bereits gestellt. Gutachten sind beauftragt, Flächen intern bewertet, Abstimmungen mit Projektierern geführt. Gerade deshalb liegt der strategisch wichtigste Zugriffspunkt vor der formellen Einleitung des Verfahrens. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) eröffnet hier einen entscheidenden Hebel: Es gewährt Zugang zu umweltrelevanten Informationen unabhängig davon, ob ein Verfahren bereits öffentlich ist oder nicht. Damit wird die Phase zugänglich, die sonst im Schatten administrativer Vorbereitung liegt. Wer in diesem Stadium fragt, erhält keine „fertige Planung“, sondern Einblick in das, was später zur Planung wird.


→ Ziel: „Wer weiß es intern bereits?“

Primärer Adressat:

        • Stadt / Gemeinde – Bau- oder Planungsamt
          (typisch: Stadtplanung, Bauleitplanung, Umwelt)

Konkret:

        • Amtsleitung (z. B. Stadtplanungsamt)
        • alternativ: zentrale Verwaltungsadresse, wenn Struktur unklar ist

Strategisch bessere Variante:

Direkt an:

        • Amtsleitung Stadtplanung
        • optional CC an:
        • Bürgermeister (Verwaltungschef)

Begründung:

        • Die Information liegt nicht öffentlich, sondern in der Fachabteilung
        • Frühe Verfahren sind häufig dezentral organisiert
        • Direkte Ansprache verhindert „Verwaltungsverlaufen“


Rechtlicher Rahmen

Der Anspruch ergibt sich insbesondere aus:

        • § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG)
        • entsprechenden Landes-Umweltinformationsgesetzen
        • ergänzend: § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Zentral ist: Es handelt sich nicht um ein Ermessen der Behörde, sondern um einen gesetzlich garantierten Anspruch.


Mustertext (copy/paste)

 

Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 3 UIG i.V.m. Landesrecht – Planungen zur Ausweisung von Windenergieflächen

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich auf Grundlage von § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften Zugang zu Umweltinformationen im Zusammenhang mit möglichen Planungen zur Ausweisung von Windenergieflächen im Gebiet der [Kommune].

Der Antrag umfasst insbesondere folgende Informationen:

        1. Ob aktuell Planungen zur Ausweisung von Sonderbauflächen „Windenergie“ bestehen oder vorbereitet werden
        2. Den aktuellen Verfahrensstand etwaiger Planungen (z. B. Vorprüfung, interne Abstimmungen, Beauftragung von Planungsbüros)
        3. Vorliegende Gutachten, Vorstudien oder Potenzialanalysen (z. B. Windhöffigkeit, Artenschutz, Landschaft)
        4. Bestehende oder geplante Abstimmungen mit:
            • Projektentwicklern
            • Energieversorgern
            • Bürgerenergiegenossenschaften
        5. Interkommunale Abstimmungen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB
        6. Zeitliche Planung weiterer Verfahrensschritte
        7. Etwaige bereits gefasste Beschlüsse oder Beschlussvorlagen

 

Ich bitte um Übersendung der Informationen in elektronischer Form.

Ich bitte um Eingangsbestätigung sowie um Bearbeitung innerhalb der gesetzlichen Frist.

 

Mit freundlichen Grüßen

[Ihr Name]

 


ERLÄUTERUNG:

Dieses Schreiben ist kein „Informationsversuch“, sondern ein Zugriff auf die Vorstufe des Verfahrens.

Die praktische Wirkung ist erheblich:

        • Sichtbarmachung bereits laufender Planungsaktivitäten
        • Aufdeckung externer Einflussnahmen
        • Vorbereitung substantieller Einwendungen
        • frühzeitige Dokumentation möglicher Verfahrensmängel

⚠️ Wichtiger Hinweis:
Behörden antworten häufig ausweichend („keine konkreten Planungen“).
Dies ist kein belastbarer Negativbefund, sondern häufig lediglich eine sprachliche Verengung des Auskunftsgegenstandes.