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Blieskastel: Flächennutzungsplan, Abwägung und Entscheidung im Bau- und Umweltausschuss – Ein Appell

Öffentlicher Appell vor der Ausschusssitzung am 20.04.2026 in Blieskastel

Teilfortschreibung Flächennutzungsplan Windenergie – Blieskastel

Der Autor bringt diesen Appell als unmittelbar betroffener Anlieger des Kettersbergerhofs aus.
Die hier dargestellten Punkte beruhen auf fristgerecht eingebrachten Einwendungen, dokumentierten Verfahrensabläufen sowie einer detaillierten Auswertung der Planunterlagen.

Die nachfolgenden Ausführungen verfolgen das Ziel, vor der anstehenden Entscheidung im Bau- und Umweltausschuss die bestehenden Abwägungsdefizite und offenen Verfahrensfragen klar und überprüfbar darzustellen.

Am 20.04.2026 wird dem Ausschuss für Bau und Umwelt der Stadt Blieskastel die Abwägung zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans Windenergie vorgestellt.
Diese Abwägung ist der zentrale rechtliche Prüfstein des gesamten Verfahrens. Sie entscheidet darüber, ob der Plan tragfähig ist – oder ob er auf strukturellen Fehlern beruht.

Vor diesem Hintergrund richtet sich dieser öffentliche Appell an alle teilnehmenden Stadträte sowie an die Ortsvorsteher:

Prüfen Sie die Ihnen vorgelegten Unterlagen nicht formal – prüfen Sie sie inhaltlich.

Die nachfolgenden Punkte beruhen auf dokumentierten Einwendungen und nachvollziehbaren Widersprüchen innerhalb der Verfahrensunterlagen.


1. Ungleichbehandlung der betroffenen Bevölkerung

Feststellung:
Für die am Kettersbergerhof lebenden Menschen wird faktisch ein abweichender Schutzmaßstab angewendet, obwohl der Flächennutzungsplan selbst ausdrücklich das Schutzbedürfnis der Bevölkerung definiert. So heißt es wörtlich (FNP, S. 6):

Das Schutzbedürfnis der Bevölkerung vor Lärm, Schattenwurf und bedrängender Wirkung soll umfassend berücksichtigt werden und deshalb neue Sonderbauflächen in ausreichendem Abstand zu Siedlungen ausgewiesen werden.“

Einordnung:
Der Plan legt damit einen klaren, umfassenden Schutzmaßstab für die Bevölkerung fest.
Dieser Maßstab ist nicht relativiert oder auf einzelne Teilräume beschränkt.

Tragweite:
Wird dieser im Plan selbst gesetzte Maßstab im konkreten Fall nicht einheitlich angewendet, liegt eine Ungleichgewichtung innerhalb desselben Schutzguts vor. Dies verletzt das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB). Ein solcher Abwägungsfehler macht die Planung rechtswidrig und rechtlich nicht tragfähig.

Hinweis:
Der Begriff „rechtswidrig“ ist in diesem Zusammenhang kein politisches Werturteil, sondern eine rechtliche Kategorie. Er bedeutet, dass die Planung gegen die gesetzlichen Anforderungen – insbesondere das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB – verstößt. Wird ein im Plan selbst gesetzter Schutzmaßstab – wie hier der Schutz der Bevölkerung vor Lärm, Schattenwurf und bedrängender Wirkung – nicht einheitlich angewendet, liegt ein Abwägungsfehler vor.


2. Vorfestlegung der Planung (Sonderbaufläche A2)

Feststellung:
Vor Beginn der entscheidenden Verfahrensphase existierten konkrete Projektbezüge (inkl. Präsentationen und Vertragsentwürfen), deren räumliche Ausprägung mit der späteren Flächenausweisung übereinstimmt.

Einordnung:
Die Planung erscheint nicht mehr ergebnisoffen, sondern funktional vorbereitet.

Tragweite:
Dies deutet auf einen Abwägungsausfall hin – einen der gravierendsten Fehler im Bauleitplanungsrecht.


3. Widerspruch in der Beteiligung der Stadt Zweibrücken

Feststellung:
Es besteht ein dokumentierter zeitlicher Widerspruch zwischen behaupteter frühzeitiger Beteiligung und tatsächlicher Kenntnislage der Nachbargemeinde.

Einordnung:
Die interkommunale Abstimmung erscheint nicht konsistent durchgeführt worden zu sein.

Tragweite:
Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 BauGB kann zur Unwirksamkeit der Planung führen.


4. Unklare Darstellung zu Bestandsanlagen und Repowering

Feststellung:
Die Aussagen zu Fortbestand, Rückbau und Repowering bestehender Anlagen sind widersprüchlich – zwischen öffentlicher Kommunikation, interner Darstellung und Planinhalt.

