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Das Infraschallgesetz

Das Infraschallgesetz

Warum der Gesetzgeber handeln muss

Was der Mensch nicht hört, kann ihn dennoch belasten – genau darin liegt die übersehene Realität des Infraschalls. Die geltende Genehmigungspraxis erfasst nur das Hörbare und blendet eine wissenschaftlich belegte Wahrnehmungsebene aus. Studien zeigen klar: Infraschall wird nicht gehört, aber wahrgenommen – als Druck, als Vibration, als Belastung. Selbst der häufig angeführte Nocebo-Effekt bestätigt die Realität der Beschwerden und verschärft die staatliche Schutzpflicht. windexzess fordert daher: ein Infraschallgesetz, das diese Lücke schließt und den Menschen vollständig schützt.

Ein blinder Fleck im Genehmigungsrecht

Wer über Infraschall spricht, sollte nicht mit Windenergieanlagen beginnen, sondern mit der Natur. Denn dort ist Infraschall seit langem keine Hypothese, sondern Realität. Große Tierarten nutzen tiefe und tiefste Frequenzen als Kommunikations- und Wahrnehmungsraum. Für Elefanten ist wissenschaftlich beschrieben, dass sie infrasonische Signale erzeugen, auf sie reagieren und sie über große Distanzen für Kommunikation einsetzen. Auch bei großen Walen ist die Nutzung sehr tiefer Frequenzen seit langem beschrieben. Der Punkt ist nicht, Mensch und Tier gleichzusetzen. Der Punkt ist ein anderer: Schon die biologische Realität zeigt, dass Infraschall kein esoterisches Randphänomen ist, sondern ein physikalisch wirksamer Frequenzbereich, der von Lebewesen wahrgenommen werden kann. Damit ist der gesamte Grundimpuls der öffentlichen Verharmlosung bereits erschüttert. Wer so tut, als beginne Relevanz erst dort, wo der Mensch klassisch hört, blendet aus, dass die Natur selbst längst das Gegenteil vorführt.

Die Genehmigung von Windenergieanlagen folgt in Deutschland klaren rechtlichen Strukturen. Im Zentrum steht das Immissionsschutzrecht und in der praktischen Anwendung insbesondere die TA Lärm. Sie konkretisiert den Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ durch Geräusche und arbeitet mit sogenannten A-bewerteten Schallpegeln. Diese Bewertungsmethode orientiert sich am menschlichen Hörvermögen und gewichtet Frequenzen so, wie sie vom Ohr wahrgenommen werden. Für viele klassische Lärmquellen ist dieses System sinnvoll. Es erfasst, was wir hören, und bewertet, was uns stört. Doch genau an dieser Stelle beginnt das Problem. Denn die A-Bewertung bildet tieffrequente Geräusche nur eingeschränkt ab. Das Umweltbundesamt weist selbst darauf hin, dass tieffrequente Geräusche dominant auftreten können, in A-bewerteten Pegeln jedoch nur unzureichend berücksichtigt werden und dass für diesen Bereich kein standardisiertes Prognoseverfahren zur Verfügung steht. Aus dem Leitfaden "Tieffrequente Geräusche im Wohnumfeld" hier ein Zitat:

„Eine solche negative Wirkung wird dadurch verstärkt, dass tieffrequente Geräusche in vielen Fällen zusammen mit Vibrationen oder optischen Beeinträchtigungen durch die Geräuschquelle auftreten. Neben hörbarem Brummen können stark ausgeprägte tieffrequente Geräusche auch Druckgefühle, Unwohlsein usw. verursachen. Das periodische Auf- und Abschwellen der Lautstärke oder das regelmäßige Ein- und Ausschalten von Geräuschquellen gelten als eine weitere Ursache für die erhöhte Störwirkung.“

– Umweltbundesamt (UBA), Tieffrequente Geräusche im Wohnumfeld, Dessau-Roßlau 2017, S. XX
https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/479/publikationen/170313_uba_fb_tieffrequente_geraeusche_bf.pdf

