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Der lange Marsch der Grünen

Der lange Marsch der Grünen

Koalition, Gesetz und die Architektur der Energiewende

Der Begriff des „Marsches durch die Institutionen“, geprägt von Rudi Dutschke, beschreibt eine Strategie langfristiger Veränderung nicht durch unmittelbare Konfrontation, sondern durch schrittweises Eindringen in bestehende Machtstrukturen und deren Transformation von innen heraus. Überträgt man dieses Bild auf die hier vorliegenden Zusammenstellungen, entsteht ein analytischer Zugang, der politische Entwicklung nicht als Abfolge von Einzelereignissen, sondern als strukturellen Prozess begreifbar macht.

Leitfaden zum Umgang und zur Lesart der Tabellen

Die nachfolgenden Tabellen sind daher nicht als bloße Auflistungen politischer Stationen zu lesen, sondern als Arbeitsinstrument zur Rekonstruktion von Macht, Normsetzung und rechtlicher Wirkung. Die erste Tabelle zeigt, wann und wo Bündnis 90/Die Grünen beziehungsweise ihre Vorgängerparteien an Regierungen beteiligt waren und in welchen Koalitionskonstellationen sich diese Beteiligung vollzog. Die zweite Tabelle setzt daran an und macht sichtbar, welche Gesetze in diesen Phasen beschlossen wurden und welche konkrete Wirkung sie auf Fläche, Genehmigung, Naturschutz und Netz entfalten. Beide Tabellen sollten daher stets zusammen gelesen werden: Die erste beschreibt die politische Struktur, die zweite den rechtlichen Durchgriff.

Die Tabellen sind darüber hinaus nicht lediglich als chronologische Dokumentation politischer Beteiligung zu verstehen, sondern als strukturierte Darstellung eines über Jahre hinweg konsistenten politischen Handelns. In ihrer Zusammenschau zeigen sie erstmals in verdichteter Form, dass sich aus der Vielzahl einzelner Koalitionsbeteiligungen kein zufälliges oder situatives Muster ergibt, sondern eine erkennbare Linie, die sich durch unterschiedliche Regierungsebenen und politische Konstellationen hindurchzieht. Auffällig ist dabei die Verbindung zweier Ebenen: Einerseits die kontinuierliche Ausweitung der Regierungsbeteiligung, andererseits die schrittweise Verdichtung konkreter Gesetzgebung mit klar definierbaren Wirkungen auf zentrale Steuerungsbereiche wie Fläche, Genehmigung, Naturschutz und Netz. Diese Parallelität ist kein bloßes Nebeneinander, sondern deutet auf ein systematisches Vorgehen hin, bei dem politische Präsenz und rechtliche Umsetzung ineinandergreifen.

Gerade die zweite Tabelle macht sichtbar, dass die entscheidenden Eingriffe nicht isoliert erfolgen, sondern als Teil eines aufeinander abgestimmten Regelungsgefüges. Förderung, Flächenbereitstellung, Genehmigungsstruktur, naturschutzrechtliche Anpassung und Netzintegration erscheinen nicht als Einzelmaßnahmen, sondern als Elemente eines zusammenhängenden Ordnungsrahmens. In dieser Perspektive wird aus der Summe einzelner Gesetze eine kohärente Architektur, die maßgeblich unter Beteiligung von Bündnis 90/Die Grünen entstanden ist. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Entwicklung nicht allein als Ergebnis wechselnder Mehrheiten oder Koalitionszwänge erklären, sondern als Ausdruck eines über längere Zeiträume verfolgten politischen Ansatzes.

Die Jahre 2023 bis 2025 bilden – im Kontext der Energiewende – die Phase des Sieges im Marathon. Bündnis 90/Die Grünen laufen in dieser Phase deutlich vor dem politischen Peloton. Die Tabellen dokumentieren nicht nur Beteiligung, sondern Struktur. Sie legen nahe, dass die Energiewende in ihrer heutigen rechtlichen Ausprägung nicht das Produkt einzelner politischer Entscheidungen ist, sondern das Ergebnis eines über Jahre hinweg verfolgten, konsistent umgesetzten Handlungspfades. Dieser Handlungspfad erscheint dabei nicht als bloße Folge situativer Koalitionsentscheidungen, sondern als Ausdruck einer durchgängigen programmatischen Leitidee von Bündnis 90/Die Grünen, die sich über unterschiedliche Regierungsebenen und politische Konstellationen hinweg in der Gesetzgebung niederschlägt. In diesem Sinne wird sichtbar, dass die rechtliche Architektur der Energiewende in wesentlichen Teilen von einer ideologisch geprägten, langfristig angelegten politischen Zielsetzung getragen ist, deren Wirkung weit über den engeren energiewirtschaftlichen Bereich hinaus in gesamtgesellschaftliche Strukturen hineinreicht.


Tafel 1 - Koalitionsgesetze unter "grüner" Beteiligung

Hinweis: Die nachfolgende  Tabelle ist auf Koalitionsgesetze ausgerichtetlt. Das ist sachlich deutlich sauberer als eine scheinbar parteigenaue Zuschreibung einzelner Gesetze. Besonders wichtig sind dabei auf Bundesebene die grünen Regierungsphasen 1998–2005 mit EEG 2000 / EEG 2004 und Atomausstieg 2002 sowie 2021–2025 mit dem Gesetzespaket aus EEG 2023, WindBG, BNatSchG 2022, GEG, EnEfG, WPG, Solarpaket I und der KSG-Novelle 2024.

Auf Landesebene treten vor allem die formellen Klima- und Energiewendegesetze in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Thüringen und Niedersachsen hervor.

Belastbare Einschränkung: Diese Tabelle ist vollständig in der Chronologie der Regierungsbeteiligungen, aber die Spalte „Koalitionsgesetze“ erfasst die zentralen formellen Klima-/Energiewende-Gesetze, nicht jede kleine technische Folgeänderung etwa in EnWG, EEG, BauGB oder flankierenden Verordnungspaketen.