Einordnung:
Die tatsächlichen Auswirkungen des Plans sind für Entscheidungsträger nicht eindeutig erkennbar.

Tragweite:
Eine Abwägung ohne klare Tatsachengrundlage ist rechtlich angreifbar.


5. Fehlende Gesamtbewertung der Belastung (Summationseffekte)

Feststellung:
Die kumulative Wirkung bestehender und geplanter Anlagen im Umfeld des Kettersbergerhofs wird nicht erkennbar gesamthaft bewertet.

Einordnung:
Die Betrachtung erfolgt isoliert, nicht systemisch.

Tragweite:
Dies stellt ein Defizit in der Umweltprüfung dar und kann die Abwägung inhaltlich entwerten.


6. Ungeklärte zeitliche Einordnung der frühzeitigen Beteiligung der Nachbargemeinden

Feststellung:
Die zeitliche Einordnung der frühzeitigen Beteiligung der Nachbargemeinden ist bislang nicht abschließend geklärt. Eine hierzu gestellte Anfrage nach dem Umweltinformationsrecht (UIG) ist zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch unbeantwortet. Die im Schriftverkehr enthaltene Angabe der Stadt Zweibrücken, man sei „zwischenzeitlich“ beteiligt worden, erlaubt keine belastbare zeitliche Zuordnung der Beteiligungsschritte.

Einordnung:
Damit bleibt offen, ob die Abstimmung mit der Nachbargemeinde gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB tatsächlich in einer Weise erfolgt sind, die eine sachgerechte Mitwirkung ermöglicht hat.

Tragweite:
Die frühzeitige Beteiligung dient gerade dazu, Planungsbelange rechtzeitig in das Verfahren einzubringen. Ist deren zeitliche Einordnung unklar oder erfolgt sie verspätet, besteht das Risiko, dass relevante Belange nicht oder nicht mit dem gebotenen Gewicht in die Abwägung eingeflossen sind. Damit bleibt zugleich festzuhalten, dass den Anwohnern des Weilers Kettersbergerhof eine frühzeitige, auf gesicherter Informationsgrundlage beruhende Auseinandersetzung auch mit der Stadt Zweibrücken nicht möglich war. Dies erschwert die effektive Wahrnehmung nachbarlicher Belange und beeinträchtigt die Qualität der in das Verfahren eingebrachten Einwendungen.


7. Umgang mit Einwendungen aus der Bürgerschaft

Feststellung:
Interne Kommunikationsvorgänge zeigen, dass wiederholte Eingaben nicht primär als inhaltlicher Beitrag, sondern als Verfahrensbelastung eingeordnet wurden.

Einordnung:
Die gebotene Ergebnisoffenheit im Umgang mit Einwendungen ist dadurch zumindest in Frage gestellt.

Tragweite:
Dies berührt die Neutralität des Verfahrens und kann im Kontext von § 21 VwVfG (Befangenheit) relevant werden.


8. Offene, nicht geklärte Schlüsselfragen

Feststellung:
Zentrale Sachverhalte – insbesondere zu Vorabstimmungen, Vertragskonstellationen und fachlichen Herleitungen – sind weiterhin nicht vollständig aufgeklärt.

Einordnung:
Die Entscheidungsgrundlage ist unvollständig.

Tragweite:
Eine Beschlussfassung auf dieser Basis ist angreifbar und politisch wie rechtlich risikobehaftet.


All diese Feststellungen wurden im Rahmen der Beteiligung während der Offenlegung fristgerecht dem Stadtbauamt (Stadtplanung, Bürgermeister) in Form einer Einwendung eingereicht und mit Lesebestätigung oder Rückschein abgesichert. Sollten diese Einwendungen keinen Niederschlag in der Abwägung finden oder dort nicht inhaltlich nachvollziehbar behandelt werden, liegt darin ein eigenständiger Abwägungsfehler. Dies betrifft insbesondere die Pflicht, fristgerecht vorgebrachte Belange vollständig zu erfassen, in die Abwägung einzustellen und in ihrer Gewichtung erkennbar zu berücksichtigen. Ein solches Unterlassen führt dazu, dass die Abwägung nicht auf einer vollständigen Tatsachengrundlage beruht. Die Planung wäre auch aus diesem Grund rechtswidrig und rechtlich nicht tragfähig.

Daraus ergibt sich die folgende Schlußfolgerung:

Die vorgelegte Abwägung ist nicht bloße Formalie. Sie ist der Punkt, an dem sich entscheidet, ob dieses Verfahren Bestand haben kann. Eine Abwägung, die auf widersprüchlichen, unvollständigen oder ungleich gewichteten Grundlagen beruht, ist nicht tragfähig.