Damit entsteht eine strukturelle Lücke. Das geltende Regelwerk schützt den Menschen vor dem, was er hört. Es schützt ihn jedoch nicht zwingend vor allem, was physikalisch auf ihn einwirkt. Gerade beim Infraschall zeigt sich diese Begrenzung besonders deutlich. Infraschall bezeichnet Schall unterhalb von 20 Hertz. Er liegt damit außerhalb des klassischen Hörbereichs. Daraus wird im öffentlichen Diskurs häufig der Schluss gezogen, dass diese Einwirkungen keine Rolle spielen könnten. Dieser Schluss ist wissenschaftlich nicht haltbar. Studien zeigen seit Jahren, dass Menschen Infraschall wahrnehmen können, wenn auch nicht als Ton. Die Wahrnehmung erfolgt vielmehr als Druck, als Vibration oder als diffuse körperliche Empfindung. Møller und Pedersen formulieren dazu, dass sich die auditive Empfindung bei sehr niedrigen Frequenzen „von einer tonalen Wahrnehmung zu einem Druckgefühl“ verändert. Friedrich und Mitautoren schreiben 2023 ausdrücklich, dass Infraschall vom Menschen bei hinreichend hohen Schalldruckpegeln wahrgenommen werden kann.

Hier wird eine einfache, aber grundlegende Erkenntnis sichtbar: Nicht alles, was wirkt, ist hörbar.

Wahrnehmung, Wissenschaft und die Grenzen des Hörbegriffs

Die Genehmigungspraxis basiert bislang implizit auf genau dieser Gleichsetzung. Hören ist eine klar definierte Sinnesleistung. Wahrnehmen ist mehr. Wahrnehmen umfasst jede Form körperlicher Reaktion auf physikalische Einwirkungen. Ein Mensch kann Infraschall daher nicht hören, aber dennoch wahrnehmen. Diese Wahrnehmung ist weniger eindeutig, schwerer beschreibbar und entzieht sich der klassischen akustischen Bewertung. Genau darin liegt ihre rechtliche Brisanz. Die wissenschaftliche Literatur beschränkt sich dabei nicht auf theoretische Überlegungen. Møller und Pedersen fassen die Literatur zur menschlichen Wahrnehmung tiefer und infrasonischer Frequenzen zusammen und betonen, dass der Mensch in diesem Frequenzbereich zwar deutlich höhere Schwellen hat, Wahrnehmung aber sehr wohl vorkommt. Friedrich und Mitautoren knüpfen daran an und untersuchen experimentell Wahrnehmungsschwellen für Infraschall.

Eine zentrale Analyse von Baliatsas und Mitautoren zeigt, dass bei alltäglicher Exposition gegenüber tieffrequentem Lärm und Infraschall Zusammenhänge mit Belästigung, schlafbezogenen Problemen, Konzentrationsschwierigkeiten und Kopfschmerzen beobachtet wurden. Die Autoren halten fest, dass unter den berichteten Wirkungen Belästigung am konsistentesten beschrieben wird. Damit ist nicht jede behauptete Erkrankung bewiesen. Aber es ist gerade nicht mehr seriös, so zu tun, als gebe es unterhalb der Hörschwelle schlicht nichts. Die wissenschaftliche Literatur beschreibt eine Wahrnehmungsebene und dokumentiert Beschwerden. Diese Ebene mag in ihrer gesundheitlichen Tragweite umstritten sein. Ihre Existenz ist es nicht.

Gerade die Gegenüberstellung mit dem Tierreich macht das deutlich. Bei Elefanten und Walen wird die Nutzung sehr tiefer Frequenzen nicht als Kuriosität, sondern als funktionaler Bestandteil der Lebenswirklichkeit beschrieben. Beim Menschen ist die Lage anders, weil sein Hörsystem nicht auf diese Frequenzen spezialisiert ist. Aber aus dem Unterschied folgt gerade nicht Irrelevanz. Es folgt nur, dass die menschliche Wahrnehmung anders ist: schwächer, unspezifischer, diffuser und oft nicht als Ton beschreibbar. Die argumentative Funktion der Gegenüberstellung liegt deshalb nicht in einer Gleichsetzung, sondern in der Entzauberung eines falschen Denkmodells. Wer behauptet, unterhalb der klassischen Hörgrenze beginne ein physikalisch folgenloser Bereich, steht bereits biologisch auf schwachem Boden.