 

Von Bis Bund Bundesland Parteiform Koalition / Regierung Koalitionsgesetze (Klima / Energiewende)
12.12.1985 24.04.1987 Land Hessen Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Börner III
16.03.1989 15.11.1990 Land Berlin AL SPD–AL, Senat Momper
21.06.1990 20.06.1994 Land Niedersachsen Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Schröder I
01.11.1990 11.10.1994 Land Brandenburg Bündnis 90 SPD–FDP–Bündnis 90, Kabinett Stolpe I
05.04.1991 05.04.1995 Land Hessen Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Eichel I
11.12.1991 04.07.1995 Land Bremen Grüne SPD–FDP–Grüne, Senat Wedemeier III
21.07.1994 25.05.1998 Land Sachsen-Anhalt Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Höppner I
05.04.1995 07.04.1999 Land Hessen Bündnis 90/Die Grünen SPD–Bündnis 90/Die Grünen, Kabinett Eichel II
17.07.1995 09.06.1998 Land Nordrhein-Westfalen Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Rau V
22.05.1996 28.03.2000 Land Schleswig-Holstein Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Simonis II
12.11.1997 31.10.2001 Land Hamburg GAL / Grüne SPD–GAL, Senat Runde
09.06.1998 27.06.2000 Land Nordrhein-Westfalen Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Clement I
27.10.1998 22.10.2002 Bund Deutschland Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Schröder I EEG 2000; Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung (Atomgesetz-Novelle 2002)
28.03.2000 27.04.2005 Land Schleswig-Holstein Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Simonis III
27.06.2000 12.11.2002 Land Nordrhein-Westfalen Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Clement II
16.06.2001 17.01.2002 Land Berlin Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Senat Wowereit I
22.10.2002 22.11.2005 Bund Deutschland Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Schröder II EEG-Novelle 2004
12.11.2002 24.06.2005 Land Nordrhein-Westfalen Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Steinbrück
29.06.2007 30.06.2011 Land Bremen Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Senat Böhrnsen II
07.05.2008 25.08.2010 Land Hamburg GAL / Grüne CDU–GAL, Senat von Beust III
10.11.2009 10.08.2011 Land Saarland Bündnis 90/Die Grünen CDU–FDP–Grüne, Kabinett Müller III
15.07.2010 21.06.2012 Land Nordrhein-Westfalen Grüne SPD–Grüne, Kabinett Kraft I (Minderheitsregierung)
25.08.2010 29.11.2010 Land Hamburg GAL / Grüne CDU–GAL, Senat Ahlhaus
10.08.2011 09.05.2012 Land Saarland Bündnis 90/Die Grünen CDU–FDP–Grüne, Kabinett Kramp-Karrenbauer I
12.05.2011 11.05.2016 Land Baden-Württemberg Bündnis 90/Die Grünen Grüne–SPD, Kabinett Kretschmann I Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg 2013
18.05.2011 16.01.2013 Land Rheinland-Pfalz Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Beck V
30.06.2011 15.07.2015 Land Bremen Grüne SPD–Grüne, Senat Böhrnsen III Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz 2015
12.06.2012 28.06.2017 Land Schleswig-Holstein Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne–SSW, Kabinett Albig Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein 2017
20.06.2012 27.06.2017 Land Nordrhein-Westfalen Grüne SPD–Grüne, Kabinett Kraft II Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen 2013
16.01.2013 18.05.2016 Land Rheinland-Pfalz Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Dreyer I Landesklimaschutzgesetz Rheinland-Pfalz 2014
19.02.2013 22.11.2017 Land Niedersachsen Grüne SPD–Grüne, Kabinett Weil I
18.01.2014 18.01.2019 Land Hessen Bündnis 90/Die Grünen CDU–Grüne, Kabinett Bouffier II
05.12.2014 05.02.2020 Land Thüringen Bündnis 90/Die Grünen Linke–SPD–Grüne, Kabinett Ramelow I Thüringer Klimagesetz 2018
15.04.2015 27.03.2018 Land Hamburg Grüne SPD–Grüne, Senat Scholz II
15.07.2015 14.08.2019 Land Bremen Grüne SPD–Grüne, Senat Sieling
25.04.2016 15.09.2021 Land Sachsen-Anhalt Bündnis 90/Die Grünen CDU–SPD–Grüne, Kabinett Haseloff II
12.05.2016 11.05.2021 Land Baden-Württemberg Bündnis 90/Die Grünen Grüne–CDU, Kabinett Kretschmann II
18.05.2016 18.05.2021 Land Rheinland-Pfalz Bündnis 90/Die Grünen SPD–FDP–Grüne, Kabinett Dreyer II
08.12.2016 21.12.2021 Land Berlin Bündnis 90/Die Grünen SPD–Linke–Grüne, Senat Müller II Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz 2016; Novelle 2021; Solargesetz Berlin 2021
28.06.2017 29.06.2022 Land Schleswig-Holstein Bündnis 90/Die Grünen CDU–Grüne–FDP, Kabinett Günther I EWKG-Novelle 2021
28.03.2018 10.06.2020 Land Hamburg Grüne SPD–Grüne, Senat Tschentscher I Hamburgisches Klimaschutzgesetz 2020
18.01.2019 31.05.2022 Land Hessen Bündnis 90/Die Grünen CDU–Grüne, Kabinett Bouffier III
15.08.2019 05.07.2023 Land Bremen Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne–Linke, Senat Bovenschulte I Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes 2023
20.11.2019 10.12.2024 Land Brandenburg Bündnis 90/Die Grünen SPD–CDU–Grüne, Kabinett Woidke III
20.12.2019 19.12.2024 Land Sachsen Bündnis 90/Die Grünen CDU–Grüne–SPD, Kabinett Kretschmer II
04.03.2020 12.12.2024 Land Thüringen Bündnis 90/Die Grünen Linke–SPD–Grüne, Kabinett Ramelow II (Minderheitsregierung)
10.06.2020 07.05.2025 Land Hamburg Grüne SPD–Grüne, Senat Tschentscher II
12.05.2021 laufend Land Baden-Württemberg Bündnis 90/Die Grünen Grüne–CDU, Kabinett Kretschmann III Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg 2023
18.05.2021 10.07.2024 Land Rheinland-Pfalz Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne–FDP, Kabinett Dreyer III
08.12.2021 06.05.2025 Bund Deutschland Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne–FDP, Kabinett Scholz EEG 2023; Windenergieflächenbedarfsgesetz / Wind-an-Land-Gesetz 2022; Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes 2022 (§ 45b BNatSchG); Gebäudeenergiegesetz-Novelle 2023; Energieeffizienzgesetz 2023; Wärmeplanungsgesetz 2023; Solarpaket I 2024; Klimaschutzgesetz-Novelle 2024
21.12.2021 27.04.2023 Land Berlin Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne–Linke, Senat Giffey
31.05.2022 18.01.2024 Land Hessen Bündnis 90/Die Grünen CDU–Grüne, Kabinett Rhein I
29.06.2022 laufend Land Schleswig-Holstein Bündnis 90/Die Grünen CDU–Grüne, Kabinett Günther II EWKG-Novelle 2025
29.06.2022 laufend Land Nordrhein-Westfalen Bündnis 90/Die Grünen CDU–Grüne, Kabinett Wüst II Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – Neufassung 2025
08.11.2022 20.05.2025 Land Niedersachsen Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Weil III Niedersächsisches Klimagesetz – Änderung 2023
05.07.2023 laufend Land Bremen Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne–Linke, Senat Bovenschulte II
10.07.2024 laufend Land Rheinland-Pfalz Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne–FDP, Kabinett Schweitzer Landesklimaschutzgesetz Rheinland-Pfalz 2025
07.05.2025 laufend Land Hamburg Grüne SPD–Grüne, Senat Tschentscher III
20.05.2025 laufend Land Niedersachsen Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Lies Niedersächsisches Klimagesetz – Änderung 2025