Der Appell

Die Mitglieder des Ausschusses und die Ortsvorsteher tragen Verantwortung – nicht nur für eine Entscheidung, sondern für deren Belastbarkeit. Prüfen Sie diese Unterlagen. Hinterfragen Sie die dargestellten Sachverhalte. Fordern Sie Klarheit ein. Eine Beschlussfassung ohne Klärung der genannten Punkte wird nicht als abschließende Befassung angesehen werden.


Handlungsoptionen im Stadtrat – ein übertragbares Beispiel

Die nachfolgenden Handlungsmöglichkeiten zeigen exemplarisch, welche Instrumente Mitgliedern eines Stadtrates zur Verfügung stehen, um erkannte Mängel in einem Bauleitplanverfahren rechtssicher zu adressieren.
Sie sind nicht auf den vorliegenden Einzelfall beschränkt, sondern lassen sich grundsätzlich auf vergleichbare Verfahren übertragen.

1. Parlamentarische Instrumente in der Sitzung

        • Antrag auf Vertagung
          Begründung: Die Tatsachengrundlage ist unvollständig (insbesondere ungeklärte Verfahrenschronologie und offene Fragen der interkommunalen Abstimmung).
          → Eine sachgerechte und rechtssichere Abwägung ist derzeit nicht gewährleistet.
        • Antrag auf rechtliche Prüfung
          Förmlicher Antrag an Verwaltung / Rechtsamt / Aufsichtsbehörde mit dem Ziel der Klärung,
          ob die Abweichung vom im Flächennutzungsplan selbst gesetzten Schutzmaßstab
          („Schutz der Bevölkerung vor Lärm, Schattenwurf und bedrängender Wirkung“, S. 6)
          einen beachtlichen Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB darstellt.
        • Förmliche Protokollnotiz
          Sollte ein Beschluss trotz bestehender Bedenken erfolgen, ist eine namentliche Protokollierung der eigenen Einwände zu veranlassen, unter ausdrücklichem Hinweis auf § 1 Abs. 7 BauGB und die benannten Abwägungsdefizite.
          Ziel ist die klare individuelle Distanzierung.

2. Akteneinsichtsrecht

Mitglieder des Stadtrates verfügen über ein umfassendes, nicht auf Umweltinformationen beschränktes Akteneinsichtsrecht.

Unverzüglich anzufordern:

        • Korrespondenz mit der Stadt Zweibrücken
        • Unterlagen zur interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB)
        • verwaltungsinterne Vermerke und Einordnungen zu Bürgereinwendungen

Ziel ist die Überprüfung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage, insbesondere im Hinblick auf Verfahrensablauf, Abwägungstiefe und mögliche Vorprägung.


3. Risikoanalyse für die Gemeinde (strategischer Hebel)

        • Teilweise Entkopplung (Heilungsvorschlag)
          Vorläufige Ausklammerung einzelner Flächen (insbesondere Fläche A2), um die übrige Planung von einem möglichen beachtlichen Fehler zu entkoppeln.
        • Finanzielles Risiko
          Bei erfolgreicher gerichtlicher Überprüfung besteht das Risiko, dass Planungs- und Gutachterkosten als vergebliche Aufwendungen ohne planerischen Gegenwert verbleiben.
        • Präzedenzwirkung
          Eine Aufweichung des eigenen Schutzmaßstabs im Einzelfall unterläuft die konsistente Anwendung dieses Maßstabs in zukünftigen Verfahren.

4. Kommunalaufsichtliche Überprüfung

Sollte trotz bestehender Bedenken eine Beschlussfassung erfolgen, kann eine Überprüfung durch die Kommunalaufsicht angeregt werden.

Prüfmaßstab ist die Einhaltung zwingender planungsrechtlicher Vorgaben, insbesondere des § 1 Abs. 7 BauGB.
Die Aufsicht prüft die Rechtmäßigkeit der Planung vor deren Genehmigung.


5. Protokollfeste Klärungsfrage an die Verwaltung

In der Sitzung wörtlich zu stellen:

„Kann die Verwaltung bestätigen, dass der im Flächennutzungsplan auf Seite 6 definierte Schutzmaßstab für die Bevölkerung im Bereich Kettersbergerhof in gleicher Weise angewendet wurde wie im übrigen Stadtgebiet?
Wenn nein: Welche konkret belegbaren sachlichen Gründe rechtfertigen diese Abweichung?“


Wirkung dieser Frage

        • erzwingt eine klare Positionierung der Verwaltung
        • verhindert ein Ausweichen auf allgemeine Aussagen
        • erzeugt einen dokumentierten Prüfpunkt im Sitzungsprotokoll

Kann die Frage nicht belastbar beantwortet werden, ist der Abwägungsfehler dokumentiert.