Gegenposition, Nocebo-Effekt und rechtliche Konsequenz

Die wissenschaftliche Gegenposition richtet sich daher nicht gegen die Existenz oder Wahrnehmbarkeit von Infraschall, sondern gegen weitreichende gesundheitliche Schlussfolgerungen. Studien zeigen, dass bei üblichen Umweltpegeln keine eindeutigen physiologischen Effekte nachweisbar sind. In der wissenschaftlichen Debatte wird zudem teilweise argumentiert, dass Beschwerden durch sogenannte Nocebo-Effekte erklärt werden könnten. Damit ist gemeint, dass negative Erwartungen oder Befürchtungen reale körperliche Beschwerden auslösen oder verstärken können. Dieser Effekt ist in der Wissenschaft beschrieben; er ist kein bloßes Schlagwort. Aber gerade deshalb kehrt sich dieses Argument bei genauer Betrachtung um. Denn selbst wenn man zugrunde legt, dass Beschwerden teilweise psychophysiologisch vermittelt sind, bleibt festzuhalten: Die Belastung ist real.

Für das Recht ist nicht entscheidend, ob eine Wirkung ausschließlich physikalisch oder teilweise vermittelt entsteht. Entscheidend ist, dass sie beim Menschen ankommt. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz schützt vor schädlichen Umwelteinwirkungen, also nicht nur vor nachgewiesenen Organverletzungen, sondern auch vor erheblichen Belästigungen und sonstigen nachteiligen Einwirkungen. Art. 2 Abs. 2 GG verpflichtet den Staat zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Daraus folgt zwingend: Auch vermittelte oder durch Wahrnehmung ausgelöste Belastungen sind rechtlich relevant. Der Verweis auf den Nocebo-Effekt entlastet daher nicht, sondern verschärft die Verantwortung des Staates. Denn wenn schon die ernsthafte Erwartung einer Einwirkung reale Beschwerden auslösen kann, dann spricht dies nicht gegen Regelung, sondern für Vorsorge.

Die wissenschaftliche Gegenposition hat deshalb eine klare Grenze. Sie kann die Behauptung relativieren, jede Infraschallexposition mache krank. Sie kann die Forderung nach belastbaren Dosis-Wirkungs-Beziehungen verstärken. Sie kann aber nicht die fundamentale Ausgangsthese aus der Welt schaffen: Der Mensch kann Infraschall wahrnehmen, und diese Wahrnehmung kann mit realen Belastungen verbunden sein. Genau an dieser Stelle beginnt die rechtliche Pflicht zur sauberen Erfassung und Bewertung.

Die systematische Lücke und die zwingende gesetzgeberische Konsequenz

Damit wird die eigentliche Schwäche des bestehenden Systems sichtbar. Die TA Lärm enthält zwar Regelungen für tieffrequente Geräusche, doch diese betreffen im Kern Messung und Bewertung, nicht die Prognose im Genehmigungsverfahren. Das Umweltbundesamt weist selbst darauf hin, dass ein standardisiertes Prognoseverfahren für tieffrequente Geräusche fehlt. Die Konsequenz ist eindeutig: Die Problematik wird nicht im Vorfeld geprüft, sondern in die Zukunft verschoben. Konflikte werden erst sichtbar, wenn Anlagen bereits errichtet sind. Hinzu kommt ein weiterer blinder Fleck. Bewertet wird regelmäßig der Innenraum bei geschlossenen Fenstern. Der Außenwohnbereich, also der tatsächliche Lebensraum vieler Menschen, bleibt demgegenüber strukturell zurückgesetzt. Gerade im ländlichen Raum ist dies nicht hinnehmbar. Wohnen beschränkt sich nicht auf Innenräume.