 

Regierungsbeteiligung der Grünen und ihrer Vorgänger

Tafel 1 zeigt in der Langzeitbetrachtung ein klares Muster: Die Grünen sind nicht als durchgehend regierende Kraft entstanden, sondern haben sich schrittweise von einer punktuellen Beteiligungspartei zu einer strukturell regierungsfähigen Koalitionspartei entwickelt. Der erste markante Einschnitt liegt in Hessen 1985, also der ersten formellen Regierungsbeteiligung auf Landesebene. Auf Bundesebene folgt der entscheidende Sprung erst 1998 mit der rot-grünen Bundesregierung unter Gerhard Schröder. Die Bundeszentrale für politische Bildung beschreibt diese Entwicklung ausdrücklich als Übergang der Partei aus den neuen sozialen Bewegungen in eine dauerhafte Regierungsrolle.

Auffällig ist, dass sich die Regierungsbeteiligung zunächst auf SPD-geführte Konstellationen konzentrierte. Später wurde das Spektrum deutlich breiter: Es kamen schwarz-grüne, Jamaika-, rot-rot-grüne und schließlich Ampel-Konstellationen hinzu. Politisch bedeutet das: Die Grünen haben ihre Wirksamkeit nicht über Alleinregierung entfaltet, sondern über Koalitionsfähigkeit in sehr unterschiedlichen Machtarrangements. Genau darin liegt die eigentliche strukturelle Stärke der Partei.

Ein zweiter wesentlicher Befund ist die Verlagerung des Gewichts von der bloßen Präsenz zur normativen Steuerung. In den frühen Jahren gab es viele Regierungsbeteiligungen ohne identifizierbare große klima- oder energierechtliche Schlüsselgesetze. Erst später verdichtet sich die Lage: Zunächst in einzelnen Ländern über Klimaschutzgesetze, dann auf Bundesebene wieder massiv in der Ampelphase ab 2021. Das heißt: Die politische Bedeutung der grünen Regierungsbeteiligung steigt nicht linear mit der Anzahl der Koalitionen, sondern mit dem Zeitpunkt, an dem diese Beteiligungen in verbindliche Normsetzung umschlagen.

Außerdem zeigt die Tabelle, dass die Grünen nicht nur über den Bund, sondern in erheblichem Maße über die Länderebene wirksam geworden sind. Gerade dort wurden Klimaschutz- und Energiewendegesetze in Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz, Thüringen und Niedersachsen vorbereitet oder mitgetragen. Für die politische Analyse ist das wichtig, weil sich die Transformation nicht nur aus Berliner Bundesgesetzgebung speist, sondern aus einem mehrstufigen Koalitionsgefüge zwischen Bund und Ländern.

Fazit Tafel 1

Diese Tabelle belegt vor allem eines: Die Grünen haben ihre prägende Wirkung nicht durch durchgängige Mehrheiten, sondern durch langfristig ausgeweitete Koalitionsbeteiligung gewonnen. Der eigentliche historische Befund lautet daher nicht nur „Die Grünen regierten mit“, sondern: Sie saßen in immer mehr Machtzentren, bis sie in der Lage waren, auf Bundes- und Landesebene gleichzeitig normativ wirksam zu werden.

 


Tafel 2: Koalition, Gesetz und konkrete Wirkung auf Fläche, Genehmigung, Naturschutz und Netz

Hinweis: Die Tabelle zeigt sehr deutlich, dass die stärksten unmittelbaren Eingriffe in Fläche, Genehmigung und Naturschutz auf Bundesebene in der Phase 2021–2025 liegen – vor allem durch WindBG / Wind-an-Land-Gesetz, § 45b BNatSchG und § 2 EEG 2023. Die meisten Landesgesetze wirken demgegenüber eher ziel-, pflichten- und planungsorientiert, also in der Regel mittelbar, nicht als unmittelbare Änderung des immissionsschutz- oder artenschutzrechtlichen Prüfprogramms.

Belastbare Einschränkungen: Beim Bundeswaldgesetz konnte ich weiterhin keinen belastbaren abgeschlossenen Gesetzesbeschluss unter grüner Bundesregierungsbeteiligung bis 26.03.2026 verifizieren; deshalb erscheint es hier bewusst nicht als eigenes Bundesgesetz in der Matrix. Dagegen sind BNatSchG 2022, EEG 2023, WindBG 2022, GEG 2023, WPG 2023, EnEfG 2023 und das Solarpaket I 2024 belastbar als zentrale Normen der Bundesphase 2021–2025 erfassbar.

Von Bis Bund Bundesland Parteiform Koalition / Regierung Gesetz Jahr / Phase Konkrete Wirkung auf Fläche Konkrete Wirkung auf Genehmigung Konkrete Wirkung auf Naturschutz Konkrete Wirkung auf Netz
12.12.1985 24.04.1987 Land Hessen Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Börner III 1985–1987 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
16.03.1989 15.11.1990 Land Berlin AL SPD–AL, Senat Momper 1989–1990 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
21.06.1990 20.06.1994 Land Niedersachsen Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Schröder I 1990–1994 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
01.11.1990 11.10.1994 Land Brandenburg Bündnis 90 SPD–FDP–Bündnis 90, Kabinett Stolpe I 1990–1994 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
05.04.1991 05.04.1995 Land Hessen Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Eichel I 1991–1995 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
11.12.1991 04.07.1995 Land Bremen Grüne SPD–FDP–Grüne, Senat Wedemeier III 1991–1995 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
21.07.1994 25.05.1998 Land Sachsen-Anhalt Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Höppner I 1994–1998 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
05.04.1995 07.04.1999 Land Hessen Bündnis 90/Die Grünen SPD–Bündnis 90/Die Grünen, Kabinett Eichel II 1995–1999 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
17.07.1995 09.06.1998 Land Nordrhein-Westfalen Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Rau V 1995–1998 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
22.05.1996 28.03.2000 Land Schleswig-Holstein Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Simonis II 1996–2000 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
12.11.1997 31.10.2001 Land Hamburg GAL / Grüne SPD–GAL, Senat Runde 1997–2001 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
09.06.1998 27.06.2000 Land Nordrhein-Westfalen Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Clement I 1998–2000 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
27.10.1998 22.10.2002 Bund Deutschland Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Schröder I Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2000) 2000 Keine unmittelbare Flächenausweisung; wirtschaftlicher Förderrahmen erhöht mittelbar den Druck zur Mobilisierung weiterer Wind- und Solarflächen. Keine unmittelbare Änderung der immissionsschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen; Projekte werden wirtschaftlich tragfähiger. Keine unmittelbare Änderung des Naturschutzrechts. Zentral: gesetzliches Einspeise- und Vergütungsregime; strukturelle Stärkung der Netzaufnahme erneuerbarer Einspeisung.
27.10.1998 22.10.2002 Bund Deutschland Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Schröder I Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung (Atomgesetz-Novelle) 2002 Keine unmittelbare Flächenöffnung. Keine unmittelbare Erleichterung von Wind- oder Solargenehmigungen; mittelbar Ausbauimpuls für Ersatzkapazitäten aus erneuerbaren Energien. Keine unmittelbare Änderung des Naturschutzrechts. Mittelbar netzrelevant, weil sich die Erzeugungsstruktur längerfristig zu erneuerbaren Quellen verschiebt.
28.03.2000 27.04.2005 Land Schleswig-Holstein Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Simonis III 2000–2005 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
27.06.2000 12.11.2002 Land Nordrhein-Westfalen Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Clement II 2000–2002 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
16.06.2001 17.01.2002 Land Berlin Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Senat Wowereit I 2001–2002 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
22.10.2002 22.11.2005 Bund Deutschland Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Schröder II EEG-Novelle 2004 2004 Keine unmittelbare Flächenausweisung; verstärkte Ausbauanreize erhöhen mittelbar den Flächenbedarf. Keine unmittelbare Änderung der Genehmigungsvoraussetzungen. Keine unmittelbare Änderung des Naturschutzrechts. Fortgesetzte Stärkung der Integration erneuerbarer Einspeisung und damit steigender Anschluss- und Netzbedarf.
22.10.2002 22.11.2005 Bund Deutschland Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Schröder II Energiewirtschaftsgesetz (EnWG 2005) 2005 Keine unmittelbare Flächenausweisung für Wind- oder Solarparks. Wesentlich für die Zulassung von Leitungsinfrastruktur; EnWG strukturiert das Planfeststellungsregime für Energieleitungen. Keine materielle Absenkung des Naturschutzrechts; Konflikte werden im Leitungszulassungsverfahren verarbeitet. Grundlegendes Rahmengesetz für Strom- und Gasnetzbetrieb, Regulierung und Netzausbau.
12.11.2002 24.06.2005 Land Nordrhein-Westfalen Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Steinbrück 2002–2005 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
29.06.2007 30.06.2011 Land Bremen Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Senat Böhrnsen II 2007–2011 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
07.05.2008 25.08.2010 Land Hamburg GAL / Grüne CDU–GAL, Senat von Beust III 2008–2010 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
10.11.2009 10.08.2011 Land Saarland Bündnis 90/Die Grünen CDU–FDP–Grüne, Kabinett Müller III 2009–2011 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
15.07.2010 21.06.2012 Land Nordrhein-Westfalen Grüne SPD–Grüne, Kabinett Kraft I (Minderheitsregierung) 2010–2012 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
25.08.2010 29.11.2010 Land Hamburg GAL / Grüne CDU–GAL, Senat Ahlhaus 2010 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
10.08.2011 09.05.2012 Land Saarland Bündnis 90/Die Grünen CDU–FDP–Grüne, Kabinett Kramp-Karrenbauer I 2011–2012 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