Das Umweltrecht verlangt Vorsorge. Es verlangt, Risiken frühzeitig zu berücksichtigen, auch dann, wenn sie nicht abschließend geklärt sind. Die Situation beim Infraschall erfüllt genau diese Voraussetzungen. Wahrnehmung ist belegt. Beschwerden sind dokumentiert. Bewertungsverfahren sind unvollständig. Die Tier-Mensch-Gegenüberstellung nimmt dabei zu Beginn den Schein des Irrealen. Die Humanstudien zeigen anschließend, dass auch beim Menschen Wahrnehmung stattfindet. Die Gegenposition bestreitet nicht die Wahrnehmung, sondern die Reichweite gesundheitlicher Schlussfolgerungen. Der Nocebo-Effekt beseitigt die Belastung nicht, sondern bestätigt, dass sie beim Menschen real ankommt. Daraus folgt eine klare Konsequenz: Die Genehmigung von Windenergieanlagen kann sich nicht allein auf die Einhaltung der TA Lärm stützen. Ein System, das eine relevante Wahrnehmungsebene nicht erfasst, bewertet das Schutzgut Mensch unvollständig. Wenn eine Einwirkung wissenschaftlich bekannt ist, im Genehmigungsverfahren jedoch nicht angemessen berücksichtigt wird, entsteht eine gesetzliche Lücke. Diese Lücke kann nur der Gesetzgeber schließen.

Die Forderung

windexzess.de fordert die Bundesregierung auf zur Einführung eines eigenständigen Infraschallgesetzes, das den Menschen nicht auf sein Hörvermögen reduziert, sondern sämtliche wahrnehmbaren physikalischen Einwirkungen einschließlich infrasonischer Belastungen verbindlich in das Genehmigungsrecht integriert. Das Gesetz muss eine verpflichtende Infraschallprognose vor Genehmigung vorsehen, den Außenwohnbereich gleichwertig schützen, das Vorsorgeprinzip konsequent anwenden und die Beweislast bei plausibler Betroffenheit auf die Betreiber verlagern; nachfolgend der Gesetzentwurf:


Entwurf: Infraschallgesetz (IfSchG)

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall und tieffrequenten Schall.
(2) Der Schutz umfasst auch nicht hörbare, jedoch wahrnehmbare physikalische Einwirkungen.
(3) Geschützt werden insbesondere Gesundheit, Wohlbefinden sowie die Nutzung von Innen- und Außenwohnbereichen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist:

  1. Infraschall Schall unterhalb von 20 Hertz.
  2. Tieffrequenter Schall Schall zwischen 20 und 90 Hertz.
  3. Wahrnehmung jede körperliche oder sensorische Reaktion auf Schall, unabhängig von der Hörbarkeit.
  4. Schädliche Umwelteinwirkung jede Einwirkung, die geeignet ist, Belästigungen, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder sonstige Nachteile hervorzurufen.
  5. Außenwohnbereich alle dem Wohnen dienenden Außenflächen, insbesondere Gärten, Terrassen und Balkone.

§ 3 Verhältnis zum bestehenden Recht

(1) Dieses Gesetz ergänzt das Bundes-Immissionsschutzgesetz.
(2) Vorschriften dieses Gesetzes gehen entgegenstehenden technischen Regelwerken vor, soweit sie weitergehenden Schutz gewährleisten.

§ 4 Allgemeine Betreiberpflichten

(1) Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Einwirkungen durch Infraschall vermieden werden.
(2) Dabei sind der Stand der Wissenschaft und Technik sowie Erkenntnisse über nicht hörbare Wahrnehmungen zu berücksichtigen.
(3) Kumulative Wirkungen mehrerer Anlagen sind einzubeziehen.

§ 5 Vorsorgeprinzip

(1) Bestehen wissenschaftlich begründete Hinweise auf mögliche Belastungen, sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen.
(2) Ein vollständiger wissenschaftlicher Nachweis der Schädlichkeit ist nicht erforderlich.

§ 6 Infraschallprognose

(1) Vor Genehmigung ist eine Prognose infrasonischer und tieffrequenter Emissionen durchzuführen.
(2) Diese muss enthalten:
– Frequenzspektrum einschließlich < 20 Hz
– räumliche Verteilung
– Auswirkungen auf Innen- und Außenbereiche
– Unsicherheitsabschätzung

§ 7 Erweiterte Umweltprüfung

In Genehmigungsverfahren sind infrasonische Einwirkungen eigenständig zu bewerten.