12.05.2011 11.05.2016 Land Baden-Württemberg Bündnis 90/Die Grünen Grüne–SPD, Kabinett Kretschmann I Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW) 2013 Keine unmittelbare bundesrechtliche Flächenprivilegierung; mittelbar stärkere Gewichtung von Klimabelangen in Landespolitik und Planung. Keine unmittelbare Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen. Keine unmittelbare Änderung des Naturschutzrechts. Nur mittelbare Wirkung auf Energie- und Infrastrukturausbau.
18.05.2011 16.01.2013 Land Rheinland-Pfalz Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Beck V 2011–2013 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
30.06.2011 15.07.2015 Land Bremen Grüne SPD–Grüne, Senat Böhrnsen III Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG) 2015 Keine unmittelbare Flächenfreigabe für Windenergie; mittelbare Rahmensetzung für Klima- und Energiepolitik des Landes Bremen. Keine unmittelbare Änderung des bundesrechtlichen Genehmigungsregimes. Keine unmittelbare Änderung des Naturschutzrechts. Mittelbar energie- und wärmenetzrelevant; keine eigene landesrechtliche Planfeststellungsarchitektur für Höchstspannungsnetze.
12.06.2012 28.06.2017 Land Schleswig-Holstein Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne–SSW, Kabinett Albig Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein (EWKG) 2017 Mittelbar flächenrelevant, weil das Gesetz die Energiewende gesetzlich unterlegt; keine unmittelbare bundesrechtliche Privilegierung einzelner Windstandorte. Keine unmittelbare Änderung des BImSchG-Genehmigungsmaßstabs. Keine unmittelbare Absenkung des Naturschutzrechts. Mittelbar netz- und wärmeinfrastrukturseitig relevant.
20.06.2012 27.06.2017 Land Nordrhein-Westfalen Grüne SPD–Grüne, Kabinett Kraft II Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen 2013 Keine unmittelbare Flächenöffnung; mittelbar stärkere Gewichtung von Klimazielen in Landes- und Fachplanung. Keine unmittelbare Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen. Keine unmittelbare Änderung des Naturschutzrechts. Keine unmittelbare netzrechtliche Zulassungswirkung.
16.01.2013 18.05.2016 Land Rheinland-Pfalz Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Dreyer I Landesklimaschutzgesetz Rheinland-Pfalz 2014 Keine unmittelbare Flächenöffnung; mittelbar stärkere Bindung an Klimaziele in der Landespolitik. Keine unmittelbare Änderung bundesrechtlicher Genehmigungsmaßstäbe. Keine unmittelbare Änderung naturschutzrechtlicher Prüfmaßstäbe. Keine unmittelbare netzrechtliche Wirkung.
19.02.2013 22.11.2017 Land Niedersachsen Grüne SPD–Grüne, Kabinett Weil I 2013–2017 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
18.01.2014 18.01.2019 Land Hessen Bündnis 90/Die Grünen CDU–Grüne, Kabinett Bouffier II 2014–2019 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
05.12.2014 05.02.2020 Land Thüringen Bündnis 90/Die Grünen Linke–SPD–Grüne, Kabinett Ramelow I Thüringer Klimagesetz (ThürKlimaG) 2018 Keine unmittelbare Flächenfreigabe; mittelbare Steuerung über Ziele und Anpassungsstrategien. Keine unmittelbare Änderung der Projektgenehmigung. Keine unmittelbare Absenkung naturschutzrechtlicher Standards. Keine unmittelbare netzrechtliche Zulassungswirkung.
15.04.2015 27.03.2018 Land Hamburg Grüne SPD–Grüne, Senat Scholz II 2015–2018 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
15.07.2015 14.08.2019 Land Bremen Grüne SPD–Grüne, Senat Sieling 2015–2019 Keine zusätzliche eigenständige Klima-/Energiewende-Stammnorm über das bereits geltende BremKEG hinaus identifiziert. Keine zusätzliche genehmigungsrelevante Spezialnorm identifiziert. Keine zusätzliche naturschutzrechtliche Spezialnorm identifiziert. Keine zusätzliche netzrelevante Spezialnorm identifiziert.
25.04.2016 15.09.2021 Land Sachsen-Anhalt Bündnis 90/Die Grünen CDU–SPD–Grüne, Kabinett Haseloff II 2016–2021 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
12.05.2016 11.05.2021 Land Baden-Württemberg Bündnis 90/Die Grünen Grüne–CDU, Kabinett Kretschmann II 2016–2021 Keine zusätzliche eigenständige Klima-/Energiewende-Stammnorm über das fortgeltende KSG BW hinaus identifiziert. Keine zusätzliche genehmigungsrelevante Spezialnorm identifiziert. Keine zusätzliche naturschutzrechtliche Spezialnorm identifiziert. Keine zusätzliche netzrelevante Spezialnorm identifiziert.
18.05.2016 18.05.2021 Land Rheinland-Pfalz Bündnis 90/Die Grünen SPD–FDP–Grüne, Kabinett Dreyer II 2016–2021 Keine zusätzliche eigenständige Klima-/Energiewende-Stammnorm über das fortgeltende Landesklimaschutzgesetz hinaus identifiziert. Keine zusätzliche genehmigungsrelevante Spezialnorm identifiziert. Keine zusätzliche naturschutzrechtliche Spezialnorm identifiziert. Keine zusätzliche netzrelevante Spezialnorm identifiziert.
08.12.2016 21.12.2021 Land Berlin Bündnis 90/Die Grünen SPD–Linke–Grüne, Senat Müller II Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln) 2016 / Novelle 2021 Für klassische Windflächen nur geringe direkte Relevanz; stärker für Wärme- und Energieplanung im Stadtstaat. Keine unmittelbare Änderung bundesrechtlicher Anlagengenehmigungen. Keine unmittelbare Änderung des Naturschutzrechts. Mittelbar relevant für Energieversorgung und Wärmestrukturen Berlins.
08.12.2016 21.12.2021 Land Berlin Bündnis 90/Die Grünen SPD–Linke–Grüne, Senat Müller II Solargesetz Berlin 2021 Direkte Wirkung auf Dachflächen durch Solarpflichten; keine Öffnung zusätzlicher Freiflächen. Gebäudebezogene Pflichten statt klassischer Großprojektgenehmigung. Keine unmittelbare Änderung des Naturschutzrechts. Mittelbar netzrelevant durch zusätzlichen dezentralen PV-Zubau.
28.06.2017 29.06.2022 Land Schleswig-Holstein Bündnis 90/Die Grünen CDU–Grüne–FDP, Kabinett Günther I EWKG-Novelle 2021 Mittelbar flächenrelevant über weitere Konkretisierung von Wärme- und Energiewendeinstrumenten; keine unmittelbare Windflächenprivilegierung. Keine unmittelbare Änderung des BImSchG-Zulassungsmaßstabs. Keine unmittelbare Änderung des Naturschutzrechts. Netz- und wärmeinfrastrukturseitig mittelbar relevant.
28.03.2018 10.06.2020 Land Hamburg Grüne SPD–Grüne, Senat Tschentscher I Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) 2020 Keine Öffnung großer Windflächen; im Gebäudebereich aber deutliche Wirkung auf Dachflächen und Wärmeversorgung. Keine unmittelbare Änderung der immissionsschutzrechtlichen Großanlagengenehmigung; im Gebäudebereich aber rechtlich wirksame Pflichten. Keine unmittelbare Änderung des Naturschutzrechts. Dezentrale PV- und Wärmeanforderungen erhöhen mittelbar den Anschluss- und Integrationsbedarf im Verteilnetz.
18.01.2019 31.05.2022 Land Hessen Bündnis 90/Die Grünen CDU–Grüne, Kabinett Bouffier III 2019–2022 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
15.08.2019 05.07.2023 Land Bremen Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne–Linke, Senat Bovenschulte I Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes 2023 Keine unmittelbare Flächenfreigabe; verschärfte Zielarchitektur erhöht aber mittelbar den Ausbau- und Umsetzungsdruck. Keine unmittelbare Änderung individueller Projektgenehmigungen. Keine unmittelbare Änderung des Naturschutzrechts. Mittelbar relevant für Energie- und Wärmestrukturen des Landes.
20.11.2019 10.12.2024 Land Brandenburg Bündnis 90/Die Grünen SPD–CDU–Grüne, Kabinett Woidke III 2019–2024 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
20.12.2019 19.12.2024 Land Sachsen Bündnis 90/Die Grünen CDU–Grüne–SPD, Kabinett Kretschmer II 2019–2024 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
04.03.2020 12.12.2024 Land Thüringen Bündnis 90/Die Grünen Linke–SPD–Grüne, Kabinett Ramelow II (Minderheitsregierung) 2020–2024 Keine zusätzliche eigenständige Klima-/Energiewende-Stammnorm über das fortgeltende ThürKlimaG hinaus identifiziert. Keine zusätzliche genehmigungsrelevante Spezialnorm identifiziert. Keine zusätzliche naturschutzrechtliche Spezialnorm identifiziert. Keine zusätzliche netzrelevante Spezialnorm identifiziert.
10.06.2020 07.05.2025 Land Hamburg Grüne SPD–Grüne, Senat Tschentscher II 2020–2025 Keine zusätzliche eigenständige Klima-/Energiewende-Stammnorm über das fortgeltende HmbKliSchG hinaus identifiziert. Keine zusätzliche genehmigungsrelevante Spezialnorm identifiziert. Keine zusätzliche naturschutzrechtliche Spezialnorm identifiziert. Keine zusätzliche netzrelevante Spezialnorm identifiziert.
12.05.2021 laufend Land Baden-Württemberg Bündnis 90/Die Grünen Grüne–CDU, Kabinett Kretschmann III Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg / geltende Fassung des KlimaG BW 2023 Keine unmittelbare bundesrechtliche Flächenprivilegierung; mittelbar stärkere Verankerung des Klimabelangs in Landesentscheidungen, zusätzlich PV-Pflichten auf Dachflächen in der geltenden Fassung. Keine unmittelbare Änderung des BImSchG-Zulassungsmaßstabs; im Gebäudebereich verbindliche Pflichten. Keine unmittelbare Absenkung des Naturschutzrechts. Mittelbar relevant durch dezentralen PV-Zubau und energiepolitische Folgewirkungen.
18.05.2021 10.07.2024 Land Rheinland-Pfalz Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne–FDP, Kabinett Dreyer III 2021–2024 Keine zusätzliche eigenständige Klima-/Energiewende-Stammnorm über das fortgeltende Landesklimaschutzgesetz hinaus identifiziert. Keine zusätzliche genehmigungsrelevante Spezialnorm identifiziert. Keine zusätzliche naturschutzrechtliche Spezialnorm identifiziert. Keine zusätzliche netzrelevante Spezialnorm identifiziert.
08.12.2021 06.05.2025 Bund Deutschland Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne–FDP, Kabinett Scholz Windenergieflächenbedarfsgesetz / Wind-an-Land-Gesetz 2022 Sehr stark: bundeseinheitliche Flächenziele für die Länder; direkter rechtlicher Druck zur Ausweisung von Windflächen. Stark mittelbar genehmigungsrelevant, weil Zielerreichung oder Zielverfehlung erhebliche Rechtsfolgen für Planung und Zulassung auslöst. Naturschutz wird nicht aufgehoben, aber die Konfliktlage verschiebt sich zugunsten des Ausbaus durch gesetzlich erzwungene Flächenbereitstellung. Indirekt netzrelevant, weil zusätzliche Windflächen mehr Anschluss- und Einspeisebedarf erzeugen.
08.12.2021 06.05.2025 Bund Deutschland Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne–FDP, Kabinett Scholz Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 45b BNatSchG, § 45d BNatSchG) 2022 Keine eigene Flächenausweisung, aber erhebliche praktische Wirkung auf die Nutzbarkeit windhöffiger Flächen durch standardisierte artenschutzrechtliche Prüfung. Sehr stark: unmittelbar genehmigungsrelevant für Windenergie an Land; standardisiert die Beurteilung des Tötungs- und Verletzungsrisikos. Sehr stark: zentraler Eingriff in das operative Artenschutzregime bei Windenergie; zusätzlich Artenhilfsprogramme. Keine unmittelbare Netzregelung.
08.12.2021 06.05.2025 Bund Deutschland Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne–FDP, Kabinett Scholz EEG 2023 2023 Sehr stark mittelbar: erhöht den wirtschaftlichen Druck zur Flächenmobilisierung; § 2 EEG priorisiert erneuerbare Energien als überragendes öffentliches Interesse. Stark: § 2 EEG wirkt in Abwägungs- und Zulassungskonstellationen zugunsten erneuerbarer Anlagen; § 8 EEG sichert den Netzanschluss der Anlagen. Keine direkte Änderung des Naturschutzrechts, aber deutliche Verschiebung der gesetzlichen Abwägungslage zugunsten des Ausbaus. Sehr stark: Anschluss-, Integrations- und Ausbaubedarf der Netze steigt; EEG bleibt Kernnorm des Einspeise- und Förderregimes.
08.12.2021 06.05.2025 Bund Deutschland Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne–FDP, Kabinett Scholz Gebäudeenergiegesetz-Novelle 2023 Keine Windflächenwirkung; erhebliche Wirkung auf gebäudebezogene Energieinfrastruktur und Dach-/Heizungsentscheidungen. Gebäudebereich statt klassischer Windgenehmigung; rechtlich wirksame Pflichten im Wärmebereich. Keine unmittelbare Änderung des Naturschutzrechts. Stark mittelbar: Elektrifizierung und Wärmewende verändern Lastprofile und Verteilnetzbedarf.
08.12.2021 06.05.2025 Bund Deutschland Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne–FDP, Kabinett Scholz Wärmeplanungsgesetz (WPG) 2023 Keine klassische Freiflächenöffnung; stark relevant für kommunale Wärmeräume und Infrastrukturkorridore. Keine immissionsschutzrechtliche Windgenehmigung, aber erhebliche Vorwirkung für lokale Wärmewende und Investitionsentscheidungen. Keine unmittelbare Änderung des Naturschutzrechts. Sehr stark für Wärmenetze; gesetzliche Grundlage für kommunale Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze.