§ 8 Schutzabstände

Mindestabstände sind so festzulegen, dass auch infrasonische Einwirkungen berücksichtigt werden.

§ 9 Schutz des Außenwohnbereichs

(1) Der Außenwohnbereich ist gleichwertig zum Innenraum zu schützen.
(2) Eine ausschließliche Bewertung von Innenräumen ist unzulässig.

§ 10 Mess- und Bewertungsverfahren

(1) Es sind standardisierte Verfahren zur Erfassung infrasonischer Einwirkungen zu entwickeln.
(2) Diese müssen auch unterhalb der Hörschwelle wirksame Einwirkungen berücksichtigen.

§ 11 Überwachungspflichten

Betreiber haben Anlagen kontinuierlich auf infrasonische Emissionen zu überwachen.

§ 12 Rechte der Betroffenen

(1) Beschwerden über nicht hörbare Einwirkungen sind zu prüfen.
(2) Eine Zurückweisung allein wegen fehlender Hörbarkeit ist unzulässig.

§ 13 Beweislastregelung

Bei plausibel dargelegten Belastungen trägt der Betreiber die Darlegungslast für die Unschädlichkeit.

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Quellenbasis

Wissenschaftliche Studien – Menschliche Wahrnehmung von Infraschall

Møller, H.; Pedersen, C. S. (2004):
Hearing at low and infrasonic frequencies
https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/15273023/

Friedrich, B. et al. (2023):
Temporal integration of infrasound at threshold
https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0289216

Leventhall, H. G. (2007):
What is infrasound?
https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/17606323/


Wahrnehmung, Belästigung und Beschwerden

Baliatsas, C. et al. (2016):
Health effects from low-frequency noise and infrasound in the general population
https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/26994804/

World Health Organization
Environmental Noise Guidelines for the European Region
https://www.who.int/europe/publications/i/item/9789289053563


Wissenschaftliche Gegenposition / Wirkungsdiskussion

Weichenberger, M. et al. (2021):
No evidence for effects of infrasound on human physiology under experimental conditions
https://www.nature.com/articles/s41598-021-82203-6

Crichton, F. et al. (2017):
Can expectations produce symptoms from infrasound?
https://journals.sagepub.com/doi/10.1177/0263092316628257


Nocebo-Effekt (wissenschaftlicher Kontext)

Benedetti, F. et al. (2007):
The neurobiological basis of the nocebo effect
https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/17872238/

Crichton, F. et al. (2017):
https://journals.sagepub.com/doi/10.1177/0263092316628257


Tierwelt – Nutzung von Infraschall

Garstang, M. (2004):
Long-distance, low-frequency elephant communication
https://link.springer.com/article/10.1007/s00359-004-0543-7

Payne, R.; Webb, D. (1971):
Orientation by means of long range acoustic signaling in baleen whales
https://www.science.org/doi/10.1126/science.173.3991.585


Behördliche / technische Grundlagen

Umweltbundesamt (UBA):
Tieffrequente Geräusche im Wohnumfeld
https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/479/publikationen/170313_uba_fb_tieffrequente_geraeusche_bf.pdf


Rechtliche Grundlagen

Bundes-Immissionsschutzgesetz

Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG)

TA Lärm


Dieser Beitrag stellt eine journalistisch-redaktionelle Analyse dar und enthält eine rechtspolitische Bewertung der aktuellen Genehmigungspraxis im Umgang mit Infraschall. Die herangezogenen wissenschaftlichen Studien und Quellen dienen der Einordnung des Themas und werden aus Sicht des Autors interpretiert und gewichtet. Die im Text enthaltenen Schlussfolgerungen und Forderungen, insbesondere die Forderung nach einem Infraschallgesetz, sind als Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG zu verstehen und dienen der öffentlichen Diskussion über Reichweite und Ausgestaltung des Schutzes des Menschen im Immissionsschutzrecht.

 

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