08.12.2021 06.05.2025 Bund Deutschland Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne–FDP, Kabinett Scholz Energieeffizienzgesetz (EnEfG) 2023 Keine unmittelbare Flächenfreigabe. Keine unmittelbare Änderung des Genehmigungsmaßstabs für Wind- oder Solaranlagen. Keine unmittelbare Änderung des Naturschutzrechts. Mittelbar netzrelevant durch Senkung des Energieverbrauchs und veränderte Laststrukturen.
08.12.2021 06.05.2025 Bund Deutschland Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne–FDP, Kabinett Scholz Klimaschutzgesetz-Novelle 2024 Keine unmittelbare Flächenöffnung; sektorübergreifende Klimaziele erhöhen aber den planerischen und infrastrukturellen Umsetzungsdruck. Keine unmittelbare Änderung einzelner Anlagengenehmigungen. Keine unmittelbare Änderung des Naturschutzrechts. Mittelbar relevant für Investitions- und Infrastrukturentscheidungen.
08.12.2021 06.05.2025 Bund Deutschland Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne–FDP, Kabinett Scholz Solarpaket I / Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung 2024 Stark: erleichtert und beschleunigt PV-Zubau auf Dächern und teilweise in der Fläche; Agri-PV und weitere Sonderformen werden aufgewertet. Genehmigungs- und Verfahrensvereinfachung vor allem für PV-Segmente; Hürden und Bürokratie werden reduziert. Keine unmittelbare Umschreibung des Naturschutz-Kernsystems; flächenschonende PV-Varianten werden aber besonders adressiert. Stark netzrelevant durch erleichterten PV-Zubau und Änderungen weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften.
21.12.2021 27.04.2023 Land Berlin Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne–Linke, Senat Giffey 2021–2023 Keine zusätzliche eigenständige Klima-/Energiewende-Stammnorm über EWG Bln und SolarG BE hinaus identifiziert. Keine zusätzliche genehmigungsrelevante Spezialnorm identifiziert. Keine zusätzliche naturschutzrechtliche Spezialnorm identifiziert. Keine zusätzliche netzrelevante Spezialnorm identifiziert.
31.05.2022 18.01.2024 Land Hessen Bündnis 90/Die Grünen CDU–Grüne, Kabinett Rhein I 2022–2024 Keine belastbar identifizierbare eigenständige klima-/energiewenderechtliche Flächenregelung. Keine belastbar identifizierbare genehmigungsrelevante Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare naturschutzrechtliche Spezialnorm. Keine belastbar identifizierbare netzrelevante Spezialnorm.
29.06.2022 laufend Land Schleswig-Holstein Bündnis 90/Die Grünen CDU–Grüne, Kabinett Günther II Zweite EWKG-Novelle 2025 Mittelbar flächenrelevant über weitere Konkretisierung der Klimaziele und Umsetzungsinstrumente; keine unmittelbare Windflächenprivilegierung. Keine unmittelbare Änderung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsmaßstabs. Keine unmittelbare Änderung des Naturschutzrechts. Stärker netz- und wärmeinfrastrukturseitig relevant.
29.06.2022 laufend Land Nordrhein-Westfalen Bündnis 90/Die Grünen CDU–Grüne, Kabinett Wüst II Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen 2025 Keine unmittelbare Flächenfreigabe; mittelbar Verstärkung des klimapolitischen Drucks auf Landes- und Fachplanung. Keine unmittelbare Änderung des BImSchG-Genehmigungsmaßstabs. Keine unmittelbare Änderung naturschutzrechtlicher Prüfschwellen. Nur mittelbare Wirkung auf Energie- und Infrastruktursysteme.
08.11.2022 20.05.2025 Land Niedersachsen Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Weil III Niedersächsisches Klimagesetz (Änderungsphase unter grüner Regierungsbeteiligung) ab 2022 / 2025 gültige Fassung Keine unmittelbare bundesrechtliche Flächenprivilegierung; mittelbar relevant über kommunale Klimaschutz- und Wärmeplanungsaufgaben. Keine unmittelbare Änderung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsmaßstabs. Keine unmittelbare Änderung des Naturschutzrechts. Wärme- und energienetzseitig mittelbar relevant; die aktuelle Fassung enthält auch Aufgaben zur Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes.
05.07.2023 laufend Land Bremen Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne–Linke, Senat Bovenschulte II seit 2023 Keine zusätzliche eigenständige Klima-/Energiewende-Stammnorm über die 2023 novellierte BremKEG-Fassung hinaus identifiziert. Keine zusätzliche genehmigungsrelevante Spezialnorm identifiziert. Keine zusätzliche naturschutzrechtliche Spezialnorm identifiziert. Keine zusätzliche netzrelevante Spezialnorm identifiziert.
10.07.2024 laufend Land Rheinland-Pfalz Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne–FDP, Kabinett Schweitzer KlimaSchG RP 2025 / Landesklimaschutzgesetz Rheinland-Pfalz 2025 Keine unmittelbare Flächenprivilegierung; mittelbar stärkere Bindung an Klimaziele und Umsetzungsinstrumente. Keine unmittelbare Änderung individueller Windgenehmigungen. Keine unmittelbare Änderung des Naturschutzrechts. Nur mittelbare Wirkung auf Wärme-, Energie- und Infrastruktursysteme.
07.05.2025 laufend Land Hamburg Grüne SPD–Grüne, Senat Tschentscher III seit 2025 Keine zusätzliche eigenständige Klima-/Energiewende-Stammnorm über das fortgeltende HmbKliSchG hinaus identifiziert. Keine zusätzliche genehmigungsrelevante Spezialnorm identifiziert. Keine zusätzliche naturschutzrechtliche Spezialnorm identifiziert. Keine zusätzliche netzrelevante Spezialnorm identifiziert.
20.05.2025 laufend Land Niedersachsen Bündnis 90/Die Grünen SPD–Grüne, Kabinett Lies Niedersächsisches Klimagesetz (weitere Änderung) 2025 / aktuelle Fassung ab 01.01.2026 Keine unmittelbare Flächenprivilegierung; mittelbar relevant über kommunale Klimaschutz- und Wärmeplanungsaufgaben. Keine unmittelbare Änderung der immissionsschutzrechtlichen Projektgenehmigung. Keine unmittelbare Änderung des Naturschutzrechts. Wärme- und energienetzseitig mittelbar relevant; insbesondere für kommunale Umsetzungsstrukturen.

 

Tafel 2: Koalition, Gesetz und konkrete Wirkung auf Fläche, Genehmigung, Naturschutz und Netz

Tafel 2 macht deutlich, dass die Energiewende rechtlich nicht auf einem Einzelgesetz, sondern auf einer gestuften Architektur aus Förder-, Flächen-, Genehmigungs-, Naturschutz- und Netznormen beruht. Der frühe Kern dieser Architektur liegt im EEG 2000. Dieses Gesetz öffnete nicht direkt Flächen und änderte auch nicht unmittelbar das Naturschutzrecht, aber es schuf den ökonomischen Motor des Ausbaus, indem es Einspeisung und Vergütung erneuerbarer Energien absicherte. Damit entstand erstmals ein stabiler wirtschaftlicher Anreiz, der später weiteren Flächen- und Genehmigungsdruck erzeugte.

Die eigentliche qualitative Zäsur liegt jedoch in der Bundesphase 2021 bis 2025. Dort greifen mehrere Gesetze ineinander. Das EEG 2023 erklärt in § 2 die Errichtung und den Betrieb erneuerbarer Anlagen zum überragenden öffentlichen Interesse. Das ist nicht bloß Programmsprache, sondern eine klare gesetzliche Gewichtungsvorgabe für Abwägungs- und Zulassungskonstellationen. Parallel zwingt das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) die Länder über verbindliche Flächenziele zur Bereitstellung von Windflächen. Hinzu kommt die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes, insbesondere § 45b BNatSchG, die die artenschutzrechtliche Prüfung für Windenergie an Land standardisiert. In Kombination verschieben diese Normen das Kräfteverhältnis systematisch zugunsten des Ausbaus. Gerade in der Fragestellung nach Fläche, Genehmigung, Naturschutz und Netz zeigt sich damit ein sehr klares Wirkungsbild.


Bei der Fläche wirkt vor allem das WindBG, weil es den Ländern verbindliche Flächenbeitragswerte vorgibt.
Bei der Genehmigung wirken insbesondere § 2 EEG 2023 und § 45b BNatSchG, weil sie sowohl die Abwägung als auch die artenschutzrechtliche Beurteilung zugunsten einer beschleunigten Windenergienutzung strukturieren.
Beim Naturschutz liegt der Schlüssel in der neuen Standardisierung des Artenschutzregimes durch § 45b BNatSchG.
Beim Netz wirken vor allem EEG, EnWG und die flankierenden Ausbaugesetze, weil sie Einspeisung, Netzanschluss und Systemintegration absichern oder mittelbar erzwingen.

Ein weiterer wichtiger Befund ist der Unterschied zwischen Bundesgesetzen und Landesgesetzen. Die Landes-Klimagesetze sind häufig rechtlich wichtig, aber in ihrer Wirkung meist mittelbar. Sie setzen Ziele, Pflichten und Rahmenbedingungen, verändern aber das eigentliche Zulassungs- und Prüfregime oft nicht direkt. Die harten, unmittelbaren Eingriffe in Flächenverfügbarkeit, Genehmigungsdynamik und naturschutzrechtliche Konfliktlösung liegen überwiegend beim Bund. Die Länder flankieren, konkretisieren und verstärken diesen Rahmen, aber der eigentliche Durchgriff erfolgt über Bundesrecht.

Die zweite Tabelle zeigt deshalb nicht nur eine Reihe einzelner Gesetze, sondern eine Rechtsarchitektur der Transformation. Das EEG schafft wirtschaftlichen Ausbauanreiz, das WindBG erzwingt Fläche, das BNatSchG strukturiert die Konfliktlösung mit dem Artenschutz, und weitere Normen wie GEG, Wärmeplanungsgesetz und Energieeffizienzgesetz ziehen die Transformation in Gebäude, Wärme und Infrastruktur hinein. Die Energiewende erscheint damit rechtlich nicht als Einzelmaßnahme, sondern als gesetzlich koordiniertes Gesamtprogramm.

Fazit zu Tafel 2:
Die zweite Tabelle belegt, dass die eigentliche Wirksamkeit grüner Koalitionsbeteiligung nicht im bloßen Regieren liegt, sondern in der schrittweisen Verdichtung eines zusammenhängenden Gesetzesregimes. Der zentrale Befund lautet: Förderung, Flächenbereitstellung, Genehmigungsbeschleunigung, naturschutzrechtliche Standardisierung und Netzintegration wurden rechtlich so miteinander verschränkt, dass aus politischer Zielsetzung ein belastbarer Transformationsmechanismus wurde.

 


Die Frage

Bleibt am Ende eine Frage, die über die rein rechtliche und politische Analyse hinausgeht: Ist die dargestellte Entwicklung ausschließlich als konsequente Umsetzung energie- und klimapolitischer Zielsetzungen zu verstehen – oder zeigt sich in ihr nicht zugleich eine außergewöhnliche Konsequenz gegenüber genau jenen Industriezweigen, die über Jahrzehnte hinweg die energiepolitische Realität der Bundesrepublik geprägt haben? Gemeint sind dabei konkrete Machtstrukturen: die politisch eng eingebundene Kohleindustrie, etwa in Gestalt der Deutsche Steinkohle AG, ebenso wie die Atomindustrie und ihre über lange Zeit einflussreichen Vertreter in Politik, Wirtschaft und Verwaltung. Betrachtet man Ausgangslage und Entwicklungslinie, drängt sich zumindest die Frage auf, ob hier lediglich energiepolitische Transformation betrieben wurde – oder ob sich darin zugleich ein außergewöhnlich konsequentes politisches Gegenmodell zu diesen Strukturen verwirklicht hat, das in seiner Zielrichtung und Durchsetzungsschärfe über das Übliche hinausgeht.

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